Das ist natürlich was anderes, als generell mit Tr vorzufahren.
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Das ist natürlich was anderes, als generell mit Tr vorzufahren.
Vielleicht gehen die Richter einfach davon aus, dass mehr als 20 km/h drüber nicht mehr zur besonderen Sorgfalt passt und sich schon im Bereich der Fahrlässigkeit bewegt? Immerhin reden wir hier von 64 gegenüber 30 km/h (das sind 213%!!!, die Toleranzen und die ungenaue Tachoanzeige nicht mit eingerechnet). Und vielleicht gilt diese ominöse 20 km/h-Grenze nur für Tempo 30. Vielleicht gibt es für jedes Tempo einen eigenen Toleranzwert? Fragen übder Fragen...
Gruß, Mr. Blaulicht
Die 20 km/h sind eine ordnungsamtsinterne Grenze, bis zu der die nix verfolgen. Für das Gericht spielt diese Grenze keine Rolle.
Ach was bin ich glücklich, dass bei uns ausnahmslos +0 km/h gilt ^^
OK, wir sind jetzt keine FW... Aber selbst wenn KatS-Alarm wäre (also nicht der "nicht kats seg-alarm") dann gilt hier immernoch: +0 km/h
Alles andere hat jeder Helfer selbst für sich zu verantworten und erhält Keine Rückendeckung durch die Führung...
Bisher leiden wir aber auch noch nicht unter Personalmangel ;)
MfG Fabsi
Nun...
SEG/KatS und Feuerwehren sind zwei verschiedene "paar Schuhe"..
Die Feuerwehr ist und bleibt nunmal die Einheit, die gerufen wird wenn es " eng " wird ...
Aber, Feuerwehr in Deutschland ist nicht gleuch Feuerwehr. Wir müssen jetzt nicht darüber diskutiueren wann und wieso weshalb Sonderrechte mit dem PKW gerechtfertigt wären oder nicht, zur Ölspur oder zum Zimmerbrand mit Personengefährdung...
Fakt: Angehörige der Feuerwehr können Sonderrechte im Sinne des §35 der StvO auf dem Weg zum Feuerwehrhaus wahrnehmen ( Bundesrecht ! ) um ihrer Alarmierung folge zuleisten ( siehe auch Brandschutzgesetze der Länder: Verpflichtung an der Teilnahme zu Einsätzen und Übungen ... ).
Es ist immer wieder spannend zulesen, wie machner Wehrführer,Stadbrandmeister oder sonst wie sie auch nennen mögen versuchen in die geltenden Vorschriften der StVO einzugreifen. Das ginge die einen haufen " sch......dreck...."an ( tschuldigung )
Dessen muss sich aber jeder selbst bewusst sein, man kann sich nach derzeitiger Rechtslage den anderen Verkehrsteilnehmern nicht bemerkbar machen, Sonderrechte wahrnehmen zuwollen. Auch die Verpflichtung anderer " Freien Bahn zu schaffen.." besteht darin nicht.
Aber, es ist schon frech einer Stadt den eigenen Helfenden Einsatzkräften so in den Rücken zufallen.
Ich befürworte keinen Freibrief für zuschnelles Fahren ... aber ein wenig Fingerspitzengefühl im Umgang mit solchen Vergehen!!
mfG
Die greifen oftmals nicht in die StVO ein (bzw. versuchen dies), sondern stellen die Existenz der Tatbestandsvoraussetzung für ihre Wehr als nicht gegeben fest. Und ja, das können sie ohne weiteres, es wird damit kein Bundesrecht gebrochen. Und ja, dass eine solche Feststellung andere Probleme nach sich ziehen kann und die Auslegung in einem evtl. Rechtsstreit später nicht vorhersehbar ist, ist bekannt.
Das muss man auch gar nicht, da man mit seinen Sonderrechten nicht in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer eingreift.
