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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Feuerwehr absperren Ja oder Nein ??



Quattro-xls
10.02.2007, 08:56
Feuerwehr absperren Ja oder Nein??


Hallo Zusammen wie ist der folgende fall eigentlich geregelt bzw. wie wird es bei euch gemacht??



Beispiel: Feuerwehr XY wird zum VU auf die L 0815 Alarmiert an der Einsatzstelle angekommen entscheidet der Einsatzleiter von der Feuerwehr die Strasse wird gesichert soweit ist dies ja auch noch alles ok desweitern gibt er den befehl die Strasse abzusperren so das kein verkehr mehr fließen kann die Polizei ist noch nicht an der Einsatzstelle eingetroffen Kameraden der Feuerwehr sperren mit den fw Fahrzeugen (blaulicht und warnblinker an) die Strasse ab.

Sowie mit absperrkelle soviel ich weis darf die Feuerwehr keine verkehrsleiteten Funktionen durchführen es sei den auf Einweisung der Polizei was bisher ja noch nicht geschah da sie noch nicht an der Einsatzstelle ist meine frage ist daher darf den die Feuerwehr die Strasse sperren oder nur sichern wie wird das bei euch gemacht was sagen die Rechtsexperten von euch dazu ??

Mr. Blaulicht
10.02.2007, 09:16
Moin moin,

prinzipiell dürfen Feuerwehren keine verkehrsführenden Maßnahmen durchführen. Ausnahme ist hier Bayern. Dort darf man das wohl.
Allerdings gilt auch folgendes: Wenn sich der VU über die ganze Strassenbreite erstreckt, wirst Du - zur Sicherung der Unfallstelle nicht um eine Vollsperrung rumkommen.
Man muss halt immer die Sicherheit der Betroffenen und die eigene Sicherheit im Blick haben.

Gruß, Mr. Blaulicht

fwmorpheus
10.02.2007, 09:19
Wie sonst willst du eine Straße sichern, außer durch Absperren?

Es ist allgemein so, daß der Einsatzleiter dafür sorgen muss, dass die Arbeiten so sicher wie möglich gestaltet werden können. Um dies zu erreichen reicht meistens eine Sperrung des reinen Gefahrenbereiches nicht aus (nitcht jeder VU innerorts). Auf Landstraße und Autobahnen hättest du dann ständig die Gefahr, dass andere VTs durch "Neugier" usw dich als Feuerwehrmann gefährden. In solch einem Falle gehst du meistens her und lässt die komplette Straße sperren (ausschließlich sperren, deshalb haben die neuen zugelassenen Anhaltestäbe auch zwei rote Seiten). Für einseitige Sperrungen (mit Gegenverkehr) sollte die Polizei zuständig sein. Allerdings ist es auf Autobahnen und ähnlichen Straßen geduldet, dass du eine Fahrspur frei lässt (Linke oder Standstreifen, wenn es die Situation zulässt), sodass der Verkehr nicht zusätzlich von der Polizei zur vorhergehenden Ausfahrt zurückgeleitet werden muss (und aussschließlich von der Polizei).

Anderes Beispiel: Du bekommst die Meldung "Baum über Straße ausserorts" bei starkem Wind evtl. mit Unwetterwarnung.
Einfachste Lösung: Straße komplett sperren, und zwar beidseitig (evtl noch Nachbarwehr alarmieren), Straßenmeisterei informieren zwecks dauerhafter Sperrung und warten, bis die orangenen da waren (Der Polizei ist die Sperrung mitzuteilen. Diese kümmert sich auch um die Freigabe der Straße). Der Forst wird dann bei Gelegenheit die Straße schnellstmöglich freiräumen.

Gruß

Alex22
10.02.2007, 09:40
Naja wenn ein Baum über der Strasse liegt kannst du die Strasse gar nicht mehr sperren, hier kannst du nur noch von einem Verkehrhinderniss warnen, ebenso ist es bei einem Unfall so.
Sollte aber eine Fahrbahn noch frei sein, dürftest du rein rechtlich gesehen die Fahrbahn nicht auch noch blockieren, außer eben in Bayern. Überall anders darfst du nur deine ganzen Warneinrichtungen aufbauen um den Verkehr zu warnen und zum langsam fahren veranlassen.

firegirl71
10.02.2007, 09:45
Weiß nicht, ob ich falsch damit liege, aber soweit ich das weiß, darf die FW keine verkehrsregelnden Massnahmen durchführen.
Aber eine Strasse dichtmachen, zwecks Eigensicherung darf man.
Allerdings sie wieder öffnen darf nur die Polizei.
Oder lieg ich da falsch??

