Moin,

siehe dazu den §1 aus der Ausführungsverordnung zum § 6 des HRDG:

§ 1

Zentrale Leitstellen


(1) Den Zentralen Leitstellen obliegt insbesondere:

1. die Entgegennahme und unverzügliche Behandlung aller Notrufe, Notfallmeldungen, sonstiger Hilfeersuchen und Informationen für den Brandschutz-, Katastrophenschutz- und Rettungsdienstbereich und die Erteilung von Auskünften,

2. die Alarmierung der Einsatzkräfte und -einheiten nach dem jeweiligen Einsatzplan,

3. die Lenkung und Dokumentation aller Einsätze des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und Rettungsdienstes im Zuständigkeitsbereich, insbesondere die Entgegennahme von Status- und Lagemeldungen, die Nachforderung von Einsatzkräften und -mitteln, die Vornahme von Benachrichtigungen, das Bereitstellen von Informationen und die fernmeldemäßige Führung von Einsatzkräften und -mitteln,

4. die Sicherstellung und Abstimmung der Zusammenarbeit mit benachbarten Zentralen Leitstellen, Polizeidienststellen, Versorgungsbetrieben, Forstverwaltungen, Krankenhäusern, ärztlichem Notfallvertretungsdienst und anderen Stellen,

5. das Führen des Bettennachweises nach § 8 des Hessischen Krankenhausgesetzes 1989 vom 18. Dezember 1989 (GVBI. I S. 452),

6. die Abgabe von Meldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle.


(2) Landkreise und kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern können vereinbaren, daß diese Gemeinden die den Zentralen Leitstellen obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise für den Landkreis durchführen. Die Landkreise können Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. Die Vereinbarung ist für den Landkreis vom Kreisausschuß und für die Gemeinde vom Magistrat abzuschließen; sie ist wie eine Satzung öffentlich bekannt zu machen.


(3) Die Zentralen Leitstellen üben die Funküberwachung im gemeinsamen Funknetz des Landes aus und ordnen die Nutzung von gemeinsamen oder abgesonderten Funkkanälen an, wenn dies aus taktischen, betrieblichen oder technischen Gründen notwendig ist.


(4) Zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 1 und 3 haben bestimmte Zentrale Leitstellen (Leitfunkstellen) folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. die Zuweisung zusätzlicher Funkkanäle und Unterstützung der übrigen Zentralen Leitstellen in allen Fragen der Einsatzabwicklung,

2. die Zuteilung von Rufkombinationen,

3. den Ausfallersatz für die übrigen Zentralen Leitstellen,

4. das Sammeln von Meldungen über besondere Vorkommnisse und Schadensfälle von den Zentralen Leitstellen, die Aufbereitung und Weitermeldung an die zuständigen Regierungspräsidien und das Ministerium des Innern,

5. die Alarmierung der landesbediensteten Techniker,

6. die Funküberwachung in den eigenen Funkverkehrsbereichen.

Das Hessische Ministerium des Innern bestimmt, welche Zentralen Leitstellen die in Satz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrnehmen.

Gruß, otti