Zitat:
Landesgesetz
über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz
(Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Vom 2. November 1981*
* GVBl. S. 247
Fundstelle: GVBl 1981, S. 247
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5.4.2005, GVBl. 2005, S. 104
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§ 25
Befugnisse der Einsatzleitung
(1) Der Einsatzleiter veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen. Hierbei sind die von den in ihrem Aufgabenbereich berührten Fachbehörden für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zu berücksichtigen. Ist eine größere Anzahl Verletzter oder Erkrankter zu versorgen, hat der Einsatzleiter einen Leitenden Notarzt und einen Organisatorischen Leiter damit zu beauftragen, schnellstmöglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung zu veranlassen. Der Einsatzleiter führt die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen durch, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Er hat die Befugnisse eines Vollstreckungsbeamten nach dem III. Abschnitt des ersten Teiles des ,,Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
(2) Sicherheitsmaßnahmen der Polizei oder anderer zuständiger Stellen sollen im Einvernehmen mit dem Einsatzleiter angeordnet werden.
(3) Feuerwehrangehörige und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
Ein Vollstreckungsbeamter (Absatz 1), der der Einsatzleiter ohne das Vorhandensein der Polizei ist, wird eine Straße sperren dürfen, denke ich mal.