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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Aufblendlicht bei SoSi Fahrt



Jochen340
19.07.2006, 22:53
Noch ne Frage hab ich,

wenn ich mit dem RTW zum Einsatz unterwegs bin nutze ich zusätzlich zum SoSi noch das Fernlicht (natürlich nur tagsüber) um auf uns aufmerksam zu machen. Hab die Erfahrung gemacht, dass man da scheinbar besser und vor allem früher wahrgenommen wird.

Einige Kollegen haben mich jetzt drauf aufmerksam gemacht, dass dies den Tatbestand der Nötigung erfüllen würde. ( Wie im normalen Straßenverkehr auch)

Stimmt das? Bei manchen BF Fahrzeugen läuft der Wechssel zwischen Fern- und abblendlicht ja zuschaltbar mit der SoSi-Anlage mit.

Grüße

Max K.
19.07.2006, 23:17
Hi,

stellt normales Blaulicht mit Einsatzhorn prinzipiell nicht auch eine Nötigung dar? ("Der Verkehrsteilnehmer muss sofort freie Bahn schaffen" usw.) - nur ises halt aufgrund der Sonderrechte legitimiert.. Leider steht bei den Sonderrechten nix von Fernlicht (Blaues Blinklicht)..

Aber die Tatsache, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden, entbindet den Fahrer ja von der StVo, also kann er, zumindest theoretisch, nicht belangt werden..

Vielleicht schreibt hier ja noch jemand mit mehr Ahnung rein :P

Etienne
19.07.2006, 23:35
Hey Leute!

Aber die Tatsache, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden, entbindet den Fahrer ja von der StVo, also kann er, zumindest theoretisch, nicht belangt werden..
Also soetwas habe ich ja noch gar nicht gehört. Für mich fehlt mir in deinem Posting die Logik.

Sonderrechte sagen dem Verkehrsteilnehmer nicht, dass er sofort freie Bahn schaffen muss/soll. Das sind nämlich die Wegerechte.

Auch entbinden die Sonderrechte/Wegerechte den Fahrer nicht von der kompletten StVO.

Vielleicht sollte man auch mal daran denken, dass das Fernlicht (auch am Tage) einen Verkehrsteilnehmer blenden kann und es dann zu Unfällen kommen. Wenn das so ist, ist der RTW (z. B.) Unfallbeteiligter, wenn nicht sogar Unfallverursacher.
Ich kann jeden nur davon abraten soetwas zu machen. Normales Fahrlicht erhöht die Sichtbarkeit bei den anderen Verkehrsteilnehmer schon sehr.

Meine Meinung....

Freakmaster
19.07.2006, 23:40
Vielleicht sollte man auch mal daran denken, dass das Fernlicht (auch am Tage) einen Verkehrsteilnehmer blenden kann und es dann zu Unfällen kommen. Wenn das so ist, ist der RTW (z. B.) Unfallbeteiligter, wenn nicht sogar Unfallverursacher.
Ich kann jeden nur davon abraten soetwas zu machen. Normales Fahrlicht erhöht die Sichtbarkeit bei den anderen Verkehrsteilnehmer schon sehr.

Schonmal in nen Frontblitzer reingeschaut? Ich finde nicht, dass das Fernlicht einen am tag so blenden kann, dass man nen Unfall baut. Da finde ich Blaue Frontblitzer schon etwas stärker.

Etienne
19.07.2006, 23:46
Schonmal in nen Frontblitzer reingeschaut? Ich finde nicht, dass das Fernlicht einen am tag so blenden kann, dass man nen Unfall baut. Da finde ich Blaue Frontblitzer schon etwas stärker.
...genau, wo ja auch ein Frontblitzer dauerhaft leuchtet und heller ist als Fernlicht auf die Entfernung. Die Lichtstreuung ist doch ganz anders als die vom Fernlicht. Wenn ich direkt reinschaue in den Frontblitzer mit einer Entfernung von 10cm hast du Recht aber so.... *kopfschüttel*

Und außerdem. Wenn doch der Frontblitzer so viel heller ist als das Fernlicht, wie du sagst, warum dann Fernlicht anschalten zur besseren Erkennbarkeit? Etwas widersprüchlich oder?!

Freakmaster
19.07.2006, 23:49
Also ich kann beim besten willen nicht verstehen, wie mich das Fernlicht unterm Tag blenden sollte! Da blendet ja die Sonne in gewissen Momenten sogar noch stärker! Und ich finde gerade WEIL die FrontBLITZER eben blitzen, dass die mich stärker iritieren können als ein dauerhaft angeschaltenes Fernlicht.

