Disziplanarverfahren können nur gegen Beamte eingeleitet werden. Während im Deliktsrecht (§839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der weite Beamtenbegriff gilt (auch ehrenamtliche Feuerwehrangehörige unterliegem dem Privileg der Amtshaftung), ist im Beamtenrecht selbst der enge Beamtenbegriff anzuwenden. Der persönliche Geltungsbereich des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) beschränkt sich gem. § 1 auf Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Bundesbeamtengesetzes. Ist der Kamerad also nicht Berufsfeurwehrmann (Feuerwehrbeamter) kann ein Disziplinarverfahren gar nicht gegen ihn eingeleitet werden. Allerdings sind Disziplinarmaßnahmen als untechnischer Begriff auf Grundlage des Feuerwehrrechts oder des einfachen Satzungsrechts möglich. Also solche Dinge, die wir aus der Ortssatzung kennen: Verweis, Ermahnung, Ausschluss. Wobei für letzteren ausschließlich der Gemeindevorstand/Magistrat zuständig ist. Gegen diese Maßnahmen bleibt der Verwaltungsrechtsweg mit allen Rechtsbehelfen (also förmliche: Widerspurch, Klage; nicht förmliche: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bürgermeister ...). Hier hilft dann jeder Anwalt gerne weiter. Jedenfall ein Disziplinarverfahren gegen einen freiwilligen Feuerwehrmann ist nicht, da der persönliche Anwendungsbereich i.S.d. BDG nicht eröffnet ist !!!! Ich hoffe, ich konnte helfen.