Guten Morgen!

Um die Diskussion zu beenden:
Für Bayern gibt es einen Sonderdruck zum "Einsatz von Feuerwehranwärtern vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Bränden und technischen Hilfeleistungen".

Sonderdruck
Einsatz von Feuerwehranwärtern
vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
bei Bränden und technischen Hilfeleistungen

Nach Art. 7 Abs. 2 BayFwG dürfen Feuerwehranwärter vom vollendeten 16.
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei Einsätzen (Brandeinsätze und techn.
Hilfsdienst) nur zur Hilfeleistung außerhalb der unmittelbaren Gefahrenzone
herangezogen werden (siehe auch § 18 UVV „Feuerwehren”). Feuerwehranwärter
vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen im Rahmen
ihres Feuerwehrdienstes nur zu Ausbildungsveranstaltungen herangezogen
werden.
Ergänzend ist in § 18 der UVV „Feuerwehren” festgelegt, dass bei Feuerwehranwärtern
deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen
sind.
Es bedeutet, dass
– die feuerwehrtechnische Grundausbildung abgeschlossen sein muss
– sie einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen, der die Verantwortung trägt
und die Aufsicht ständig führt, beigegeben werden (Verhältnis immer
1:1) und
– sie vollständige persönliche Schutzausrüstung tragen (§ 12 UVV „Feuerwehren”).
Die Abgrenzung der Gefahrenzone (BayFwG) (nach UVV „Feuerwehren”
Gefahrenbereich) obliegt verantwortlich dem Einsatzleiter. Er hat dabei
zwangsläufig die Unerfahrenheit der Feuerwehranwärter zu berücksichtigen
und die Grundsätze der UVVen besonders sorgfältig zu beachten.
Bei Brandeinsätzen ist in der Regel davon auszugehen, dass der Gefahrenbereich
spätestens am Verteiler beginnt. Dabei ist zu beachten, dass u. U.
einstürzende Gebäudeteile auch einen größeren Bereich („Trümmerschatten”)
erreichen können.
Im technischen Hilfsdienst können folgende Anhaltspunkte zur Abgrenzung
des Gefahrenbereiches dienen:
– Bei Einsätzen auf Verkehrswegen (z. B. durch Großfahrzeuge oder Totalsperrung)
sicher abgesperrte Bereiche außerhalb des eigentlichen Unfall-
und ggf. Gefährdungsbereiches
– Bereiche in denen keine Gefahren entsprechend dem Gefahrenschema
AAAA C EEEE vorhanden sind
Folgende Hilfeleistungen sind dem Gefahrenbereich (der Gefahrenzone) zuzuordnen,
so dass Feuerwehranwärter zwischen vollendetem 16. und 18.
Lebensjahr hierbei nicht eingesetzt werden dürfen:
– Sprungtucheinsätze
– Retten oder Bergen von Personen oder Tieren über Leitern oder durch
Abseilen
– Retten oder Bergen von Personen, Tieren und Sachen aus umschlossenen
Räumen (auch Pkw)
– Absperr- und Sicherungsmaßnahmen auf Verkehrswegen
– Arbeiten mit Schneidgerät, Spreizer, Motorsäge, Trennschleifer u. ä.
– Arbeiten im Bereich austretender brennbarer Flüssigkeiten oder sonstiger
gefährlicher Stoffe und im Bereich radioaktiver Stoffe
– Arbeiten unter umluftunabhängigen Atemschutzgeräten und als Rettungstaucher
– Arbeiten im Arbeitsbereich maschineller Zugeinrichtungen (Seilwinden)
In keinem Fall, weder bei Brandeinsätzen noch bei technischen Hilfeleistungen,
sollten Feuerwehranwärter bei Dunkelheit eingesetzt werden,
da hier neben erhöhter Unfallgefahr auch ein niedrigerer Ausbildungseffekt
(keine Übersichtlichkeit) gegeben ist.
Feuerwehranwärter bis einschließlich vollendetem 18. Lebensjahr dürfen auch
nicht beim Sicherheitswachdienst (z. B. Theatersicherheitswachdienst) eingesetzt
werden.
Zu den Folgen eines falschen Einsatzes von Feuerwehranwärtern hat der Bayer.
Gemeindeunfallversicherungsverband folgende Ausführung gemacht:
Werden Jugendliche verbotswidrig im Rahmen eines Feuerwehreinsatzes in
Gefahrenbereichen eingesetzt und kommen sie dabei zu Schaden, so tritt
zwar der Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband in jedem Falle gemäß
den Bestimmungen der gesetzlichen Unfallversicherung voll mit seinen Leistungen
ein, der Einsatzleiter muss jedoch damit rechnen, dass er in Regress
genommen wird, da ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften wie
er hier vorliegen würde, im allgemeinen den Tatbestand „vorsätzlich oder grob
fahrlässig” – wie im Sozialgesetzbuch (SGB) für die Haftung des Unternehmers
vorausgesetzt – erfüllt. Die „privatrechtliche Haftung bleibt unberührt.”


Quelle:
Sonderdruck: Einsatz von Feuerwehranwärtern vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
bei Bränden und technischen Hilfeleistungen; aktualisierter Auszug aus brandwacht
04/1984, Seite 194
Herausgegeben von der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg, Weißenburgstr. 60, 97082 Würzburg nur
als Beilage zum Ausbilderleitfaden „Truppmann Teil 1: Feuerwehr-Grundausbildung”, Stand 05/2002


Gruß
Alex