/edit:
Hab ich gesagt, dass er "so viel heller" ist? ;) Ich finde einfach, dass die mehr irritieren als ein dauerhaft angeschaltenes Fernlicht.

Zentrale Leitstelle
20.07.2006, 00:05
Hmm... also das ''Springlicht'' wird hier bei uns kaum genutzt von daher weis ich jetzt auch nicht genau über die Rechtslage dazu Bescheid..

Ich habe aber mal vor einiger Zeit gelesen das es nicht mehr zulässig sein soll...

Ich persönlich empfinde das Springlicht gerade im Sommer als viel besser erkennbar als die Frontblitzer.. vor allem durch die tiefstehende Sonne...

Dagegen wirken die Blitzer wie kleine Funseln ;-)

Fabpicard
20.07.2006, 00:18
Es ging Etienne auch nicht ums Irritieren, sonder darum dass wie ja schön festgestellt hast mit der sonne, auch das Fernlicht ein doch recht stark gebündelter Lichtstrahl ist der die fähigkeit der Augen, klar zu sehen so stark (auch am tage - teste dazu mit einer taschenlampe mal selbst) einschränkt, dass klares sehen nicht mehr möglich sein kann.

Kurz:

Ein Blaulicht irritiert zwar, weil es ungewohnt für die anderen Verkehrsteilnehmer ist, aber klar sehen können sie trotzdem noch.
Das Fernlicht kann einen Fahrer so sehr blenden das er die Umgebung nicht mehr klar erkennen kann.


Abschließen kann man sagen:

Wenn ein Fahrzeug an einer roten Ampel steht und den RTW "übersieht" dann ist die Lichthupe eine durchaus gerechtfertigte Art, diesen zum "platz machen" auf zu fordern.

Wenn man aber "ständig" die Lichthupe betätigt, wird das kein Richter so schnell akzeptieren, weil das Fahrzeug ja schliesslich mit Blauen Warneinrichtungen ausgerüstet ist.


Ich denke mal, dass sollte einiges erklären ;)


MfG Fabsi

thorben1248
20.07.2006, 00:34
springlicht bzw. intermitierendes fernlicht(bestimmt nicht richtig geschrieben) ist definitiv kein tatbestand(die eu hatte das mal auf der picke ist verworfen worden!)
aber es ist definitiv ein vorteil! die optische ansprache ist besser als mit allen anderen mitteln möglich!

Jochen340
20.07.2006, 01:17
So,
das waren jetzt ja viele Meinungen in kurzer Zeit...

Ich denk mir halt, aufblenden als adäquates Mittel um andere Verkehrsteilnehmer auf sich aufmerksam zu machen ist durchaus gerechtfertigt.

Wir reden ja nicht von dauerhaftem Fahren mit Fernlicht und auch nicht bei Nacht oder Dämmerung. Zu "schlecht ausgeleuchteten" Tageszeiten fällt dann ja das Blaulicht eh besser auf. Aber grad am Tag un besonders bei starker Sonneneinstrahlung, habe ich zumindest die Erfahrung gemacht, dass man mit "Springlicht" viel besser erkannt wird.

Und ich glaub bei Wetterlagen wie momentan, kann da von Blendung echt keine Rede sein... Sorry, wer da so geblendet wird, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, der gehört eh nicht auf den Sitz links-vorne.

Des is so meine Meinung und der Tenor den ich hier so raushöre

Jochen340
20.07.2006, 01:21
Im Übrigen halte ich die Diskussion für recht müssig was denn ist wenn man direkt reinschaut ( aus welcher Entfernung auch immer).

Sollte ein Fußgänger od. Autofahrer mal aus einer Entfernung von 10 cm oder so in einen Frontblitzer eines fahrenden RTW´s blicken, ist eh schon im Vorfled einiges schief gelaufen....

Etienne
20.07.2006, 01:48
Im Übrigen halte ich die Diskussion für recht müssig was denn ist wenn man direkt reinschaut ( aus welcher Entfernung auch immer).

Sollte ein Fußgänger od. Autofahrer mal aus einer Entfernung von 10 cm oder so in einen Frontblitzer eines fahrenden RTW´s blicken, ist eh schon im Vorfled einiges schief gelaufen....
Ganz genau richtig. So sehe ich das allerdings auch. Deswegen ist das überflüssig darüber nachzudenken, ob man geblendet wird, wenn man in einen Frontblitzer schaut.

Alex22
20.07.2006, 07:59
Fakt ist, Springlicht ist verboten, da nutzt dir auch kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn.
Und du darfst auch nur dann von der StVO abweichen wenn dies erforderlich ist. Dadurch das der Gesetzgeber denkt ein Springlicht ist nicht erforderlich darfst du auch kein Springlicht benutzen, egal ob manuell oder automatisch.