Quattro-xls
10.02.2007, 09:49
Anderes Beispiel: Du bekommst die Meldung "Baum über Straße ausserorts" bei starkem Wind evtl. mit Unwetterwarnung.
Einfachste Lösung: Straße komplett sperren, und zwar beidseitig (evtl noch Nachbarwehr alarmieren), Straßenmeisterei informieren zwecks dauerhafter Sperrung und warten, bis die orangenen da waren (Der Polizei ist die Sperrung mitzuteilen. Diese kümmert sich auch um die Freigabe der Straße). Der Forst wird dann bei Gelegenheit die Straße schnellstmöglich freiräumen.


Dann will ich aus diesem Beispiel mal eine kleine Geschichte erzählen die wirklich war ist und bei dem Unwetter (Sturm) Passiert ist

Eine Frau (im 8 Monat Schwanger) wollte eine Freundin besuchen diese wohnte aber weite über 200km weg sie machten sich trotz Unwetterwarnung durch den DWD und die Medien auf den weg.

gegen Abend rief dann die im 8 Monat schwangere Frau ihre Freundin an einige Strassen seien schon gesperrt wegen Bäumen sie sei am punkt X die Freundin setzte sich ins Auto um zu helfen auf dem Nachhauseweg beider Frauen lagen ca 8km vor dem Ziel Bäume quer auf der Straße weiter kommen nicht möglich sie fuhren dann zurück um Unterschlupf bei einem bekannten zu finden aber in der Zwischenzeit lagen auch da Bäume quer auf der Strasse über Handy informierte sie ihren Vater in diesem Gespräch Kahm ein feuerwehr-auto vorbei was aber nur die Straße sperrte daraufhin fuhr der Vater mit Privat-Pkw und 2 Kettensägen in Richtung der Frauen auf dem weg sperrte ebenfalls ein Fahrzeug der Feuerwehr seinen weg ab und untersagte im die durchfahrt die Kameraden mussten sich einige Beschimpfungen anhören und ließen ihn dann doch losfahren der Vater schnitt die Strasse frei und ein durchfahren war wieder möglich beiden Frauen ist nichts passiert die Einsatzleitung entschied sich aber die Straßen zu Sperren in Absprache mit Forst weil als Bäume vielen und dies die Einsatzkräfte behinderte bzw. zu gefährlich war

hias
10.02.2007, 09:56
Also meines Wissens ist die Regelung in Bayern so dass die Feuerwehr zwar selbständig die Straße sperren darf wegen Eigensicherung usw.
Eine Umleitung darf aber nur auf Weisung bzw. in Absprache mit der Polizei eigerichtet werden.

So wird es zumindest bei uns gehandhabt, ob dann durch unsere Leute oder durch die Pol umgeleitet wird ist dann Situationsbedingt

Quattro-xls
10.02.2007, 10:06
@firegirl

Ja genau das ist ja auch die frage Eigensicherung klar absperren aber ist das erlaubt ich würde es ja genauso machen.

Aber ich habe grade mit der Polizei gesprochen die sagen selbst die Polizei darf nur absperren wenn Gefahr im Vollzug ist.

Es ist wieder so eine Lücke im Gesetz weil Feuerwehr und Polizei andere Vorgaben haben es wird geduldet aber Rechtlich dürfen wir es nicht der richtige Ansprechpartner sei aber die Straßenmeisterei sie dürften dies tun.......

Alex22
10.02.2007, 10:08
Also meines Wissens ist die Regelung in Bayern so dass die Feuerwehr zwar selbständig die Straße sperren darf wegen Eigensicherung usw.
Eine Umleitung darf aber nur auf Weisung bzw. in Absprache mit der Polizei eigerichtet werden.

So wird es zumindest bei uns gehandhabt, ob dann durch unsere Leute oder durch die Pol umgeleitet wird ist dann Situationsbedingt

Nö,
du darfst als Feuerwehr in Bayern alles machen was auch die Pol laut StVO darf.
du darfst den Verkehr sichern UND lenken.

