Hallo,
auch wenn die Notfallrettung oder der Krankentransport nicht gerade meine Steckenpferde sind, habe ich das Rettungsdienstgesetz NRW mal durchgeblättert. Dieses macht über Einsatzleitung und Verantwortung keine aussage, außer, dass die Leitstelle für die Lenkung der Rettungsdiensteinsätze zuständig ist. Das macht ja auch Sinn, weil:
Solange der Einsatz nur ein Rettungsmittel erfordert, haben die sich selber zu koordinieren. Sobald mehrere Einsatzmittel benötigt werden, liegt immer ein äußerer Einfluss vor. zB. ein Unglück oder eine Naturkatastrophe. Dann ist es ein Einsatz gemäß §1 Abs. 1 FSHG (Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung) bei dem immer ein durch die Gemeinde benannter Verantwortlicher (Einsatzleiter) da sein muss. Bis zu dessen Eintreffen regelt das FSHG, daß der zuerst Eingetroffene.
Die Begriffe OrgL oder LNA werden in beiden Gesetzen nicht definiert. Wo deren Aufgaben oder Kompetenzen festgelegt sind, ist mir nicht bekannt.Zitat:
§ 26
Leitung der Abwehrmaßnahmen
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 leitet der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter
die Abwehrmaßnahmen. Bis dieser die Einsatzleitung übernimmt, leitet der zuerst am Einsatzort
eintreffende oder bisher dort tätige Einheitsführer den Einsatz