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Thema: Rechtliche Frage zu § 38 StVO - "Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung"

  1. #1
    Registriert seit
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    Geändert von überhose (26.07.2008 um 16:13 Uhr)

  2. #2
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    Zitat Zitat von überhose
    Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung?

    Mir kommt spontan folgende Situation in den Sinn:

    Schiff rammt Brückenpfeiler, es ist niemand verletzt, trotzdem muss man schnellstmöglich hin (Evakuierung der Brücke, Gefahr des Zusammenbrechens der Brücke, ...)

  3. #3
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    Das ist eigentlich alles nicht normale.
    Seis irgendwelche Straftaten oder sonstige Ereignisse. Entscheidender ist das höchste Eile.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    132
    ich glaube mal hier ist die Sicherheit einfacher zu definieren als die Ordnung.

    Was gefährdet die öff. Sicherheit?!

    Bezogen auf Pol:
    - Demonstrationen, Krawallen, größere Schlägereien
    ( kleinere Schlägereien sind schon wieder schwierig, wenn sich 2 kloppen ist das m.M. nicht gegeben )
    - Alle Arten von größeren Unfällen ( spätestens mit Personenschaden ) die auf öffentlichem Gelände passieren.
    ( also NICHT die Beule beim Einparken, wohl aber der Moppedfahrer der über den Haufen gefahren wurde ( Selber erlebt, fahrer nur leicht verletzt, mopped schrott und auf straße )
    - Verfolgung von Straftätern
    - Absichern von ( größeren ) Unfällen

    Bezogen auf Feuerwehr
    - technische hilfeleistung solange die nicht als menschenrettung gilt ( Ölspur ist z.T. ein Einsatzgrund, je nachdem wo die ist und was für eine das ist, ist die Gefahr definitiv gegeben )
    - Feuereinsätze sind damit auch abgedeckt da jedes Feuer eine Gefahr darstellt ( "bedeutende Sachwerte" wird nicht immer ziehen )

    Allerdings kenne ich keine genaue Definition von dem zitierten Absatz.
    Das wird in den meisten Fällen die Polizei betreffen und die werden das wohl unterschiedlich handhaben, genauso wie der Rettungsdienst / Feuerwehr

    Wobei da teilweise auch mit reinpfuscht das der Polizei da son bisschen eine Art "unfehlbarkeit" zugesprochen wird.

  5. #5
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    Siehe hierzu einfach:

    1. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96f...it_und_Ordnung

    2. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96f...che_Sicherheit

    3. http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%96ffentliche_Ordnung


    Da sollte alles erklärt sein... hat also nix mit irgendeiner Feierwehr oder RD zu tun ^^

    MfG Fabsi

  6. #6
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    344
    Zitat Zitat von überhose
    Mal eine Frage an die Rechtsexperten hier im Forum:


    Wie definiert man hier diese Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung? Analog der Auslegung in den Polizei-/Ordnungsbehördengesetzen der einzelnen BL, also Schadenseintritt an Kollektiv-/Individualrechtsgut (Kurzform ;-) ), oder gibt's besondere Auslegungen in Kommentaren, durch Rechtssprechung o.ä.?

    Moinsen!

    Hier mal ein kleiner Auszug aus dem "Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung":

    § 2
    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Gesetzes ist

    1.
    a) Gefahr:
    eine konkrete Gefahr, das heißt eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird;

    b) gegenwärtige Gefahr:
    eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht;

    c) erhebliche Gefahr:
    eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, nicht unwesentliche Vermögenswerte sowie andere strafrechtlich geschützte Güter;

    d) Gefahr für Leib oder Leben:
    eine Gefahr, bei der eine nicht nur leichte Körperverletzung oder der Tod einzutreten droht;

    2. abstrakte Gefahr:
    eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr (Nummer 1) darstellt;


    MfG

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