Alex22
10.02.2007, 10:11
Aber ich habe grade mit der Polizei gesprochen die sagen selbst die Polizei darf nur absperren wenn Gefahr im Vollzug ist.

Es ist wieder so eine Lücke im Gesetz weil Feuerwehr und Polizei andere Vorgaben haben es wird geduldet aber Rechtlich dürfen wir es nicht der richtige Ansprechpartner sei aber die Straßenmeisterei sie dürften dies tun.......

Da hat der Polzist auch recht, in erster Linie ist immer der Strassenbaulastträger für die Sperrung verantwortlich und nur dieser kann rechtlich die Strasse nach einer Sperrung auch wieder freigeben, deswegen werden bei einer Ölspur auch immer die Strassenmeisterei kommen.
Dadurch das du aber bei einem VU grad nachts oder am Wochenende es dauert bis die Strassenmeisterei kommt darf die Polizei immer und in Bayern eben die Feuerwehr erstmal die Strasse sperren bzw den Verkehr leiten, bis die Strassenmeisterei kommt.

Florian Feuerbaer
10.02.2007, 10:13
Meine Sicherheit geht vor, sonst kann ich ja nicht dem anderen helfen. Also Straße dicht machen, dann brauch ich am besten auch kein Personal dafür und wir sind auf der sicheren Seite.

Quattro-xls
10.02.2007, 10:16
Das ist jetzt nicht Böse Gemeint aber in Bayern gibt es viele Regeln in der Feuerwehr usw die anders sind als z.b in NRW RLP HE usw.

Bei uns sind viele sachen nicht erlaubt in Bayern schon.....

Alex22
10.02.2007, 10:20
Meine Sicherheit geht vor, sonst kann ich ja nicht dem anderen helfen. Also Straße dicht machen, dann brauch ich am besten auch kein Personal dafür und wir sind auf der sicheren Seite.

Ja und?
er wollte das rechtliche Wissen und rein rechtlich gesehen erfüllt was du da vorhast den Tatbestand der Nötigung und was das heißt sollte dir klar sein.
Zusätzlich könnte auch der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Strassenverkehr erfüllt sein.

Allmächtiger
10.02.2007, 10:21
Weiß nicht, ob ich falsch damit liege, aber soweit ich das weiß, darf die FW keine verkehrsregelnden Massnahmen durchführen.
Aber eine Strasse dichtmachen, zwecks Eigensicherung darf man.
Allerdings sie wieder öffnen darf nur die Polizei.
Oder lieg ich da falsch??

In RLP ist die Gesetzeslage genau so, wie du sie eben geschildert hast.

Na ja, Saarland ist da ja auch net sooo weit weg ;-)

Mr. Blaulicht
10.02.2007, 10:27
Soe infach ist es nicht!

Folgende Situation: Auf einer Strasse mit zwei Fahrspuren pro Richtung, baulich getrennt von der Gegenfahrbahn passiert ein Unfall. Betroffen ist ausschliesslich die rechte der zwei Fahrbahnen.
Absichern der Unfallstelle bedeutet also: Dichtmachen der rechten Fahrspur.
Durch die Arbeiten an den verunfallten Fahrzeugen ist es aber notwendig, des öfteren die linke Fahrspur zu betreten, zum Beispiel zum Vorbereiten von Spreitzer, Schere, oder Rettungsdienstmaterial wie Trage, Koffer etc.

In diesem Fall kann natürlich zur Eigensicherung die ganze Strasse gesperrt werden, auch wenn weder Polizei noch Straßenbauamt oder -wärterei schon vor Ort sind.
Es ist allerdings nicht erlaubt, bereits den Verkehr an der vporhergehenden Abfahrt von der Strasse abzuleiten, denn das wäre eine verkehrsführende Massnahme.

Gruß, Mr. Blaulicht

Quattro-xls
10.02.2007, 10:36
persönliche Meinung:

Je nach fall zwecks eigensicherung zumachen


Rechtlich:

Feuerwehr darf nicht absperren wird aber geduldet

Und eine Gesetzes Lücke in Deutschland oder ??

Mr. Blaulicht
10.02.2007, 10:41
Und eine Gesetzes Lücke in Deutschland oder ??
eigentlich nicht. Es ist nicht erlaubt, bleibt aber straffrei, wenn man den § 34 "gerechtfertigter Notstand" greift.