Carsten Gösch
20.07.2006, 08:10
Hallo,

weiter oben wurde auch von Nötigung gesprochen.

Nötigung ist immer möglich, da dies ein Straftatbestand ist, und das StGB durch die StVO in keiner Weise ausgehoben wird. Es ist immer die Frage, wie das Fernlicht genutzt wird.

Angenommen, das SoRe-Fahrzeug fährt mit Blaulicht und Horn hinter einem PKW, der keinen Platz macht. Dann hat der PKW-Fahrer eine Ordnungswidrigkeit begangen (Verstoß gegen §38 StVO). Das erlaubt dem SoRe-Fahrer aber nicht im Gegenzug eine Straftat (Nötigung gem. StGB) durch dauerhaftes Auf- und Abblenden.

Fabpicard
20.07.2006, 08:36
@Carsten Gösch:

Schön vormuliert :) im allgemeinen meine aussage.

Ist ja wieder das Thema "Verhältnissmäßigkeit der Mittel", da ein kurzes betätigen der Lichthup zwar auch als Nötigung angesehen wird, aber bei nicht platzmachen des PKW vor einem über den "Rechterfertigenden Notstand" abgedekt ist.

Wobei natürlich ständiges betätigen der Lichthupe nicht wirklich immer nötig ist.

MfG Fabsi

djchris82
20.07.2006, 10:41
Aber wenn das Springlicht angeblch ne Nötigung ist, warum fährt denn die Polizei damit? Denkt mal dadrüber nach.

Mfg Chris

justme
20.07.2006, 10:55
Fakt ist, Springlicht ist verboten, da nutzt dir auch kein blaues Blinklicht und Einsatzhorn.
Und du darfst auch nur dann von der StVO abweichen wenn dies erforderlich ist. Dadurch das der Gesetzgeber denkt ein Springlicht ist nicht erforderlich darfst du auch kein Springlicht benutzen, egal ob manuell oder automatisch.

Fakt ist auch, dass das nicht ueberall gilt: hier in NDS fahren die meisten Fahrzeuge von Pol und HiOrg mit Springlicht, lediglich die grossen roten Autos haben sowas nicht. Und mit der StVO hat das schon eher weniger zu tun, ehr mit der StVZO.

Biermann
20.07.2006, 11:00
Zitat: §16 StVO Warnzeichen:
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Meine Meinug:
Wenn ich unter Inanspruchnahme von Sonder- & Wegerechten unterwegs bin setze ich die Lichthupe besonders bei der momentanen Wetterlage desöfteren als Warnzeichen ein wenn ich vor mir sehe das man mich wieder mal nicht erkannt hat. Zum einen will ich diejenigen überholen und zum anderen sehe ich mich und die Verkehrsteilnehmer als gefährdet durch die Tatsache das ich gleich von hinten komme und man das noch nicht erkannt hat....

Ich sehe das sogar vollends in Übereinstimmung mit dem o.g. Paragraphen....

Kai.Stollberg
20.07.2006, 11:13
Fakt ist auch, dass das nicht ueberall gilt: hier in NDS fahren die meisten Fahrzeuge von Pol und HiOrg mit Springlicht

Das Verbot gilt schon überall, aber es gibt halt einige Bundesländer die sich nicht daran halten.
Hier in Niedersachsen ist es für die Polizei Standard. Wo man früher evtl. noch nachgerüstet hat, haben jetzt alle neuen Fahrzeuge dies gleich drin, z.B. auch die neuen Passat in blau/silber aus 2006. Auch beim RD ist dies hier ab und zu anzutreffen.
Da mir praktisch täglich solche Fahrzeuge entgegenkommen, kann ich nur sagen das die Wirkung unerreichbar ist und das es bei mir noch nie zu einer gefährlichen Blendung gekommen ist. Ich finde da Blitz-RKL nachts wesentlich unangenehmer.

Alle Sprechen von Nötigung, Blendung, etc. Aber warum kann keiner in all den Jahren der Praxis von Springlicht dies belegen an Hand von Unfällen, Gerichtsurteilen, Presseberichten? Sind die behaupteten negativen Aspekte von Springlicht in Wirklichkeit nicht vorhanden?

justme
20.07.2006, 11:34
Ja, so in der Art hatte ich das gemeint, wobei, gab es da nicht auch noch was mit laenderspezifischen Ausnahmeregelungen, wie in Hessen mit dem Yelp!-Signal und dem roten Blitzlicht fuer die Pol?

