Das gilt sowohl für Privat PKWs als auch für Einsatzfahrzeuge sämtlicher Orgs.
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Das gilt sowohl für Privat PKWs als auch für Einsatzfahrzeuge sämtlicher Orgs.
Ja aber die haben neben SOSI auch noch eine auffällige Lackierung
sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.
Man man man ...Zitat:
Original geschrieben von rotkreuz
sonerrecht am privat PKW ist eine rechtliche grauzone,auch wenn es manche nicht wahrhaben wollen. kommt es zu einem unfall muss ich mich dennoch verteidigen auch vor gericht, dazu gabs auch schon viele gerichtsurteile wo einem die sonderrechte nichts brachten.
Das ist keine rechtliche Grauzone ...selbst das Bundesverkehrsministerium hat den Feuerwehrmännern im Privat PKW die Sonderrecht zugesprochen.
Und zu deinem Unfall bei Benutzung mit Sonderrechten ist eigentlich immer der Sonderrechtsfahrer schuld weil er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist.
Und wenn der Bundeskanzler es in einer Fernsehansprache bekannt gegeben hätte
1. Recht spricht in dem Fall der Richter
2. Richtig! die Sorgfaltspflicht liegt an dem hinter dem Steuer
3. Die Vorwürfe, die schlaflosen Nächte und all das wenn du in deiner Blaulichtgeilheit mit 130 vor einem Kindergarten ein Kind wegen einer Katze auf dem Baum totfährst nimmt dir niemand da hast du alleine die Torte im Gesicht
Und dann steht keiner der Kameraden die dir immer bei deinem Abenteuerlichen Fahrmanöver zugejubelt haben hinter dir
1. Bin ich nicht einer der blaulicht geilen nur weil ich die Sache so sehe.
2. Hast du irgendwie die Gewalteinteilung in Deutschland anscheinend nicht verstanden ...
Was der Unterschied zwischen Legislative und Judikative Gewalt ist.
Denn wenn der Gesetzgeber sagt der Feuerwehrmann darf das dann kann ein Richter dies dem Feuerwehrmann nicht absprechen.
@Alex22
Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.
Hanibal hat Recht.
Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Legislative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.
Hallo !Zitat:
Original geschrieben von telemanne
Jetzt muss ich auch noch ein kleines Wörtchen dazugeben.
Als Empfehlung an alle die meinen, § 35 StVO befreit auch vom 36er StVO.
- Wenn die Polizei sagt anhalten, dann meint die auch anhalten und nicht weiterfahren. Das gilt auch für die Herren mit Dachaufsetzer auf dem Dach. Wer nicht anhält und weiterfährt, risikiert die Anwendung von unmittelbarem Zwang (also quasi Gewalt) und das ist rechtlich zulässig.
Und da zieht auch die Dachaufsetzerfraktion den Kürzeren.
Also anhalten und freundlichen miteinander reden. Und wenn der Kollege meint, dass der kleine Grisu fünf Minuten später zum Einsatz kommt, weil erst ein Knöllchen ausgestellt wird, dann ist das halt so. Punkt. Zeichen und Weisungen eines
Polizeibeamten sind zu befolgen.
Und zu der nicht enden wollenden Sonder/Wegerechtsdebatte hier ein Beitrag aus einem anderen Thema von mir, der schon etwas älter ist, aber immer noch aktuell.
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zitat:Original geschrieben von telemanne
Tag!
Sonderrecht Wegerecht sind zwei ganz unterschiedliche Dinge und strikt voneinander zu unterscheiden.
Das Sonderrecht (§ 35 StVO) gibt D I R als Fahrer das Recht Dich über die Vorschriften der StVO hinwegzusetzen, wenn das zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe drigend geboten ist.
Das Wegerecht (§ 38 StVO) verpflichtet A N D E R E Verkehrsteilnehmer einem bevorrechtigten Fahrzeug sofort freie Bahn zu schaffen, wenn höchste Eile geboten ist um
- Menschenleben zu retten,
- schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öS od öO abzuwehren,
- bedeutende Sachwerte zu erhalten oder
- flüchtige Personen zu verfolgen.
