Und welche Vereinbarung die Stadt Aachen mit wem getroffen hat ...
*kopfschüttel*
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Und welche Vereinbarung die Stadt Aachen mit wem getroffen hat ...
*kopfschüttel*
Moment Leute!Zitat:
Zitat von hänschenklein
Das mit der Vereinbarung ist Blödsinn! Aber der Rest? So einfach als Mist kann man das nicht abtun.
Für die Sonderrechte braucht man kein Blaulicht!
Die überwiegende Meinung, auch die des Bundesverkehrsministeriums geht davon aus das FW´ler, Polizisten und KatS´ler PERSONENGEBUNDEN Sonderrechte haben können. Diese können bei Bedarf in jedem Fahrzeug, mit Fahrrad oder auch zu Fuss "in Anspruch genommen" werden. (Nicht geltend gemacht... Das währe Wegerecht)
Es gibt aber auch vereinzelt eine anderslautende Rechtssprechung einiger Gerichte! Allerdings entpuppen sich viele dieser Urteile bei genauer Betrachtung auch als nicht generell Sonderrechts-Verneinend, sonder es wird eher von einer falschen Güterabwägung ausgegangen...
Nehme ich die Sonderrechte aber in Anspruch, so bin ich von ALLEN Vorschriften der STVO befreit, solange ich die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausreichend berücksichtige.
Also auch ersteinmal von Roten Ampeln usw. !
Allerdings kann ich nicht Anzeigen, das ich Sonderrechte in Anspruch nehme.
Daher wissen es die anderen Verkehrsteilnehmer nicht und denken ich währe ein "normaler" Verkehrsteilnehmer. Dieses MUSS ich unbedingt bei meinem Verhalten berücksichtigen.
Daher scheidet ein zu großes Überschreiten der STVO i.d.R. aus!
Aber im Einzelfall ist es ebend doch möglich...
Nehmen wir mal die rote Ampel:
Es ist sicherlich unverantwortlich ohne SoSi in eine befahrene Ampelkreuzung einzufahren, wenn die mir gerade rot zeigt!
Aber der Grund dafür ist einfach, das dieses andere Verkehrsteilnehmer gefährden würde und ich ebend dieses ausdrücklich nicht darf. Dafür würde ich dann auch vorm Kadi stehen (wenn etwas passiert), und nicht wegen dem roten Licht!!!
Aber was ist wenn es eine sehr übersichtliche Ampelkreuzung drei Uhr nachts ist! Ich evtl kommende Autos sehr weit sehen kann und mit Schrittempo die Kreuzung überquere und es dabei Blitzt?
Eine Gefährdung währe dann zu verneinen, das Verkehrszeichen DARF ich Missachten, also Legal! (Wenn die Vorraussetzungen für §35 STVO vorlagen!)
Das Verfahren wird eingestellt!
Das es aber wie in der Aussage pauschal dargestellt einfach so in die Welt posaunt wird, halte ich aber auch für gefährlich! Denn es fehlt mir einfach der Hinweis auf die Güterabwägung!
Denn es kann ebend nicht so sein, das man den Leuten beibringt:
Bei Alarm fahrt mal wie die Henker, Das passt schon!
Gruß
Carsten
die güterabwägung usw. wurde auch besprochen
Da muss ich dich jetzt auch mal korrigieren :)Zitat:
Zitat von überhose
Ob Sonderrechte nach StVO in Anspruch genommen werden dürfen, wird ganz klar in der StVO geregelt. Da meist aber der Disponent mehr weis, als der Bunnywagen-Driver *g* gibt er auch eigentlich vor, ob die Vorraussetzung für Sonderrechte vorliegen oder nicht.
Und die Wegerechte werden schonmal von garkeinem "vergeben" ^^
Die darfst du eh nur in Anspruch nehmen, wenn du Sonderrechte "genießt". Und dann musst du diese auch nicht in Anspruch nehmen, aber darfst rein rechtlich jeder zeit, wärend der Sonderrechtsfahrt natürlich ;)
Wär ja auch absoluter Blötsinn, wenn die Leitstelle sagt:
Bewusstlose Person, somit habt ihr ja nach StVO Sonderrechte aber die Wegerechte nach StVO dürft ich NICHT in Anspruch nehmen...
MfG Fabsi
@DG3YCS
Jap sehr gut und verständlich erklärt, hätte ich nicht besser gekonnt.
Vollkommen richtige Sicht der Dinge. Man muss seine Sonderrechte eben in Maßen einsetzen,dann beschwert sich auch keiner. Ebenso dürfen keine anderen Personen gefährdet werden.
So sehr Blödsinn ist das nicht !Zitat:
Zitat von Fabpicard
Bzw. die Pauschalisierung stimmt so nicht!
Ich kenn einige Fälle (selbst bis vor wenigen Wochen auf solch einem Disponentensessel gesessen) und auch vom (streng dienstlichen) Verfolgen des Polizeifunks :-) , wo man dem Wagen mitteilte, dass die Bedingungen zur Nutzung der Sonderrechte vorliegen, Wegerechte aber nicht gestattet sind....bestes Beispiel: "Suizidgefährdete Person, droht zu springen" .....wenn die Einsatz-Kfz da mit "Werbung" anfahren kann es durchaus zu Kurzschlußhandlungen beim Suizidenden kommen...also lassen wir das mal schön weg.....oder: Geiselnahmen/Banküberfälle, im nahen Umfeld des Täters, wo man diesen nun nicht noch mit der Nase drauf stoßen will, dass "Grün/Blau-weiss" vor der Tür steht...esgibt also durchaus Ausnahmen von der hier diskutierten Regel!
