Ich bin kein Jurist, deswegen mag mein Verständnis einer "hoheitlichen Aufgabe" ungenau sein: Ich habe das bisher so verstanden, daß die Aufgaben, die Vater Staat per Gesetz sich selbst auferlegt hat sogenannten "hoheitliche Aufgaben" sein. Damit ist im Rahmen der RettG auch der Rettungsdienst eine hoheitliche Aufgabe.
Ob nun ein FR zu dieser Aufgabe gezählt wird oder nicht ist zum einen Auslegungssache des Richters (basierend auf dem anzuwendenden RettG). Andererseits aber auch Aufgabe des RD Trägers das klar zu definieren. Schreibt man sowas in den Rettungsmittelbedarfsplan (so heisst das zumindest bei uns in NRW) wird es eine verbindliche Leistung und ist damit auch eine hoheitliche Aufgabe.
Macht eine HiOrg sowas in Eigenregie ist es erstmal tatsächlich eine "private" Leistung (wie z.B. auch Pflegedienstleistungen) und gehört nicht zu einer hoheitlichen Tätigkeit. Und sicher auch nicht zum RD.
Der §35 Abs. 5a wurde m.E. übrigens nicht wegen der FW RTWs eingeführt. Vielmehr ging es um die privaten Rettungsdienste. Diese hätte auf jeden Fall Sonderrechte ohne Legitimation in Anspruch genommen.
Ich finde FR Einheiten sind ein schwieriges Thema. Angefangen bei der Ausstattung (Medizinisch und Kfz) bis hin zum Personal (Ausbildungsstand) und seinen Dienstzeiten. Ich bin grundsätzlich sehr beeindruckt, wenn FR Einheiten funktionieren und vor allen Dingen auch breit akzeptiert werden (RD'ler, Leitstellen, HiOrg, FW, Bevölkerung, ...).
Nachtrag:
Das ist so (fast immer) richtig. Vorausgesetzt, die SEG wird NICHT von einem privaten RD gestellt. Denn nach §35 Abs.5a würde bei diesem nur die Fahrzeuge (!) Sonderrechte in Anspruch nehmen dürfen. (Oder er ist als KatS Komponente anerkannt)Zitat:
Dann dürfte ich ja als SEG-Mitglied sogar mit SoRe zur Fahrzeuggarage fahren...
Wird die SEG von einer priv. HiOrg gestellt ist der Rechtsstellung einem Feuerwehrangehörigen vergleichbar.
Alles natürlich unter der Voraussetzung, daß Sonderechte "dringend geboten" sind.