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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rechtliche Frage zu § 38 StVO - "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung"



überhose
22.05.2007, 15:29
..........

Allmächtiger
22.05.2007, 16:12
Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?


Mir kommt spontan folgende Situation in den Sinn:

Schiff rammt Brückenpfeiler, es ist niemand verletzt, trotzdem muss man schnellstmöglich hin (Evakuierung der Brücke, Gefahr des Zusammenbrechens der Brücke, ...)

Alex22
22.05.2007, 16:16
Das ist eigentlich alles nicht normale.
Seis irgendwelche Straftaten oder sonstige Ereignisse. Entscheidender ist das höchste Eile.

NWD
22.05.2007, 16:26
ich glaube mal hier ist die Sicherheit einfacher zu definieren als die Ordnung.

Was gefährdet die öff. Sicherheit?!

Bezogen auf Pol:
- Demonstrationen, Krawallen, größere Schlägereien
( kleinere Schlägereien sind schon wieder schwierig, wenn sich 2 kloppen ist das m.M. nicht gegeben )
- Alle Arten von größeren Unfällen ( spätestens mit Personenschaden ) die auf öffentlichem Gelände passieren.
( also NICHT die Beule beim Einparken, wohl aber der Moppedfahrer der über den Haufen gefahren wurde ( Selber erlebt, fahrer nur leicht verletzt, mopped schrott und auf straße )
- Verfolgung von Straftätern
- Absichern von ( größeren ) Unfällen

Bezogen auf Feuerwehr
- technische hilfeleistung solange die nicht als menschenrettung gilt ( Ölspur ist z.T. ein Einsatzgrund, je nachdem wo die ist und was für eine das ist, ist die Gefahr definitiv gegeben )
- Feuereinsätze sind damit auch abgedeckt da jedes Feuer eine Gefahr darstellt ( "bedeutende Sachwerte" wird nicht immer ziehen )

Allerdings kenne ich keine genaue Definition von dem zitierten Absatz.
Das wird in den meisten Fällen die Polizei betreffen und die werden das wohl unterschiedlich handhaben, genauso wie der Rettungsdienst / Feuerwehr

Wobei da teilweise auch mit reinpfuscht das der Polizei da son bisschen eine Art "unfehlbarkeit" zugesprochen wird.

Fabpicard
22.05.2007, 16:54
Siehe hierzu einfach:

1. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit_und_Ordnung

2. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Sicherheit

3. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Ordnung


Da sollte alles erklärt sein... hat also nix mit irgendeiner Feierwehr oder RD zu tun ^^

MfG Fabsi

Poli
22.05.2007, 17:47
Mal eine Frage an die Rechtsexperten hier im Forum:


Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Analog der Auslegung in den Polizei-/Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen BL, also Schadenseintritt an Kollektiv-/Individualrechtsgut (Kurzform ;-) ), oder gibt's besondere Auslegungen in Kommentaren, durch Rechtssprechung o.ä.?


Moinsen!

Hier mal ein kleiner Auszug aus dem "Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung":

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
a) Gefahr:
eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

b) gegenwärtige Gefahr:
eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

c) erhebliche Gefahr:
eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;

d) Gefahr für Leib oder Leben:
eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

2. abstrakte Gefahr:
eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;


MfG