Ich kann jedenfalls nur sagen, dass ich grad bei den "kleineren" Autos tagsueber die Wirkung von Springlicht im Vergleich zu klassischem Blaulicht deutlich besser finde - nicht nur auf der SoSi-Fahrt, sondern fuer die Pol z.B. auch beim Absichern von Unfallstellen.
Und die Aufmerksamkeit bei anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Pol-KFZ oder auch ein RTW normalerweise erregt ist doch deutlich geringer, als wenn da ein ausgewachsenes Feuerwehr-Fahrzeug (hierzugemeinde ist das dann mindestens ein TSF-W in Form eines 7.5-Tonners) faehrt, zumal dieses im Gegensatz zu Pol und RD oefter auch mal nicht alleine bleibt.

DaRake
20.07.2006, 12:29
Hallo,


Das Verbot gilt schon überall, aber es gibt halt einige Bundesländer die sich nicht daran halten.
Wo ist das Verbot niedergeschrieben? Wie kann es sein, dass sich BOS dann nicht daranhalten?



Da mir praktisch täglich solche Fahrzeuge entgegenkommen, kann ich nur sagen das die Wirkung unerreichbar ist und das es bei mir noch nie zu einer gefährlichen Blendung gekommen ist. Ich finde da Blitz-RKL nachts wesentlich unangenehmer.


Aus meiner Heimat sind mir keine Fahrzeuge mit Springlicht bekannt, jedoch war ich gestern in Augsburg und es flog ein entsprechend ausgerüstetes NEF an mir vorbei und ich muss sagen, die Wirkung von Springlicht ist absolut unübertroffen.
ICh kann Kai auch nur in Bezug auf blaue Blitzer in der Nacht zustimmen, das ist sowas von furchtbar.

Gruß
Sebastian

Alex22
20.07.2006, 12:30
Na und?
Wir haben es auch an manchen Autos.
Es ändert aber trotzdem nichts daran das die Schaltung definitiv verboten ist und wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem.

justme
20.07.2006, 12:32
Na und?
Wir haben es auch an manchen Autos.
Es ändert aber trotzdem nichts daran das die Schaltung definitiv verboten ist und wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem.

Wie genau ist denn das Verbot (bundeseinheitlich?) festgelegt? Zumal ich nicht unbedingt glaube, dass hier jemand die Polizei wg. nicht zugelassenen Beleuchtungseinrichtungen anzeigen wuerde...

Kai.Stollberg
20.07.2006, 12:51
Wo ist das Verbot niedergeschrieben? Wie kann es sein, dass sich BOS dann nicht daranhalten?

Es gibt ein Schreiben des Bundesverkehrsministeriums diesbezüglich. Leider finde ich das auf meiner Festplatte nicht wieder. Ist Anfang de Jahrtausends wie ein Ruck durch Deutschland gegangen. Viele haben es daraufhin damals in ihren Fahrzeugen stillgelegt. Müsste man mal nach googeln.
Wieso sich einige Bundesländer, und hier insbesondere die Landespolizei, dann nicht daran halten kann ich auch nicht sagen, ist halt so.



wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem

Das kann schon sein. Aber ist in der bestimmt 20jährigen Geschichte des Springlichtes dies jemals passiert?
Ich würde es riskieren, dann steht mein Name auch mal in einem Grundsatzurteil, was es dann wohl sein wird. *g*

DaRake
20.07.2006, 12:53
Na und?
Wir haben es auch an manchen Autos.
Es ändert aber trotzdem nichts daran das die Schaltung definitiv verboten ist und wenn es einen stört und euch anzeigt habt ihr erstmal ein Problem.

Schlechte Antwort auf die Frage, wo das Verbot niedergeschrieben ist...

Etienne
20.07.2006, 12:57
Das kann schon sein. Aber ist in der bestimmt 20jährigen Geschichte des Springlichtes dies jemals passiert?
Ich würde es riskieren, dann steht mein Name auch mal in einem Grundsatzurteil, was es dann wohl sein wird. *g*
Ja dazu ist es bereits gekommen. Ein PKW Fahrer hatte damals einen windigen Anwalt, der aus Springlicht Lichtlupe gemacht hat und deswegen sein Mandat dachte er könne fahren wie es in der Praxis schon mal üblich sein kann. Finde aber leider das Gerichtsurteil gerade nicht.

Meiner Meinung nach ist die Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer durch Springlicht auch das Beste was es gibt. Aber trotzdem wurde es bei uns überall ausgebaut.

telemanne
20.07.2006, 13:23
Hallo!

