Hallo!
Ohne Typprüfung, wegen fehlender Vorschriften, geht dies nur mit einer Sondergenehmigung durch die KFZ.-Zulassungstellen der Kreise oder Städte. Natürlich nur für Kraftfahrzeuge die nach §52 Abs.3 mit Kennleuchten für Blaues Blinklicht ausgerüstet sein dürfen!
Mit Typprüfung, welche es ja noch nicht gibt, wäre die Verwendung an Fahrzeugen die nach §52 Abs.3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen dürfen, zulässig.
Die Frontleuchten dürften dann auch nur in Verbindung mit herkömmlichen Kennleuchten für blaues Blinklicht eingesetzt werden. ( siehe auch = Frontblitzer )
MfG