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DIE SPINNEN ...... DIE BAYERN !!!!!!
Auch mit Privat-PKW Sonderrechte...
Ich habe mich lange und ausführlich mit dem Thema beschäftigt...
Was ich dazu sagen kann ist folgendes:
Grundsätzlich stehen einem FF`ler schon ab der Alamierung die Sonderrechte zu. Leider Kann man seine Sonderrechte nicht anzeigen (auch mit Einsatzfahrzeug nicht möglich).
Und nun zur Rechtssprechung, diese ist sehr unterschiedlich. Ist auch öfter mal Thema im Feuerwehrmagazin...
Da kann man pauschal eigentlich nur sagen, daß in Städten mit Hauptamtlichen Kräften bzw. bei vorhandensein von BF`s die Rechtssprechung gegen den Betreffenden FF`ler ist.Also im die Sonderrechte aberkannt werden,da ein schnellstmögliches ausrücken der oder des ersten Fahrzeuge(s) dürch die bezahlten Kräfte gewährleistet ist.
Bei reinen FF-Gebieten ist es so, daß man von reinen Einzelfallentscheidungen spricht. D.h. dann etwa so: "... bei 85 innerhalb der geschlossenen Ortschaft,ist kein wesentlicher Zeitvorteil ersichtlich und der XY hat desweiteren nicht die nötige Vorsicht etc. walten lassen..."
Wäre der Betreffende mit 70 innerhalb der geschlossenen Ortschaft gefahren und die nötige Vorsicht usw. walten lassen, wäre er ohne Strafe davongekommen.
Also es sollte im geringen Maße sich bewegen was man mit dem Privat-PKW auf einer Alarmfahrt veranstaltet und das mit der nötigen Umsicht,Vorsicht und Rücksichtnahme. Also nicht auf seine Sonderrechte bestehen.
Meine persönliche Meinung ist folgende:
Grundsätzlich erstmal an die Stvo halten... Also rote Ampel überfahren usw. ist nicht. Ausnahme mache ich da nur nachts, wenn ich an eine rote Ampel komme und weit und breit keine anderen Verkehrsteilnehmer oder dergleichen sind, dann fahre ich auch weiter.
Schönen Abend noch...
Abdruck Schreiben IM Bayern Teil 1
In Bayern zum Bespiel ist das wie folgt geregelt
Im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie wird Folgendes bestimmt:
Die Regierungen können einem Personenkreis stets widerruflich und befristet für die Dauer der Ausübung der Funktion die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeugs als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeug der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und/oder des Rettungsdienstes anerkennen (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVZO, § 55 Abs. 3 StVZO). Mit der Anerkennung darf das private Kraftfahrzeug kraft StVZO mit Sonderwarneinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet werden, wenn es der Berechtigte für Einsatzfahrten nutzt. Der Berechtigte muss wie bisher bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr und der Verwendung der Sonderwarneinrichtungen insbesondere zur Ausübung des sog. Wegerechtes die Vorgaben in den §§ 35, 38 StVO beachten.
1. Feuerwehr
Berechtigt sind die besonderen Führungsdienstgrade der Feuerwehr (vgl. Art. 19 und 21 BayFwG), solange und soweit sie mit der Einsatzleitung bei besonderen Schadensereignissen betraut sind. Davon ist bei Kreis- und Stadtbrandräten sowie bei Kreis- und Stadtbrandinspektoren in der Regel, bei Kreis- und Stadtbrandmeistern jedoch nur auszugehen, wenn sie nach der Alarmierungsplanung als Einsatzleiter bei solchen Schadensereignissen (z. B. Einsatzleiter für überörtliche Gefahrgutunfälle) zum Einsatz kommen. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Kreis- und Stadtbrandmeister anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde und dem Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes (vgl. Art. 22 BayFwG) zu prüfen.
Zum Nachweis sind insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Bestellung zum Kreisbrandinspektor und Kreisbrandmeister (vgl. Art. 19 Abs. 6 BayFwG) und die dauerhafte Übertragung der Einsatzleitung (vgl. Art. 18 Abs. 5 Satz 2 BayFwG) sowie die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen. Gleiches gilt für Stadtbrandinspektoren und Stadtbrandmeister entsprechend (vgl. Art. 21 BayFwG).