Es ist aber typisch für Deutschland, dass hier immer alles in Paragrafen geregelt sein muss!
Der klare Menschenverstand scheint ja nur wenig von Bedeutrung zu sein...

Gruß, Mr. Blaulicht

Alex22
10.02.2007, 10:42
persönliche Meinung:

Je nach fall zwecks eigensicherung zumachen


Rechtlich:

Feuerwehr darf nicht absperren wird aber geduldet

Und eine Gesetzes Lücke in Deutschland oder ??

Wieso Gesetzeslücke in Deutschland?
Ich denke das war schon Absicht das nicht jeder im Verkehr rumpfuschen darf, siehst ja, selbst die Polizei darf das nur bei Gefahr im Verzug und dadurch das nur in Bayern die StVO eingeschränkt wird darf auch nur in Bayern verkehrsleitmaßnahmen durchgeführt werden.
Das wenn eine Strasse gesperrt wird dies keine leitende Maßnahme ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Hier kannst du dich nur auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.

Mr. Blaulicht
10.02.2007, 10:51
Das wenn eine Strasse gesperrt wird dies keine leitende Maßnahme ist, ist ein weit verbreiteter Irrglaube.
Hier kannst du dich nur auf einen rechtfertigenden Notstand berufen.
Genau das meinte ich ja: Wenn die die Starsse kurz vor dem Unfall wegen Eigenschutz zumachst, ist das zwar ebenfalls eine gerechtfertigte Maßnahme, wenn Du sie allerdings bereits bei der am nächsten zurückliegenden Abfahrt sperrst, um die Leute zum Verlassen der Strasse zu bringen, ist das nicht gerechtfertigt.

Dass jede Maßnahme, bei der einem Autofahrer verboten wird, eine ansonsten freie Fahrspur zu benutzen, eine Verkehrsleitung ist, muss schon klar sein.

Gruß, Mr. Blaulicht

Glubschi
10.02.2007, 13:30
Hallo.

Von mir aus weis ich, das wir als FW die Fahrzeuge am Unfallort vorbeileiten können oder die Straße wird voll gesperrt!!! Umleiten darf man nur mit Absprache der Polizei, ansonsten wenn auf dem Weg mit einem Fahrzeug irgendetwas passiert, dann können die dich ranziehen.......

Alex22
10.02.2007, 13:36
Hallo.

Von mir aus weis ich, das wir als FW die Fahrzeuge am Unfallort vorbeileiten können oder die Straße wird voll gesperrt!!!

Woher weißt du das denn?
Bitte mit rechtlicher Quelle?

Glubschi
10.02.2007, 13:41
Mein Oberhaupt weis das sicherlich....Umsonst würde er das auch nicht zu Diensten/Ausbildung bei uns sagen...!!!

alarma
10.02.2007, 13:41
..., selbst die Polizei darf das nur bei Gefahr im Verzug ...
Hmm ist denn bei einer Großkontrolle, bei der jeder Autofahrer über einen Parkplatz in die Kontrolle geleitet wird, auch Gefahr im Verzug?!

Wie dem auch sei, mein Wissenstand ist ist, das Feuerwehr nur Sperren darf um für Sicherheit zu sorgen, das Freigeben aber durch die Polizei zu erfolgen hat.

<small>Wie derartige Dinge in der Praxis gehandhabt werden ist ja wohl auch bekannt.</small>

Glubschi
10.02.2007, 13:43
Wie dem auch sei, mein Wissenstand ist ist, das Feuerwehr nur Sperren darf um für Sicherheit zu sorgen, das Freigeben aber durch die Polizei zu erfolgen hat.

<small>Wie derartige Dinge in der Praxis gehandhabt werden ist ja wohl auch bekannt.</small>


Genau so ist es...

Alex22
10.02.2007, 13:53
Das hier erstmal zum Thema Gefahr im Verzug.
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlußvorschriften

§44 Sachliche Zuständigkeit
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzuge kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

Zu den Verkehrskontrollen.

Vielleicht wurden ja die Verkehrskontrollen in Absprache mit dem Baulastträger abgestimmt?

PS: Es steht niergends geschrieben das die Feuerwehr aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen darf somit ist und bleibt das erstmal strafbar.
Und da kann noch so einer daherkommen, der stellvertreter von wer weiß Gott was ist und Behauptungen aufstellen.