Bevorrechtigt ist ein Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift nur, wenn es Blaues Binklicht UND Einsatzhorn eingeschaltet hat.
Wegerecht scheidet für Dich als Feuerwehrmann im Privat PKW aus, weil dein PKW nicht mit Blaulicht und Einsatzhorn ausgerüstet sein darf. :-(
Machst du doch ein Blaulicht unerlaubt aufs Dach -> Erlöschen Betriebserlaubnis kein Versicherungsschutz. Also sein lassen.
Sonderrecht darfst du in Anspruch nehmen, um nach einem Alarm zum Gerätehaus zu gelangen oder zur Einsatzstelle. Wenn du dann diese Sonderrechte in Anspruch nimmst, obliegt dir als Sonderrechtsfahrer eine ganz besondere Sorgfaltspflicht um Unfälle zu verhindern.
Mein Tipp: Sonderrechte nur ganz sparsam einsetzen. Ich würde auf gar keinen Fall einem anderen VT die Vorfahrt nehmen oder überholen, wenn von vorne herein klar ist, dass der Entgegenkommende voll bremsen muss (dann evtl. Gefährdung im Straßenverkehr § 315 c StGB).
Wenn du schneller fährst als du darfst oder nachts um drei über eine rote Ampel fährst, wenn sonst nichts anderes in der Nähe ist, dürftest Du keine Probleme bekommen.
Wenn es trotzdem zum Unfall kommt, weil Du sich über die StVO hinweggesetzt hast (augrund § 35 StVO Sonderrecht), hast Du deine besondere Sorfaltspflicht ausser Acht gelassen und DU bist der Depp dabei.
Seid also alle tausendmal vorsichtiger als sonst.
Lieber später und sicher am Einsatzort ankommen, wie gar nicht!
Hoffe konnte Dir ein wenig helfen.
Gruß
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UND
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Tag!
@ andreas 53/01
zitat:Original geschrieben von Andreas 53/01
Blaulicht alleine, das ist klar, darf nicht sein!
Stimmt so nicht ganz. § 38 (2) StVO sagt aus:
Blaues Blinkleicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen bei EINSATZFAHRTEN oder bei Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (O-Ton)
Also die rechtliche Möglichkeit, nur mit Blaulicht zu fahren, gibts.
Gruß!
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Bei Fragen, bitte fragen! ;-)
Danke :-S
Das bezog sich auf die Ausrüstung mit blauem Blinklicht , demzufolge,
müssen nach §55 StVZO (3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
Ich sag nix mehr . . . der Hannibal hat Recht weil er die Rechtslage gegen sich und für die anderen Anwendet ( Allgemeine Sorgfaltspflicht ), der Alex22 hat Recht, weil er die StVO zitiert ( Anwendung der StVO ), nicht mehr und nicht weniger!
MfG
Soso ...Zitat:
Original geschrieben von telemanne
@Alex22
Lern du erst mal die Gewaltenteilung. Sei mal ruhig, wenn du keine Ahnung hast.
Hanibal hat Recht.
Die Richter stellen Schuld und Recht fest. Die Judikative erlässte Gesetze und Verordnungen ect. Aber die Richter legen diese Gesetzgebung aus. Und die Richter haben letztendlich das letzte Wort in der Rechtssprechung.
Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
Alles wird gut.
PS: Die Judikative sind die Gerichte.
Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Soso ...
Die Judikative erläßt Gesetze. Interessant ...
Alles wird gut.
PS: Die Judikative sind die Gerichte.
Gleich kommt das er sich verschrieben hat, wetten?!? ;-)
@telemanne:
Judikative = Rechtssprechende Gewalt
Exikutive = Ausführende Gewalt
Legislative = Gesetzgebende Gewalt
Übrigens: Selbst ein Richter muss sich an das Gesetz halten. Wenn das StGB sagt du bekommst maximal 2Jahre, kann er dich nicht für 10 Jahre in den Bau schicken. Und die Richter stellen nicht Recht oder Schuld fest, sondern sie sprechen recht!
In diesem Sinne....