Aber die Regel ist es schon...zumindest bei den damit ausgerüsteten Kfz :-)
ok, danke für die Antworten. Ich versuch das mal zusammen zufassen, ob ich es auch verstanden habe:
Sonderrechte heißt, die eingesetzten Einsatzkräfte dürfen z.B. Rote Ampeln überfahren, keine Gewindigkeitsbegrenzung solange es die Verkehrslage zu lässt.
Ihre redet von Wegerechte, was ist das?
Gibt es die Kombinationen: Sonderrechte mit Wegerechte, Sonderrechte ohne Wegerechte, nur Wegerechte??
Wäre für eure Antworten dankbar!
Gruss und schönes WE (solange kein Unwetter stattfinden, wie im Raum FL)
Du musst differenzieren. Sonderrecht heißt, das du zum Bleifisch im Parkverbot parken darfst. Alles was heitß "weg da" zu den anderen Autofahrer, also über ne rote Ampel fahren und so, das ist wegerecht. Du nimmst dir das Recht des Weges (heißt, du beschneidest hier andere Verkehrsteilnehmer um ihr z.b: Vorfahrtsrecht).
Wichtig ist, der §1 StVo bleibt weiter bestehen!
Nun gut, das es bei der Pol in Ausnahmefällen nicht sinnvoll ist, das Horn ein zu schalten, geb ich ja zu :)Zitat:
Zitat von WernerG
(Bin jetzt von FW und RD ausgegangen :D )
Aber wirklich "Verbietet" könntest es dem Fahrer nicht. ;)
Rein rechtlich könntest ihm hinterher nur auf dem Disziplinarischen Weg einen "drücken" für Weisungen von Vorgesetzten missachtet
(Das es bei bestimmten Lagen keiner trotzdem einsetzen wird, ist ja irgendwo selbstverständlich denke ich ^^)
Wegerechte nach §38 der StVO bedeutet:Zitat:
Zitat von firealarm
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
Ja.Zitat:
Zitat von firealarm
Ja. Wobei man vom Wegerecht einfach nur keinen Gebrauch macht.Zitat:
Zitat von firealarm
Nein, denn wie oben zu lesen setzen Wegerechte immer "Höchste Eile" vorraus, und wenn das gegeben ist, hast du automatsich auch immer Sonderrechte.Zitat:
Zitat von firealarm
Anders gesagt:
Sonderrechte (StVO §35) ist ein Recht was du erhälst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wegerechte (StVO §38) ist ein Recht was du in Anspruch nehmen darfst, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
MfG Fabsi
(Ich mach dafür mal en neuen Beitrag *g*)
So nicht ganz richtig:Zitat:
Zitat von grab3107
Wegerecht heist ausschliesslich "weg da" (um es in deinen Worten zu schreiben :)
Rote Ampeln DARFST du auch ohne Wegerechte überfahren, jedoch bleibt es dann den anderen Verkehrsteilnehmern überlassen ob die dich für einen durchgeknallten Manager mit wenig zeit halten oder für ein Einsatzfahrzeug.
Auch nicht ganz richtig, von dem §1 selbst bist du befreit, jedoch steht dieser in gekürzter Form nochmals unter §35 den Sonderrechten ;)Zitat:
Zitat von grab3107
MfG Fabsi
Noch ne kleine (rechtliche) Ergänzung/"Richtigstellung"
§ 38, Abs. 1, Satz 2 ...die sog. "Wegerechte"....die teilen dem jeweiligen Nutzer/Inanspruchnehmendem keine Rechte zu sondern legen DEN ANDEREN Verkehrsteilnehmern Pflichten auf, nämlich:
"Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen"."
Adressat dieses Satzes sind also die "anderen", nicht der Nutzer.
Gruß
@ Fabsi:
Habe es nur ziemlich allgemein geschriben. Sorry, diese Art der Schreiberrei is nunmal meine mir eigene. Net falsch verstehen und danke für die Richtigstellung :-)
Kein Problem :)Zitat:
Zitat von grab3107
@Werner: Auch wieder war, aber als ichs geschrieben hatte, wollt ichs nicht noch "schlimmer" machen und noch von "Wegerechten" zu "Dadurch andersleuts pflichten anfangen *g*
(Ausserdem wars schon so genug schreiberei :D )
MfG Fabsi
Zur Ergänzung:
Sonderrechte können auch ohne Wegerechte bestehen, zum Beispiel bei der Müllabfuhr, Strassenreinigung etc.
Gruß, Mr. Blaulicht
Zitat:
Zitat von hänschenklein
Das es für den RD gilt ist leider absolut falsch.
Wenn zB die Rufbereitschaft alarmiert wird und diese dann mit dem Privat PKW zur Wache fahren um nen RTW zu besetzen haben diese KEINE Sonderrechte.
Also streiche den Satz.
Zitat: ( das selbe gilt für den RD )