@ alarma und auch die Polizei darf nichts freigeben.

DG3YCS
10.02.2007, 20:23
Zu den Verkehrskontrollen.

Vielleicht wurden ja die Verkehrskontrollen in Absprache mit dem Baulastträger abgestimmt?

Naja, diese Interpretation ist so nicht ganz folgerichtig!

Verkehrskontrollen und der damit verbundene Eingriff in den Strassenverkehr gehören zur ureigensten Aufgabe der Polizei.
Dieses durch die Stvo §44 Abs 2 Satz 1 sowie durch die diversen Polizeigesetze der Länder möglich. Die Abstimmung mit einer anderen BEhörde ist dafür nicht erforderlich!

Der §44 Abs 2 Satz 2 behandelt einen anderen Sachverhalt.
Hier wird die Kompetenz der Polizei in Fällen geregelt in denen sie eigendlich NICHT die sachlich zuständige Behörde ist!
Wenn also die Strasse aufgrund von Gefährdung nicht passierbar ist (Brücke beschädigt, Bäume drohen auf die Strasse zu stürzen, aber auch Unfälle usw.)
Hier ist eigendlich der Strassenbaulastträger sachlich zuständig!
Da dieser aber nicht in der gebotenen Eile zuständig werden kann, hat die Polizei im Rahmen der Eilzuständigkeit das Recht, vorläufige Maßnahmen zu veranlassen bis die eigendlich zuständige Behörde zuständig werden kann!
Hierzu darf sie von ihren durch den §42 Abs 2 Satz 1 eingeräumten Rechten Gebrauch machen!

Gruß
Carsten

Alex22
10.02.2007, 21:08
Verkehrskontrollen und der damit verbundene Eingriff in den Strassenverkehr gehören zur ureigensten Aufgabe der Polizei.
Dieses durch die Stvo §42 Abs 2 Satz 1 sowie durch die diversen Polizeigesetze der Länder möglich. Die Abstimmung mit einer anderen BEhörde ist dafür nicht erforderlich!



Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen

§42 Richtzeichen (Teil 1)


Was hat das mit Richtzeichen zu tun?

DG3YCS
10.02.2007, 22:40
Ups,

Wenn man im Gedanken nicht bei der sache ist und während des Schreibens Telefoniert...

Meinte natürlich den von dir zitierten §44
Habs berichtigt!

Gruß
Carsten

WernerG
11.02.2007, 02:07
Das oben Genannte (StVO) bildet aber ausschließlich die Rechtsgrundlage für sog. "Eileingriffe" der Polizei (in subsidiärer Zuständigkeit) wenn eben der eigentlich Zuständige nicht erreichbar ist.
Diese (auschließliche) Befugnis der Polzei darf/kann auch nicht im Wege der "Amtshilfe" etc. auf andere Organisationen etc. übertragen werden!


Für die Feuerwehren kommen dagegen regelmäßig die entsprechenden Paragraphen in den "Brandschutzgesetzen" (heißen in fast jedem BL anders, deswegen in " ") zu "Befugnissen/Sicherungsmaßnahmen" etc. zur Anwendung weil spezialgesetzlich vorgehend.

Da ist dann geregelt was die Feuerwehr des betreffenden BL in diesem BL darf.

Eine solch allgemeine Anfrage wie anfangs: "...darf die Feuerwehr das und das..." ist daher soooo allgemein nicht zu beantworten und muß immer (Bundes-) länderspezifisch betrachtet/beantwortet werden.

mkg

Maddin
11.02.2007, 12:13
Also in Hessen darf die Feuerwehr ja keine Verkehrleitenden Maßnahmen ergreifen. Wir gehen aber aus Sicherheitsgründen hin und Sichern die Einsatzstelle so ab das keine Fahrzeug mehr durch kann (Vollsprerrung) Die ist dann auch keine Verkehrleitende Maßnahmen sondern nur eine Absicherung der Einsatzstelle... Die Polizei will zwar die Fahrbahn wieder schnell freigeben aber wenn wir unser Auto quer stellen hat sie auch keine Möglichkeit dazu.. nach einem beinahe Unfall weil die Polizei den verkehr freigegeben hat und unser Einsatzleiter nichts davon wusste werden wir immer unser Auto so aufstellen das kein Fahrzeug mehr durch kann (Ausnahme weitere Einsatzmittel wie RTW etc.) zur Absicherung stellen wir auch Leute mit Winkerkellen ab jedoch nur mit der roten Seite (Stop Feuerwehr) die grüne Seite wird von nicht benutzt (wir haben auch etliche Kellen aus alten Kellen so umgebaut das beide Seiten nur rot sind) Ich denke das ist auch die Sicherste Variante.

