Tja, dann war es ja tatsächlich ein vermeidbares Vergehen, dann bezahle es und gut ist.
Bei Fahrten mit Patienten täte ich keinen Cent bezahlen.
Gruß
Sebastian
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Ich bezog mich da jetzt auch eher auf RTW-Fahrten, die auch welche sind. Im Übrigen kenne ich einen Staatsanwalt, der die Meinung vertritt, dass sich alle anderen Fahrten im Sinne der schnellen Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft durchaus auch rechtfertigen ließen. Das mag aber durchaus die juristische Mindermeinung sein.
Gruß
Sebastian
sollte man mal in Vorschlagen das alle Einsatzfahrzeuge nach dem Einsatz mit Sondersignal zum AP zurück fahren.
Und alle RTW und KTW fahrten mit Sondersignal durchzuführen sind.
Hi,
da es wie du selbst schreibst überhaupt keinen dienstlichen Grund gab, welcher die (geringe) Überschreitung rechtfertigte, gibt es auch keine gültige Entschuldigung dafür.
Natürlich könntest du ganz frech einfach was schreiben von wegen... Patienten... Keine abprupte Bremsung... Bla Bla...
Je nach Sachbearbeiter kommt man damit durch - oder es wird nachgefragt! Und wenn dann nachgefragt wird, dann kommt es doppelt zurück!
Daher: bei 21KM/h, insbesondere wenn keine Probezeit mehr vorhanden ist, einfach bezahlen.
Hast du noch Probezeit UND eine Restsschutzversicherung würde ich damit zu einem Anwalt gehen und versuchen das dieser geschickt etwas aushandeln kann...
(Evtl. mit überprüfung der Abstände usw. erhöhte Toleranz, prüfung des geamten Filmes aus Fehlauslösungen usw. -EIne Fehlauslösung: GANZER FILM WERTLOS!)
Gerade wenn es um einen einzigen KM/h geht bekommt man den dadurch schon mal weg, wodurch es dann keine Probezeitverlängerung und NAchschulung (immerhin recht teuer) mehr gibt!
Ach ja: Es gibt Richtlinien und Verordnungen zu Mindestabständen vom Beginn der Tempobeschränkung bis zur Messstelle. Trotzdem gelten die Geschwindigkeiten IMMER ab dem Schild. Somit ist auch eine Messung direkt hinter dem Schild zwar ein Verstoss gegen die Richtlinie, aber noch lange nicht Unwirksam! DIese Richtlinien sollen nur Vermeiden dass zu viele MEssungen angefochten werden weil es dem Autofahrer unmöglich war rechtzeitig zu reagieren...
Denn wenn zum Beispiel auf einer Autobahn mit unbeschränkter Geschwindigkeit das Schild für 120 direkt hinter einer Kurve steht so dass man erst wenige Meter (in Bezug auf die Geschwindigkeit) vor der Beschränkung dieses Schild wahrnehmen kann würde es selbst dem Autofahrer der gewillt ist die Regeln 100% Einzuhalten nicht ohne Gefährdung von sich selbst und anderen gelingen ab dem Schild die 120 einzuhalten.
In so einem Fall würde die Messung dann nach Gutachten Anuliert werden!
ISt dagegen die Beschränkung schon von weitem erkennbar klappt das nicht.
Durch den Mindestabstand wird nun gewährleistet das es erst gar nicht zu diesen Fragen kommen soll, die dann ja auch den Staat recht teuer kommen!
Gruß
Carsten
Zahl es und gut! Habe hier auch schon 4 Fotos von mir am Steuer liegen... Pech gehabt.
Schreib der Ordungsbehörde doch einfach einen kleinen Brief mit einem Dreizeiler. Wenn Du auf dem Weg zur Dienststelle warst, muß die Ablösung das Fahrzeug einsatzsicher empfangen. Möglicherweise gab es verdächtige Wahrnehmungen am Fz die an der Wache schnellstmöglich überprüft werden mussten, weil zu erwarten war, dass die nächsten, lebensrettenden Einsätze nicht lange auf sich warten lassen. Ein RTW ist wichtiger als ein Postauto! Bei RTW's ist da ja durchaus immer eine gewisse Eile geboten. Vielleicht fuhr vor dir ja auch ein KFZ in Schlangenlinien, das du der Polizei melden wolltest aber das Kennzeichen nicht erkannt hast.
Ich bin mir sicher, dass dein Beifahrer das auch gesehen hat.
Wenn sich irgendwelche Aufsichtsratvorsitzenden oder Bundes,-Landtagsabgeordneten überall rauswinden können, solltest du als RTW Fahrer auch keine Hemmungen haben.
Und deshalb begibst Du Dich auf das selbe Niveau? Und bist damit keinen Deut besser als die von Dir genannten oberen 10.000.
Das ist doch echt das allerletzte. Erst beschwerst Du Dich, wenn auch indirekt, das ao manch einer sich aus solchen Dingen rauswindet, und im nächsten Satz schlägst Du anderen vor es genauso zu machen? Das passt doch überhaupt nicht zusammen.
Ich bin die Tage (privat) auch geblitzt worden.
Selbstverständlich habe ich mich auch geärgert und versuche, möglichst um die Zahlung herum zu kommen.
Aber nach allen Recherchen komme ich da nicht raus und mal ganz ehrlich: Ich war zu schnell, weil ich den Moment nicht aufgepasst habe und gut. Also muss ich auch zahlen.
Es ist halt immer doof, wenn vor der Kreuzung ein Tempolimit beginnt, welches nach der Kreuzung nicht wiederholt wird. Aber die Rechtsprechung ist da eindeutig: So lange ein Tempolimit nicht wieder aufgehoben wird, gilt es weiter. Basta.
Also: Zahlemann und Söhne, Pech.
Hallöchen,
gilt auf einer Straße über längere Distanz ein Tempolimit (Streckenverbot), muss darauf nach jeder Kreuzung oder Einmündung erneut durch ein Schild hingewiesen werden. Andernfalls würden Verkehrsteilnehmer, die in die Tempo begrenzte Straße einbiegen, von der Beschränkung nichts wissen. Andererseits darf ein Autofahrer, der schon längere Zeit auf der Tempo begrenzten Straße fährt, aus dem Fehlen eines solchen Wiederholungsschildes nicht den Schluss ziehen, das Tempolimit sei aufgehoben.
Sprich wenn du auf die Straße einbiegst => gute Karten // bist du auf der Straße bereits unterwegs gewesen => schlechte Karten !
Dieser Irrtum kam jetzt einen Autofahrer aus Nordrhein-Westfalen teuer zu stehen. Wie der ADAC in seiner Rechtszeitschrift DAR (11/2001, Seite 517) berichtet, hat ihn das OLG Hamm (AZ.: 2 Ss OWi 524/01) zu einer Geldbuße von 600 Mark und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Mann war statt mit vorgeschriebenen 50 km/h mit 127 km/h gemessen worden. Er war auf Grund des fehlenden Wiederholungsschildes der Meinung gewesen, die Geschwindigkeitsbeschränkung wäre durch die Kreuzung aufgehoben worden. Da bereits in der Vorinstanz festgestellt wurde, dass der Autofahrer nicht in die Straße eingebogen war, sondern von der Tempobegrenzung wusste, wurde er verurteilt.
Der ADAC weist darauf hin, dass dauerhaft eingerichtete Tempobegrenzungen solange gelten, bis sie durch das Aufhebungszeichen (rundes Schild mit schwarzen Querstreifen auf weißem Grund) oder eine andere Geschwindigkeitsregelung wieder aufgehoben werden. Anders ist es bei runden Park- und Halteverbotsschildern. Diese gelten jeweils bis zur nächsten Einmündung oder Straßenkreuzung.
[Quelle: radarfalle.de]
Gruß
Selbst, wenn ein Verkehrsteilnehmer von einer Seitenstraße in die Straße mit dem Tempolimit einbiegt, muss er zahlen, sofern ihm Ortskunde nachweisbar ist.
Wenn ich also knappe 4 Jahre jeden Tag diese Straße befahre, komme ich da nicht raus...