1. notkompetenz ist die EMPFEHLUNG der BÄK, kein gesetz. man muß gem. § 34 stgb ( rechtfertigender notstand)handeln.als privatperson (rs od. ra) hat man eh nur diesen, da es keinen ärztlichen leiter gibt. also kann ich mir nur ringer ( u.Ä) + glukose (nur apothekenpflichtig, nicht verschreibungspflichtig) nur aus der apotheke holen. dann bin ich auch rechtlich abgesichert.
ich würde auch als sanitäter eine ringer mit den 3 gängisten viggos grün, weiß, rosain die tasche packen. es gibt mehr als genug NA, RA, RS die keinerlei ausrüstung privat haben, sich aber oft trotzdem bei unfällen zu erkennen geben ( müssen)
auch ein bz - gerät ist sinnig( ca. 20 €).
der restliche inhalt ist o.k.
ich persönlich habe schon zig fälle gehabt, in denen ich 30 min auf der autobahn auf den rtw gewartet habe, meist war die erste frage der besatzung ( die immer froh war)was ich verbraucht habe , damit sie es mir wiedergeben können.
zum stifnek: man hat immer andere leute, die sich schnell hanschuhe anziehen können. eine kurze einweisung und schon können sie den kopf beim anlegen eines stifneks halten.(hab ich auch schon oft so gemacht.)
ach so, wer noch rechtliche fragen hat kann sich an mich wenden!
ich habe bei einem strafrechtslehrer über dieses thema erfolgreich referiert.
( das hier relevante strafgesetzbuch ist ein bundesgesetz, somit für alle bundesländer bindend)