1.2 Katastrophenschutz
Berechtigt sind die Örtlichen Einsatzleiter (vgl. Art. 6 und 15 BayKSG) und die Organisatorischen Leiter (vgl. Nr. 4 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999, AIIMBI S. 687), solange und soweit sie bestellt sind. Davon ist in der Regel nur auszugehen, wenn sie in die Alarmierungsplanung eingebunden sind. Es dürfen jeweils nur bis zu drei Örtliche Einsatzleiter und bis zu drei Organisatorische Leiter je Kreisverwaltungsbehörde anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere eine Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Vorabbenennung (Örtliche Einsatzleiter) bzw. die Vorausbestellung (Organisatorische Leiter) und die Einbindung in die Alarmierungsplanung zu verlangen.
1.3 Rettungsdienst
Berechtigt sind die im Rettungsdienst mitwirkenden Ärzte (Notarztdienst), solange und soweit sie dienstplanmäßig in einer Notarztdienstgruppe (der kein Notarzteinsatzfahrzeug oder Notarztwagen zur Verfügung steht) oder als Außenstellen-Notarzt in einer vom Staatsministerium des Innern auf Vorschlag des Rettungszweckverbandes und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns anerkannten Außenstelle tätig sind (Art. 21 Abs. 1 BayRDG) sowie Leitende Notärzte (Art. 21 Abs. 3 BayRDG, Nr. 3 der Richtlinien für die Bewältigung von Schadensereignissen mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker [Massenanfall von Verletzten] vom 01.09.1999 AIIMBI S. 687), die gemäß Art. 21 Abs. 3 BayRDG vom Rettungszweckverband zum Leitenden Notarzt bestellt wurden. Nach der Dienstanweisung für den Rettungsdienst sind Einsatzfahrten ausschließlich solche, welche auf Weisung der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle durchgeführt werden. Einsätze im Kassenärztlichen Notfalldienst oder dringende Einsätze in der eigenen Praxis fallen nicht darunter. Grundsätzlich sollten je Kreisverwaltungsbehörde nicht mehr als drei Leitende Notärzte anerkannt werden. Insgesamt ist ein strenge Maßstab anzulegen.
Die Berechtigung ist im Benehmen mit dem Rettungszweckverband und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu prüfen.
Zum Nachweis ist insbesondere zu verlangen für
"dienstplanmäßige" Ärzte ein Bestätigungsschreiben über die Einbindung in den Dienstplan durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns
"Außenstellen-Notärzte" eine Aufstellung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns von Außenärzten in Bayern (mit Anerkennungsvermerk durch Staatsministerium des Innern)
Leitende Notärzte die Bestellungsurkunde bzw. das Bestellungsschreiben durch den Rettungszweckverband
1.4 Andere Dienste oder Tätigkeiten
Anderen Einsatzleitern und den Feuerwehrdienstleistenden bleibt wie bisher die Möglichkeit, das private Kraftfahrzeug mit dem Schild z. B. "Feuerwehr im Einsatz" zu kennzeichnen. Voraussetzungen sind:
Das Schild darf nicht beleuchtet sein.
Das Schild darf nur angebracht sein, wenn sich das Kraftfahrzeug auf der Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus/zur Feuerwache oder zur Schadenstelle oder einer sonstigen durch den Einsatz bedingten Fahrt befindet. Die Schilder dürfen daher nicht auf der Fahrt zu Übungen und auf der Rückfahrt vom Einsatz verwendet werden.
Dachmagnetschilder sind nur entsprechend der zugehörigen Verwendungsvorschrift des Herstellers zu verwenden (ggfs. Beschränkungen bezüglich Fahrzeugtyp/Dachkrümmung, Witterung usw. zu beachten).
Aus der Verwendung des Schildes dürfen keinerlei Sonderrechte/Wegerechte im Straßenverkehr abgeleitet werden; das Schild hat keine Wirkung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern.
Andere Ärzte üben die Hilfeleistung in Notfällen nicht zur Gewährleistung des Rettungsdienstes aus. Deren Hilfeleistung hat ihre Grundlage insbesondere in § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (Notdienst als Teil einer ausreichenden kassenärztlichen Versorgung) und § 323 c StGB (unterlassene Hilfeleistung). Diese Ärzte können sich bei Vorliegen der Voraussetzungen auf die Notstandsregelung des § 16 OwiG (rechtfertigender Notstand) berufen; die Rechtsprechung legt hier einen strengen Maßstab an. Das gilt auch für Feuerwehrärzte, Hintergrundärzte usw. Kraftfahrzeuge solcher Ärzte können evtl. auch mit einem Schild "Arzt-Notfalleinsatz" gekennzeichnet sein (vgl. § 52 Abs. 6 StVZO).
weiter Teil 2
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mal sehen obs funktioniert hat.. müsste drannhängen zumindest denke ich das...
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Anlage I
Hier ist die Anlage nochmals komplett mit Aktenzeichen und Telefonnummer