Zitat von 21/10
§ 4 Pflichten des Helfers
Der Helfer hat die Pflicht,
1. sich über die für ihn maßgeblichen Diensttermine zu informieren,
2. an den angeordneten Dienstveranstaltungen pünktlich und regelmäßig teilzunehmen,
4. dienstlichen Weisungen nachzukommen,
§ 12 Dienstpflichtverletzungen
Der Helfer begeht eine Dienstpflichtverletzung, wenn er schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gegen die ihm nach § 4 obliegenden Pflichten verstößt. Dienstpflichtverletzungen sind beispielsweise:
1. Unentschuldigtes Fehlen bei Dienstveranstaltungen sowie verspätete Anzeige der Dienstverhinderung oder verspätete Vorlage von Unterlagen nach § 6 Abs. 2.
2. Weigerung, am Dienst teilzunehmen.
3. Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen.