Hallo!
Tja...jetzt muss mal überlegen.
Aus rechtlicher Sicht, wäre das ein " Mißbrauch von Blauem Blinklicht " und kostet 40Eur ...
§38 StVO Abs.(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
Aus Verkehrstechnischer Sicht u.u. Hilfreich, dadurch werden andere ( querfahrende ) schonmal vorgewarnt ...
§38 StVO Abs.(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Und, ist es durchaus üblich das man ( die Blaulichtfahrer ) gegnseitig hilft und unterstützt.
Das kommt hier bei uns hin und wieder vor das da mal ein Streifenwagen, der an der Ampel steht, in die Kreuzung einfährt und mit Blauhorn alles anhält ...
Soviel zum Darf/soll/muss
MfG




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