Ja sorry, mein Fehler, hab mich in der Eile vertan! ;-) Ihr wisst ja was gemeint war...
es sei dir verziehen :-)
Och des is aber nett, alle versöhnen sich wieder :-)
Ich kann dieses GEschmuse nicht ertragen... Deshalb neues Öl fürs Feuer :-)
Also alex 22 ich habe niemanden und erst recht nicht dies angegriffen
Ich habe das DU nur benutzt das sich jeder der das liest darüber Gedanken macht u nicht sagt: "das geht mich nichts an, ist nur für die anderen" war also nur ein bisschen Drama, denkt trotzdem nach
Ich will keinem seine Sonderrechte absprechen ich will nur klarstellen das man in seinem PrivatPKW zwar Sonderrechte mehr oder weniger hat (nicht in der Luft zerreissen - Danke) aber sie nicht nach aussen nicht sichtbar machen kann und sie somit nicht durchsetzen kann
ich sehe das auch so wie mein vorredner, der Schlüsseldienst :-)
Hallo Alex22,
wo steht diese Verlautbarung des BMVBS niedergeschrieben?Zitat:
Original geschrieben von Alex22
Man man man ...
Das ist keine rechtliche Grauzone ...selbst das Bundesverkehrsministerium hat den Feuerwehrmännern im Privat PKW die Sonderrecht zugesprochen.
Gruß
Sebastian
Siehst ...Zitat:
Original geschrieben von hannibal
Ich will keinem seine Sonderrechte absprechen ich will nur klarstellen das man in seinem PrivatPKW zwar Sonderrechte mehr oder weniger hat (nicht in der Luft zerreissen - Danke) aber sie nicht nach aussen nicht sichtbar machen kann und sie somit nicht durchsetzen kann
machst schon wieder 2 kleine Gedankenfehler ...
1. Braucht man Sonderrechte nicht kenntlich machen
2. Sobald man die Sonderrechte irgendwie durchsetzt oder andere VT damit beeinflußt hat man die Sonderrechte schon überschritten was wiederrum nicht zulässig ist.
@DaRake ..
Leider ist die Quelle vom lfv-bayern die Seite ausm Netz genommen bzw anders verlinkt.
Ein teufelskreis, wie soll mir jemand die selben SonderRechte einräumen wie einem RTW (welche mir ja angeblich zustehen) wenn er es nicht sieht
Über irgendwelche blinkenden Dachaufsetzer brauch mir keiner was zu erzählen die helfen m.E. keinen Deut weiter, höchstens auf dem Radarbild (da gibt es dann einen Anschiss weil beleuchtet :-)
Über Blau oder Gelblicht ist Gott sei dank auch schon alles gesagt,
dann gibt es hin u wieder den glorreichen Vorschlag ein neues Signal für alarmierte Hilfskräfte einzuführen (z.B. rotes Blinklicht)
halte ich auch für käse da es keiner kennt, die Konfusion zu groß wäre und Blaulichtfetischisten (nicht alex22) wahrscheinlich endgültig die letzten vernunftkontrollierten Gehirnareale abschalten
Fazit: erst denken dann lenken
@alex22
sonderrechte will ich dir ja nicht aberkennen aber die gerichte legen sie unterschiedlich aus.
dh manchmal ist die sorgfaltspflicht gegenüber den anderen verkehrsteilnehmer wichtigeres rechtsgut wie sonderrechte, dass du die hast ist mir klar,dazu braucht man ja nur in die STVO schauen. nur vorsicht immer daruf berufen kann man sich auch nicht.
hannibalZitat:
Original geschrieben von hannibal
Ein teufelskreis, wie soll mir jemand die selben SonderRechte einräumen wie einem RTW (welche mir ja angeblich zustehen) wenn er es nicht sieht
lese doch mal bitte was ich geschrieben habe ...
Sonderrechte brauchen nicht kenntlich gemacht werden, viel mehr sie KÖNNEN gar nicht kenntlich gemacht werden.
Hallo !
Eine Kehrmaschine hat auch " Sonderrechte " im Straßenverkehr, sie darf nämlich auf allen Straßen und Straßenteilen in alle Richtungen zu jeder Zeit halten oder fahren, sofern ihr Einsatz dies erfordert. Dazu muss sie lediglich mit weiß-rot-weißer Warnmarkierung ( DIN 30710 ) versehen sein, und brauch noch nicht einmal gelbe Rundumleuchten oder Warnblinker einsetzen bzw. überhaupt welche haben !
