C 5.4 Sprachwiedergabe
C 5.4.1 Meldeempfänger der Verwendungsarten C 3.2 und C 3.3 müssen für die Wiedergabe von Sprachdurchsagen eingerichtet sein. Erst nach Auswertung der jeweiligen Fünftonfolge wird am Ende des Wecktons der Lautsprecher auf den Empfängerausgang geschaltet.
Die Wiedergabe hat stets mit größtmöglicher Lautstärke zu erfolgen und darf von außen nicht einstellbar sein.
Für Sonderanwendung können die obersten Landesbehörden abweichende Ausführungen zulassen. Unabhängig davon muß 30 s + 5 s nach Ende des Trägers selbsttätig die Durchschaltung des Lautsprechers aufgehoben werden. Kürzere Unterbrechungen (<1 s) des Trägers dürfen nicht zu dieser Abschaltung führen.