Die Leitstelle hat stets nach der Alarmierungsordnung zu handeln, es sei denn es stehen absolut vertretbare Gründe entgegen (hat der Disponent hinterher zu beweisen bzw. zu rechtfertigen). Die Alarmierungsordnung legen die Dienstherren der Feuerwehren (Bürgermeister, Oberbürgermeister) fest, denn sie sind rechtlich gesehen verantwortlich für ihre Feuerwehren. Der Kreisbrandmeister oder Kreisbrandinspektor kontrolliert diese Alarmierungsordnungen (Vorschläge) und fügt ggf. noch Sachen an oder ändert etwas (denn er ist die Rechtsaufsichtsbehörde). Dann wird die Ordnung im Einsatzleitrechner der Leitstelle hinterlegt und ist verbindlich! Anzumerken wäre noch, dass die Leitstelle nur im Rahmen der Funkdisziplin weisungsbefugt ist. Sie unterstützt den Einsatzleiter weitestgehend bei seinen Aufgaben, wie mein Vorgänger schon schrieb. Weisungen zum Feuerwehreinsatz trifft nur der EINSATZLEITER ! MAnche Leitstellen denken nämlich, sie können dem EL etwas vorschreiben :-)




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