@etienne:

In wie weit das bindent ist?
Die Stellungnahme der Bundesärztekammer ist GRUNDLAGE für die Notkompetenz, nur diese räumt uns die Ausübung der Notkompetenz im rechtlich gesichterten Rahmen ein.
Daher ist sie für alle RettAss mit NK-Ausbildung gültig!
Gefällt mir zwar auch nicht, ist aber so.

Anders herum gesagt. Du kannst "da draussen" zwar alles machen was Du dir zutraust, jedoch handelst Du dann nach eigenem Ermessen und kann dich nur auf den §34 StGB ("Rechtfertigender Notstand") berufen. Was zur Folge hat, dass Du als Privatperson haftbar gemacht wirst sollte es zu einer Anklage kommen.
Handelst Du aber nach Algorhythmus der BÄK, entsprechende Ausbildung und (Re-)Zertifizierung vorrrausgesetzt, so handelst Du in "Notkompetenz" und im Falle einer Anklage haftet Deine Organisation/Arbeitgeber.
Das ist der kleine feine Unterschied. Letztendlich geht es nur um Rechtssicherheit!