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten, also das Abweichen von bestehenden Rechtsvorschriften der StVO, ist nicht mit einer Kennzeichnung besonderer Art verknüpft.
Dennoch muss sich der Fahrer ( Privat-PKW ), der Sonderrechte in Anspruch nimmt immer bewußt sein, das andere Verkehrsteilnehmer seine Sonderrechte nicht erkennen können und dem entsprechend erhöhte Aufmerksamkeit und Rücksicht zukommen lassen !
MfG
Vielleicht sollte man sich ersteinmal klar machen, was alles "Sonderrechte" sind. Dazu gehören nicht nur Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überfahren von Rotlicht.
Sonderrechte ermöglichen einem z.B. das Parken, wo immer niemand ernstlich gefährdet oder behindert wird. Egal ob Parkverbot, Fußweg oder Straße. Dieses Sonderrecht wird einem so schnell niemand streitig machen wollen.
Und zum Thema Richter:
Da können Verkehrsbehörden oder Polizeiverbände sagen, was sie wollen. Wennn ein Richter der Meinung ist, man hat seine Kompetenzen in Sachen Sonderrechte und Privat-KFZ überzogen, gibt´s Ärger.
Ausserdem ist es schon ganz gut so, dass die Verkehrsbehörden Genehmigungen für SoSi-Anlagen nur an Personen herausgeben, die es wirklich benötigen, i.d.R. ab Stadtbrandmeister aufwärts.
Wobei selbst diese Regelung mittlerweile aufgeweicht wurde und manche Personen (z.B. hauptamtliche Gerätewarte) auf Antrag der zuständigen Behörde (i.d.R. Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung) auch mit SoSi-Anlagen ausgestattet werden können.
Hallo !
Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.
Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.
MfG
Hallo,
weil es in Deutschland leider grundsätzlich auf die "Wichtigen" ankommt und nicht auf die, die arbeiten....Zitat:
Original geschrieben von Andreas 53/01
Hallo !
Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.
Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.
MfG
Gruß
Sebastian
Welch wahre Worte.Zitat:
Original geschrieben von DaRake
Hallo,
weil es in Deutschland leider grundsätzlich auf die "Wichtigen" ankommt und nicht auf die, die arbeiten....
Gruß
Sebastian
Vielleicht weil an mit gestiegen Dienstgrad von gestiegener Vernunft ausgeht
Was sich allerdings sehr häufig als Trugschluß herausstellen sollte.....
Ich hab ja auch nur gesagt angenommen nicht bewiesen...
Mir kommt es vor, in diesen Worten Neid herauszuhören, dass manche etwas haben dürfen was Du nicht bekommst.Zitat:
Original geschrieben von Andreas 53/01
Da stellt sich die Frage warum die Genehmigung nach obenhin gewährt wird und nach unten nicht.
Den ich brauche zunächst Mannschaften und Gerät und keine Streifenhörnchen die alleine ohnehin nix ausrichten können.
Aber jetzt denk doch mal nach: I.d.R. sind ja die Führungskräfte die solche Einrichtungen am eigenen PKW haben nicht direkt am Ort und nur für diesen Zuständig sondern haben oft wesentlich größere Gebiete zu betreuen.
Desto länger der Anfahrtsweg ist, desto größer ist aber auch die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verzögerung durch das fehlen von Wegerecht eintritt und desto länger kann diese Verzögerung auch andauern.
Außerdem wären die Führungskräfte sonst wesentlich ortsgebundener: Hat er seinen PKW mit den Gegenständen die man als EL halt so braucht ausgestattet, entfällt zum einen die Anfahrt zum Gerätehaus, zum anderen kann er sich auch mal ruhigen Gewissens weiter vom Gerätehaus entfernen, da er ja die Einsatzstelle durch den direkten Anfahrtsweg trotzdem in einem akzeptablen Zeitrahmen erreichen kann.
Grüße
loxi
Hallo !