Gruß Maddin

jumbo
11.02.2007, 12:52
Wir dürfen im Ostwestfälischen, ne Strasse zum Eigenschutz sperren, aber nicht den Verkehr umleiten, oder Regeln!Das ist Aufgabe der Polizei,wenn wir es, doch machen sollten,und es passiert ein Unfall, würden wir ne Teilschuld bekommen,und Regress-Pflichtig werden, lt., Aussage unseres Wehrführer´s, und Ordnungsamtes.

Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.

Max K.
11.02.2007, 13:33
Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.

Naja, wenn schon mal gesperrt wird, ist ja auch häufig die Polizei nicht weit, die dass dann schon managen wird..

Maulwurf
11.02.2007, 18:56
Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.

Wenn ihr das ja macht muss die Strasse ja geräumt sein und die Autos können wie gewohnt weiter fahren! Ansonsten hat die Pol den Verkehr weiter zuregeln und noch was nach einer Sperrung darf so weit ich weiß auch nur die Pol die Strecke wieder freigeben und nicht ihr!dann passiert ja auch nichts mehr und der Verkehr kann sich selbst überlassen werden wie die anderen 365 Tage im Jahr wo nichts passiert ist!

akkonsaarland
11.02.2007, 19:09
Was ich Persönlich total Hirnrissig finde:
Wenn die Sperrung aufgehoben wird, sollen wir nur das rote Licht der Kelle ausmachen, und einfach an die Seite gehen, und den Verkehr sich selbst überlassen.
Das bei einer Bundesstrasse, mit täglich bis zu 15.000 fzg.


warum
selbst wenn die pol nicht vor ort ist

einsatz beendet
sauber aufgeräumt und gekehrt
alle sitzen auf
alle fahrzeuge bis auf 1 verlassen die unfallstelle
dann kurze absprache mit dem kollegen
und gut ist

blue-devil-lg
11.02.2007, 23:11
Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:

§ 29 Sicherungsmaßnahmen:
Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.

In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.

Gruß,

Lars

Poli
12.02.2007, 08:12
Im Nds Brandschutzgesetzt steht folgendes:

§ 29 Sicherungsmaßnahmen:
Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

Wenn also der Einsatzleiter der Meinung ist, dass die Straße gesperrt werden muss, um die Einsatzstelle abzusichern, dann kann ihn da keiner dran hindern.

In Niedersachsen hat die Polizei oder die Straßenmeisterei erst wieder was zu sagen, wenn der Einsatzleiter der Feuerwehr die EInsatzstelle übergeben hat.

Gruß,

Lars

Hallo zusammen!

Soweit vollkommen richtig, was Lars hier im Bezug auf Niedersachsen geschrieben hat. Voraussetzung ist allerdings, das es sich um eine "Einsatzstelle der Feuerwehr" handelt!

Beispiel:
VU PKL > Einsatzstelle der Feuerwehr
Feuer > Einsatzstelle der Feuerwehr
Ölspur > KEINE Einsatzstelle der Feuerwehr, auch wenn sie tätig wird

Beim Beispiel VU PKL ist es im Rahmen der technischen Hilfeleistung eindeutig eine Einsatzstelle der FW. Der Einsatzleiter vor Ort kann seine Maßnahmen gem. § 29 NBrandSchG treffen und dies dann auch gegen den Wunsch/Willen der eingesetzten Polizeikräfte. Er ist für seine Einsatzstelle zuständig und vor allem für die Sicherheit seiner Einsatzkräfte!

Bei Beispiel Ölspur handelt es sich eindeutig um eine Einsatzstelle des zuständigen Straßenbaulaststrägers (Stadt, Gemeinde). Ist dieser nicht erreichbar, wird der Einsatzort eine Einsatzstelle der Polizei. Diese hat dann die verkehrssichernden Maßnahmen zu treffen.

MfG

Poli