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Zitat von Alex22
Was heisst denn "die neue" - ist das irgendwo geregelt (wo?)?
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Zitat:
Zitat von Alex22
Was heisst denn "die neue" - ist das irgendwo geregelt (wo?)?
Wo das steht kann ich dir nicht sagen...Zitat:
Zitat von Matze81
Weiß es nur weil ein paar unserer Leute vor 2 Wochen bei nem Aufbauhersteller waren, weil wir nen neuen Elw2 bekommen und dort wurde es ihnen gesagt das die Kenntlichmachung der EL jetzt nicht mehr Rot sondern Grün ist.
Ok, danke. Ist also vermutlich genauso offiziell und einheitlich wie X Führungskräftefunktionskennzeichnungskonzepte in D... :o(Zitat:
Zitat von Alex22
Und genauso offziell wie die rote bisher warZitat:
Zitat von Matze81
Exakt! ;o)Zitat:
Zitat von Alex22
Grüne RKL kenne ich eigentlich zur Kennzeichnung der Atemschutzüberwachung.
MfG
Frank
Gelbe Rundumleuchten dürften doch aber erlaubt sein, oder?
Für was?Zitat:
Zitat von Max K.
Zum Aufsetzen auf das Autodach und dessen Betrieb während der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.Zitat:
Zitat von Alex22
Oder muss das FZ spezielle Auflagen erfüllen, damit so eine Warnleuchte eingeschaltet werden darf? (Überbreite/..?)
Im Falle eines Alarmes ist der FA doch sowieso von der StVO soweit "befreit", als dass er z.B. rote Ampeln passieren dürfte, ohne dabei anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder auch mit erhöhter Geschwindigkeit fahren darf. Würde diese "Befreiung von der StVO" nicht auch z.B. die Benutzung von beleuchteten Dachaufsetzern, welche unter "normalen" Bedingungen verboten sind, wieder z.T. legalisieren? (Über den Sinns solcher Sachen will ich nix sagen, mir gehts halt um die rechtliche Seite..)
Die Frage ist was die grüne Kennleuchte im öffentlichen Verkehr signalisieren soll und für welchen Zweck sie damit dienen/zugelassen sein soll.
Hi!
Bei großen Fahrradrennen die über keinen schon Lange abgesperrten Rundkurs gehen (z.B. Deutschlandtour) wird die Straße immer erst kurz vorher durch eine große Menge an Polizeimotorrädern und PKWs geräumt. Dann folgt eine Polizeiauto, das zusätzlich eine rote RKL hat, und den Beginn des geschützten Bereichs aus Teamfahrzeugen und Rennfahrern signalisiert und am Ende der gesamten Kollonne fährt dann ein Polizei-PKW mit der grünen RKL, die signalisiert, dass die Straße jetzt wieder frei befahrbar ist.
Grüße
Da Du ja schon Sinn oder Unsinn nicht als Diskusionsgegenstand nennst verzichten wir mal auf diese Ausführungen ;-)Zitat:
Zitat von Max K.
Aber mit dem §35 wird der Nutzer (wie richtig geschrieben) teilweise von der <b>STVO</b> befreit. Nicht jedoch von der <b>STVZO</B> !
Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
MfG
Andi
Stimmt.Zitat:
Zitat von alarma
Mit den erfüllten Voraussetzungen des §35 STVO ist man aber über den §70 Abs. 4 StVZO von den dortigen Bestimmungen befreit.
Nicht deswegen.Zitat:
Somit muss das Fahrzeug das der "Befreite" benutzt noch immer der STVZO entsprechen. --> keine Belechtung im Dachaufsetzer
Abweichungen bei Beleuchtungseinrichtungen sind im §70 StVZO ausdrücklich ausgenommen.
Was im Endeffekt also auf dasselbe hinausläuft.
MfG
Frank
Wenn du das teilweise wegläßt stimmts komplett :-)Zitat:
Zitat von alarma
Hi,
steht in der StVo nicht auch, wer in welcher Situation Vorfahrt hat, etc.?Zitat:
Zitat von Alex22
Sollte sich im Einsatzfall ein Unfall ereignen, der daraus resultiert, dass man z.B. die Vorfahrt von nem anderen Auto missachtet hat, wird man immernoch nach der StVO bestraft, also wird man nicht komplett von ihr entbunden, oder?