Ich spreche hier nicht persönlich von mir, ich habe meine eigenen Mittel und Wege . . . mir isses ziemlich egal, wer was wann warum darf und wer nicht.
Ich versuche hier nur, die jungen neuen User, denen leider immer ein und die selben Fragen in den " Fingern jucken ", zubeantworten. Und zwar Fachlich und Rechtlich eindeutig ohne persönliche Auslegung!!
Das finde ich schade, stellt man doch fest das es immer noch viel zuviele neue Feuerwehrleute gibt, denen Grundsätze des Straßenverkehrs gar nicht oder nur durch persönliche Meinung beigebracht werden.
Man sollte dafür eine Infothek erstellen, eine Art Feuerwehr-Duden, um solche Fragen zu beantworten ohne das wieder und wieder ein neues Thema eröffnet wird und am Ende sich welche durch unterschiedlich Auffassungen in Haare kriegen :-)
MfG
Moin moin,
So was gibt es schon. In diesem Fall heisst es "StVO" bzw. "StVZO"! Einfach lesen und dran halten...Zitat:
Original geschrieben von Andreas 53/01
Man sollte dafür eine Infothek erstellen, eine Art Feuerwehr-Duden, um solche Fragen zu beantworten ohne das wieder und wieder ein neues Thema eröffnet wird und am Ende sich welche durch unterschiedlich Auffassungen in Haare kriegen :-)
Gruß, Mr. Blaulicht
Hi,
gehen wir doch mal davon aus, dass wir alle mit dem Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen. Da ist die gefährdung anderer (es sei denn, wir fahren auf die Autobahn oder auf eine riesige Kreuzung) recht gering.
In dem Fall würde doch keiner was sagen, wenn man über eine rote Fußgängerampel oder Fahrradampel (solange nicht Autos auf einen zu Rasen) geht/fährt...oder?
hmmm....Zitat:
Original geschrieben von Tiefflieger
In dem Fall würde doch keiner was sagen, wenn man über eine rote Fußgängerampel oder Fahrradampel (solange nicht Autos auf einen zu Rasen) geht/fährt...oder?
nur Pech, wenn der Autofahrer dann ebenfalls bei der gleichen FF ist und seine Sonderrechte glaubt durchsetzen zu müssen :-)
Ebi
:-) RICHTIG!!!
man stelle sich das blaulichtmeer vor in einer gemeinde in der 40 leute zum gerätehaus fahren.
warum die genehmigung nur von stadtbrandmeister nach oben erteilt wird???die frage hat sich doch jetzt hoffentlich geklärt,ich möchte kein blaulicht, ich möchte sicher ankommen das genügt mir.
was sagt uns das ????Zitat:
Original geschrieben von Alex22
[Bzumal muß dann aus dem privatwagen ein elw gemacht werden...
er benötigt noch ein funkgerät .. einsatzkleidung ... feuerlöscher und noch ein paar diverse gegenstände müssen noch eingebracht werden ...
also nur mit blaulicht und horn is das noch lange nich getan.
wer hat vorfahrt? [/B]
was soll jeder "private" mit einem funkgerät ohne eigenen funkrufnamen...
denkt mal drüber nach....
gruss andy
Das thema Dachaufsetzer ist nicht ganz einfach. In Bayern sind sie geduldet. Wenn sie eine Aufschrift "Feuerwehr im Einsatz" in schwarz haben. Keine Spiegelschrift.
Die Anfrage ist von 1998.
Wie es aktuell ist, kann ich nicht sagen.
Die Dachaufsetzter dürfen durchaus beleuchtet sein, nur darf die Beleuchtung nicht während der Fahrt an sein. Sie dient lediglich der Kenntlichmachung des stehenden Fahrzeugs.
Da sind die Infos die mir vorliegen. Wenn jemand neuere hat, gerne sagen.
Es muss dabei aber unterschieden werden, ob etwas nur "geduldet" wird, oder ob es auch zugelassen ist.
So mag es zwar sein, dass die Polizei Dich nicht verwarnt, wenn Du einen beleuchteten Dachaufsetzer auf dem Auto hast, Du aber sehr wohl den Versicherungsschutz verlierst, wenn Du dadurch einen Unfall verursachst (was zugegebenermaßen schwer vorstellbar ist bei einem stehenden Fahrzeug).
