Hi,
gefährliche Sache.
Zitat aus einem Urteilsspruch:
Der Angeklagte hat außerdem durch dieselbe Handlung (§ 52 Absatz 1 StGB) den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB verwirklicht. Das Überkleben des Verkehrszeichens durch ein anderes Verkehrszeichen stellt eine Handlung dar, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes, nämlich von einer der in § 45 StVO genannten Behörden vorgenommen werden darf. Für diese Begehungsform des § 132 StGB genügt es, dass die Handlung - wie dies hier angesichts der Reaktion der Anwohner der Fall war - nach den Umständen bei einem objektiven Betrachter den Anschein einer Amtshandlung hervorruft und deswegen mit einer solchen verwechselbar ist (BGHSt 40, 8). Es ist nicht erforderlich, dass der Täter offen als Urheber der angemaßten Amtshandlung dem Publikum gegenüber in Erscheinung tritt. Daher fällt auch das heimliche Aufstellen - bzw. hier das Abändern - von Verkehrsschildern unter den Tatbestand des § 132 StGB (vgl. v. Bubnoff, in: LK, 11. Aufl., § 132 Rdnr. 19; Cramer, in: Schönke/ Schröder, § 132 Rdnr. 9, jew. m. w. Nachw.)
Ich würde es lassen :-)
Ebi




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