Wenn es eine bestimmte, den Einsatzkräften bekannte Vereinbarung gibt, und dann ein StVO-Vergehen darüber hinaus stattfindet, kann ich nicht nachvollziehen, wieso das "Fingerspitzengefühl" bei der bösen Verwaltung fehlen soll. Würde man über diese Vereinbarung hinaus mit "Fingerspitzengefühl" Vergehen unter den Tisch fallen lassen, wäre das letztlich der von dir genannte Freibrief.
Hi,
gibt es mittlerweile eigendliche nährere Erkentnisse über das Urteil?
Ich meine nicht die Strafhöhe, die ist ja bekannt!
Aber WARUM der Fahrer jetzt letztenendes Bestraft wurde ist irgendwie immer noch nicht bekannt oder?
Hat das Gericht gemeint ihm stehen im Privatfahrzeug GRUNDSÄTZLICH keine Sonderrechte zu? Oder hat das Gericht gemeint er hätte zwar Sonderrechte gehabt, aber gegen den Absatz(8) des §35 STVO verstossen? Oder hat das Gericht vieleicht gemeint ihm stünden Sonderrechte nur in dem Umfang -max20KM/h- zu? (Das halte ich für Unwahrscheinlich!)
Zu der Sache mit Eingriff in das Bundesrecht STVO durch Wehrführer o.ä...
(Wie von Andreas 53/01 geschrieben)
Schlüpfer hat ja dazu schon was geschrieben, ich habe mir dazu auch schon in diversen Threats hier den Finger Wund geschrieben:
NIEMAND greift mit so einer Anordnung in Bundesrecht ein:
Das Bundesrecht sagt ja nur, du darfst -unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung- die Regeln der STVO straffrei übertreten wenn du alle drei der nachfolgenden Fragen VOR Fahrtantritt mit JA beantworten kannst und solange sich während der Fahrt nichts wesentliches änders:
1. Man ist Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, der Polizei oder des Zolldienstes.
2. die Fahrt dient dienstlichen Zwecken!
3. Zur Ordnungsgemäßen Erledigung des dienstlichen Auftrages ist die Inanspruchnahme DRINGEND geboten.
Sagt nun aber der Wehrleiter als Weisungsbefugter Vorgesetzter:
KEINER von EUCH ist so wichtig, als das er Sonderrechte im Privat-PKW in Anspruch nehmen muss! - Dann gilt für trotzdem weiterhin der §35 STVO.
Können trotz dieser Anordnung also ALLE drei Fragen oben weiterhin mit JA beantwortet werden, so dürfte man auch Sonderrechte in Anspruch nehmen. PUNKT.
Nur leider (oder Gottseidank) : Sobald man bei Frage drei angekommen ist und diese bewertet MUSS einen ja einfallen das der Chef gesagt hat "Du bist nicht wichtig genug", also kann man diese Frage NUR mit NEIN beantworten, wodurch die Vorraussetzungen des
§35 Abs(1) STVO nicht vollständig erfüllt sind, ergo NIX SoRe!
Ganz ohne Eingriff ins Bundesrecht sonder völlig im Sinne des Gesetzgebers...
(Das es sehr selten Fälle geben kann, in denen man vieleicht trotz einer solchen Anordnung auch auf ein JA kommen könnte will ich jetzt nich kategorisch ausschließen. Aber vieleicht bei einer von 1000 Fahrten. Und sowieso nur wenn man über den konkreten Einsatz weitere Informationen hat! )
Wobei ich sagen muss: Diese Regelungen -ein bissl Sonderrechte- finde ich Persöhnlich am Verständlichsten, gleichzeitig aber Rechtlich am schwierigsten. Denn meiner Meinung nach hat man Sonderrechte oder ebend nicht. Genauso wie mit dem Schwanger sein.
