Rechtliche Fragen zu gelben Heckblitzern
Hallo zusammen,
zu allererst: Ich bin nicht Einsatzgeil und will mich auch nicht wichtig machen.
Ich habe hier schon mehrere Threads zu Dachaufstellern und Rundumleuchten auf
Privat-PKWs gelesen. Für mich ist sowas absolut kein Thema und käme mir nie wirklich in
den Sinn.
Aber da ich gerne ab und zu ein bisschen mit LEDs rumbastel sind mir ein paar Fragen eingefallen.
Wenn ich im Strassenverkehr nun an einer Unfallstelle als Ersthelfer auftauchen würde,
hätte natürlich die Absicherung der Einsatzstelle oberste Priorität. Bei schlechten
Wetterverhältnissen wie zu dieser herbstlichen Jahreszeit (Nebel usw.) habe ich gerade
heute Morgen gemerkt, wie wenig doch eine einfache Warnblinkanlage hilft bzw. wie spät
man diese erst bemerkt.
Bei modernen Einsatzfahrzeugen und bei der Strassenmeisterei sind LED Blitzer in der
Heckklappe / Kofferraumklappe ja allgemein üblich, deshalb dürftet ihr alle wissen was ich meine.
Wie sieht es da rechtlich aus, wenn man sich nun gelbe LED Blitzer in die eigene
Heckklappe einbaut, die auch nur von dort aus eingeschaltet werden können um bessere
Sichtbarkeit zu erhalten ?
Hier mal ein Beispielbild (konnte kein besseres Foto im Netz finden) um euch zu
veranschaulichen wie sich die Heckklappe eignen würde, dies soll auch verdeutlichen dass
man dies nur im Stand einsetzen könnte.
http://www.abload.de/img/2n7nm1f7r8sq.jpg
Bisher habe ich folgendes in der STVO gefunden:
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, [...] zu warnen.
§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.
Für mich wären diese gelben Blitzer Warnleuchten nach § 53a, leider konnte ich nicht in Erfahrung bringen, was die Nr 20 der Technischen Anforderungen der ... besagt.