In Schleswig-Holstein sieht das so aus: Der Einsatzleiter vor Ort (i.d.R. Wehrführer oder Gemeindewehrführer) ist der Leitstelle weisungsbefugt. Die Leitstelle ist nur ein Führungsinstrument für den Einsatzleiter. Insofern hat die Leitstelle so zu alarmieren, wie es vom Einsatzleiter angefordert wurde. Zumindest, solange er die Kräfte der eigenen Wehr nachfordert. Wird z.B. die Nachbarwehr nachgefordert, wird die Leitstelle gemäß der Weisung (AAO) des Nachbarwehrführers diese alarmieren.