Lediglich die schwere jedes einzelnen "Verstosses" gegen die STVO muss abgewogen werden und es darf keinesfall eine Straßenverkehrsgefährdung vorliegen!. (Abs. 8)
(Eine Straßenverkehrsgefährdung ist ja eine Straftat und kann daher niemals durch §35 gedeckt sein. Einzige Chance da rauszukommen währe der §34 STGB -Rechtfertigender Notstand, oder aber wenn einem jemand nachweislich richtig Mist erzählt hat der Verbotsirrtum (§17 STGB). Die Aussichten für beide Fälle sind aber in der Regel sehr dürftig)
Gruß
Carsten
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Jein. Ob ein KatSchutzfall vorliegt, wird ja meist erst im Laufe des Einsatzes entschieden. Die Sonderrechte in diesem Fall haben eigentlich nur eine Relevanz für die Verlegung von Einheiten.
Aber prinzipiell hast Du recht.
Gruß, Mr. Blaulicht
Nachdem ich mich zu dem Fall mit einem erfahrenen Juristen (speziell in Themenbereichen der Feuerwehr) und Feuerwehrmann, der die Entscheidungen anscheinend kannte, unterhalten haben, stellt sich der Fall für mich wie folgt da:
Das Ordnungsamt behauptet, Feuerwehrangehörigen stünden im Privat-PKW generell keine Sonderrechte zu und ahndet die Fahrweise entsprechend.
Das Amtsgericht Castrop-Rauxel und auch das Oberlandesgericht Hamm folgen dieser Auffassung nicht, sie sehen es durchaus so, dass FA auch auf dem Weg zum Feuerwehrhaus im Privat-PKW Sonderrechte nach § 35 (1) StVO in Anspruch nehmen dürfen.
Gucken wir uns kurz die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten an: Befreite Organisation - gegeben, Erfüllung hoheitlicher Aufgaben - gegeben, dringend geboten - vmtl. ebenfalls gegeben.
Aber: Anscheinend war das Amtsgericht der Ansicht, dass die Fahrweise hier nicht durch die Sonderrechte gedeckt war und hat somit den Bescheid des Ordnungsamtes für zulässig erklärt. Hier irren jetzt aber sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgerecht, denn: Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten vorlagen, die Fahrweise aber nicht angemessen war, kommt nur ein Verstoß gegen § 35 (8) StVO in Betracht, also dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gebührend berücksichtigt wurde. Dies ist gemäß bundeseinheitlichem Tatbestandskatalog als Ordnungswidrigkeit "nur" mit einem Bußgeld von 25 Euro belegt und eben nicht mit einem höheren Bußgeld, mit Punkten und Fahrverbot.
Warum das Amtsgericht so entschieden hat und v. a. das Oberlandesgericht diese falsche Bestrafung hat durchgehen lassen, ist mir allerdings unklar.
Zusammengefasst ergibt sich so betrachtet (ich weiß nicht, ob es 100%ig stimmt, denke aber, das geht in die richtige Richtung) immer noch ein unbefriedigendes, aber etwas harmlosers Bild:
Beide Gerichte gestehen den FA auch im Privat-PKW Sonderrechte grundsätzlich zu.
Die Fahrweise im konkreten Fall berücksichtigte nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend (was ich persönlich sehr gut nachvollziehen kann, man möge sich die Gaswerkstraße mal bei GoogleMaps angucken).
Die daraus resultierende Bestrafung ist fehlerhaft.
Hallo,
zum Weisungsrecht des Wehrführers bzw. vglb. dienstlich Vorgesetzter (Bürgermeister);
die StVO befreit die Feuerwehr als Institution und nicht mich als Einzelperson von der StVO. Wenn jetzt der Leiter dieser Institution seinem Personal per Dienstanweisung vorschreibt, "dieses Recht wird im privat-PKW in meinem Laden nicht wahrgenommen" sehe ich darin keinen Rechtsbruch. Vielleicht habe ich beim Widerspruch gegen einen Bussgeldbescheid Chancen im Verweis auf die StVO, es bliebe aber immer noch die Möglichkeit, dass in diesem Fall die Inanspruchnahme von Sonderrechten trotz gegenteiliger Weisung ein Dienstrechtsvergehen darstellt, das disziplinarisch verfolgt werden kann.
Bis dann
Dominic