Worauf ich hinauswill: Nur weil die örtliche Polizei etwas nicht ahndet, muss es nicht rechtens sein.
Gruß, Mr. Blaulicht
passiert dir genau so viel oder wenig als wenn du es mit dem Auto machst... kostet das gleiche Bußgeld (glaube 60 Euro) und gibt 1 Punkt. Im Einsatzfall natürlich durch die Sonderrechte Natürlich nicht, aber mal ganz ehrlich ich sitz lieber in nem Auto und laufe gefahr von nem Auto getroffenzu werden als auf nem Fahrrad.
Naja... Sonderrechte im Anspruch zu nehmen auf Anfahrt eh so ne sache da man sie halt nicht anzeigen kann bzw. für andere Verkehrsteilnehmer nicht kenntlich sind.
TZjoa und wie schonmal von mir gesagt... Ich finds richtig das nicht jeder FW'ler ne Sondersignal anlage nutzen darf.
Durch ein beleuchteten Dachaufsetzer betreibst Du eine nicht "zugelassene" oder "eingetragene" Lichttechnische Einrichtung, und damit erlischt die Betriebserlaubnis deines Fahrzeuges!
Vollständig verlieren kann man den Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht nie.
Bei Obliegenheitsverletzungen kann die Versicherung jedoch bis zu 5000 € Regress fordern.
Moin,
also mir hat mal ein Arbeitskollege erzählt der irgendwo im Großraum Hamburg (glaube Elmshorn oder so) wohnt dass es bei denen wohl geduldet bzw. "normal" wäre dass die FWler auf der Fahrt zum Gerätehaus mittels gelber Blinkleuchte auf sich aufmerksam machen, heißt natürlich noch lange nicht erlaubt.
Ironiemodus "an" Denke gerade bei den Nassgeschwitzten ist so was sinnvoll denn wie schon in der STVO erwähnt ist ja vor Gefahren zu warnen. Ironiemodus "aus" so besser :-)))))
Ansonsten ist das wie gesagt ne Aussage von nem Ex Kollegen........... glaub dem jetzt mal so.........
Gruß
Wenn ich ihn damals richtig verstanden habe wäre das, wie soll ich sagen, auf Kreisebene sogar mehr oder weniger erwünscht.
Ob die dann ne stillschweigende Zustimmung von ner Behörde oder sonstwem haben weiß ich nicht oder ob es dafür mal nen besonderen Anlass gab auf so was Wert zu legen????
Ist auch schon ein paar Jahre her das er mir das erzählt hat.
Vielleicht gibts hier ja einen aus der Ecke der das bestätigen oder verneinen bzw. korrigieren kann.
Gruß
...erlischt durch die Verwendung von nicht genehmigten beleuchteten Hinweisschildern oder anderen ungenehmigten lichttechnischen Einrichtungen nicht, sondern nur, wenn entweder
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert werden,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten sein oder
3. das Abgas- und Geräuschverhalten verschlechtert werden.
Die Verwenung nicht genehmigter oder verbotener lichttechnischer Einrichtungen kann aber unproblematisch mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden. Da kann man mal eben zwischen 5 und 20 Teuro los werden!
Ich habe Rücksprache mit einem mir bekannten KFZ-Prüfingenieur gehalten (vulgo TÜV-Prüfer), der meinte (es gibt wohl keine abschließende Fachmeinung dazu), dass die Betriebserlaubnis nicht erlischt, wenn zugelassene (im Sinne von durch das Kraftfahrbundesamt zugelassen) lichttechnische Einrichtungen (LTE) fachgerecht (Einbauanleitung) aber nicht für dieses Fahrzeug genehmigt eingebaut werden.
Eine RTK6-SL (als Beispiel) fachgerecht, aber unerlaubt eingebaut wäre demnach eine OWi.
Nicht zugelassene LTE ("Partyblaulicht") oder nicht fachgerecht eingebaute LTE seien aber als mögliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Sinne von § 19 (2) StVZO zu werten und würden daher zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen.