Zitat von Bayrisches Feuerwehrgesetz, ART 18
(Einige Absätze nicht mit kopiert...)
Art. 18: Einsatzleitung
(1) Der Einsatzleiter hat den Einsatz der Feuerwehren und aller Hilfskräfte (Art. 24 Abs. 1) an der
Schadensstelle zu leiten und, wenn notwendig, weitere Feuerwehren und Hilfskräfte anzufordern. Er
lässt die Einsatz- und Hilfskräfte versorgen und ablösen.
<b>(2) Einsatzleiter ist der Kommandant der Freiwilligen oder der Pflichtfeuerwehr des Schadensortes.
Kommen mehrere Freiwillige Feuerwehren oder Pflichtfeuerwehren einer Gemeinde ohne
Berufsfeuerwehr zum Einsatz, so kann der Feuerwehrkommandant, dem die Aufgaben gemäß Art. 16
Abs. 2 Satz 1 obliegen, die Einsatzleitung übernehmen.
(4) Treffen örtlich zuständige besondere Führungsdienstgrade (Art. 19* und 21*) ein, so kann der jeweils
Ranghöchste die Einsatzleitung übernehmen. Besondere Führungsdienstgrade der Freiwilligen
Feuerwehr einer kreisfreien Gemeinde können die Einsatzleitung in einem benachbarten Landkreis,
besondere Führungsdienstgrade aus einem Landkreis die Einsatzleitung in einer benachbarten
kreisfreien Gemeinde übernehmen. Bei gleichem Rang entscheidet die Zuständigkeit für den
Schadensort. </b>
(6) Der dem gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehörende Leiter von
Einsatzkräften einer Berufsfeuerwehr kann die Einsatzleitung stets übernehmen.