Sonderrechte, Wegerecht für Feuerwehrleute
Quelle: http://www.helpi.com/Infos-Wissenwer...nderrechte.htm
Haben Feuerwehrleute Sonderrechte, wenn sie mit dem Pkw im Einsatzfall zum Feuerwehrhaus fahren? Seit Monaten wird diese Frage kontrovers diskutiert, in den Bundesländern gibt es darüber unterschiedliche Auffassungen. Nun hat sich das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen schriftlich zu dieser Thematik geäußert. Hintergrund: Frank Fuhrmann, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Laatzen (Niedersachsen), hatte sich in einem Brief an Verkehrsminister Bodewig gewendet und um Klarstellung der Fakten gebeten. Wir geben den ungekürzten Antwortbrief des Verkehrsministeriums nachstehend wieder.
Sehr geehrter Herr Fuhrmann,
Herr Bundesminister Bodewig dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 14. März 2001 und hat mich beauftragt, Ihnen zu antworten. Wegen der Vielzahl der Briefe, die ihn täglich erreichen, kann er dies zu seinem Bedauern nicht persönlich tun.
Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind neben den sonst in § 35 Abs. 1 StVO genannten Hoheitsträgern die Feuerwehr und der Katastrophenschutz befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
Um zu gewährleisten, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren möglichst schnell zu ihrem Einsatzort gelangen, haben sich die für den Straßenverkehr und die Verkehrspolizei zuständigen obersten Landesbehörden dafür ausgesprochen, dass die Mitglieder dieser Organisationen im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt oder zum eigentlichen Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen können. Der Betreffende muss bei dieser Fahrt jedoch in besonderer Weise gebührende Rücksicht auf die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs nehmen (§ 35 Abs. 8 StVO).
Wird gegen ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr, das im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort Rechte im Sinne von § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nimmt, wegen eines festgestellten Verstoßes gegen geltende StVO‑Vorschriften ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - Verwarnungsgeldangebot oder Einleitung eines Bußgeldverfahrens - eröffnet, so kann der Betroffene seine Rechtfertigungsgründe gegenüber der zuständigen Behörde vortragen und, beispielsweise anhand von Einsatzplänen der Freiwilligen Feuerwehr, auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der erwähnten Sonderrechte besonders hinweisen. Die zuständige Behörde wird sodann vorgebrachte Entlastungsargumente bzw. vorgelegtes Entlastungsmaterial zu würdigen und in der Sache zu entscheiden haben.
Ein »Wegerecht« gemäß § 38 Abs.1 StVO, dem zufolge andere Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn schaffen müssen, steht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren im Alarmfall auf der Fahrt von der Wohnung/Arbeitsplatz zum Feuerwehrstützpunkt/Einsatzort nicht zu; dieses setzt »blaues Blinklicht« in Verbindung mit dem Einsatzhorn voraus.
Abschließend weise ich darauf hin, dass auch die allgemeine Notstandsregelung des § 16 Ordnungswidrigkeitengesetz durch die Rettungsleitstelle veranlasste »Alarmfahrten« von der Wohnung/dem Arbeitsplatz zur Rettungswache/Einsatzort rechtfertigen kann, wenn durch die Alarmierung eine akute Gefahrenlage erkennbar ist, zur Abwehr der Gefahr ein Abweichen von den allgemeinen Verkehrsregeln unerlässlich ist und nicht die sich daraus ergebende Beeinträchtigung der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs im Einzelfall schwerer wiegt.
Natürlich soll die StVO bundesweit gleich angewandt werden. Die Durchführung der StVO ist jedoch aufgrund der Zuständigkeitsregelung des Grundgesetzes eine ausschließliche Angelegenheit der Bundesländer. Bitte haben Sie daher dafür Verständnis, dass es in diesem Zusammenhang in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Auffassungen geben kann.
Sollten jedoch in Zukunft bei den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Durchführung von Alarmfahrten zwischen Wohnung und Einsatzort Schwierigkei*ten in verkehrsrechtlicher Hinsicht auftreten, wäre ich für eine Unterrichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen dankbar. Erforderlichenfalls wird das Thema dann erneut auf die Tagesordnung der regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit den Vertretern der obersten Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer gesetzt werden.
Bei auftretenden Schwierigkeiten in Einsatzbereich Ihrer Freiwilligen Feuerwehr empfehle ich Ihnen auch, sich an das für Fragen des Straßenverkehrs fachlich zuständige Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr Ihres Bundeslandes zu wenden.