---------------
§ 240 StGB:

Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

---------------

Ist es rechtswidrig, auf einer Einsatzfahrt mit manuell auf-/abblendendem Fernlicht zu fahren? Ich denke nicht -> Sonderrecht, § 35 StvO befreit von § 17 StvO (Beleuchtung). Andereseits setzt § 35 die StVO nicht außer Kraft, das bedeutet, es steht mir in gewissen Maße frei, von welchen einelnen Vorschriften ich während der Einsatzfahrt abweiche. Somit mache ich von § 16 (Warnzeichen) während der Einsatzfahrt gebrauch. Es kann durchaus Situationen geben, in denen ich mich gefährdet sehe oder in denen ich andere Verkehrsteilnehmer vor meinem Überholen warnen möchte. Natürlich möchte ich keine anderen unötig blenden.

Und was ist besser und sicherer?
Ist es sicherer, wenn ein Verkehrsteilnehmer über eine Strecke von bis zu mehreren 100 Meter auf ein Einsatzfahrzeug auf eine Einsatzfahrt mittels blickendem Fernlicht aufmerksam gemacht wird und der Fahrer des anderen Fahrzeugs relativ viel Zeit hat, um auf die Situation zu reagieren?
Oder ist es sicherer, plötzlich wenige Meter hinter dem anderen Fahrzeug mit Blaulicht und Signal zu sein, dieser Fahrer erschrickt dann und baut möglicherweise noch einen Unfall oder reagiert völlig falsch, weil er mit diesem plötzlich auftretenden Einsatzfahrzeug völlig überfordert ist? Wie oft kommt es bei einer Einsatzfahrt vor, dass andere VT das Blaulicht und das Martinhorn erst sehr sehr spät wahrnehmen und reagieren? Von 10 Fahrzeugen bestimmt 6-7 mal.

Und was ist daran gewaltätig, wenn ich während einem kurzen Zeitraum, in dem ich noch nicht einmal dicht auffahre, einem anderen Fahrzeug ein paar mal Lichthupe gebe, um dieses auf mein Blaulicht aufmerksam zu machen? Schließlich kommt kein Einsatzfahrer auf Idee, vorsätzlich mehrere hundert Meter hinter einem anderer Fahrzeug gefährlich dicht mit dauerndem Hupen aufzufahren, ohne bei nächster Möglichkeit zu überholen. Auch sehe ich keine Drohung mit einem empfindlichen Übel darin.

Und wozu nötige ich ihn mit Fernlicht? Zum Platz machen? Nein, denn freie Bahn schaffen muss er sowie so!

Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.

Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!

Gruß...

tower911
20.07.2006, 17:08
Gerade bei diesem Wetter wo die Sonne richtig scheint sieht man auf gerade strecken ein Fahrzeug mit Springlicht (fernlicht abblendlicht im wechsel) wesentlich besser. blaulicht und frontblitzer werden erst später wahrgenommen.

ob ich mich jetzt strafbar mache wenn ich das spinglicht einschalte ist mir egal.
wo kein kläger da kein richter.

man könnte ja vielleicht auch argumentieren das wenn einer nen unfall baut weil er durch das springlicht geblendet wurde, hatte er keine angepasst geschwindigkeit.
dann könnte ich ja wenn mich die grünen blitzen weil ich zu shcnell war und dann im anschluss nen unfall baue gleich mein kaputtes auto einklagen weil ich von dem blitz geblendet wurde.
man man man, es liegt wohl in der natur des deutschen alles haarklein auseinander zu reissen und mit gesetzestexten zu belegen.
lasst es doch einfach so laufen wie es ist. wir werden hier kaum alle springlichter aus den fahrzeugen ausbauen und anderswo wo man es für illegal hält wird man sie kaum einbauen. was soll man da noch diskutieren ?
es behart eh jeder auf seinem standpunkt.

Andreas 53/01
20.07.2006, 19:27
Ja, so in der Art hatte ich das gemeint, wobei, gab es da nicht auch noch was mit laenderspezifischen Ausnahmeregelungen, wie in Hessen mit dem Yelp!-Signal und dem roten Blitzlicht fuer die Pol?



Hallo!

Das hat aber zunächst nichts mit Blaulicht und Einsatzhorn zutuen, da geht es lediglich um alternative Anhaltesignale für die Polizei, und nicht wie oft falsch dargestellt neues " Martinshorn ".

Diggi
20.07.2006, 20:48
Wenn das wirklich irgendwo verboten wurde dann frag ich mich wozu es den Schalter in unserem Wagen gibt... %-)

Andreas 53/01
20.07.2006, 21:22
Hallo!

Springlicht oder auch intermitierendes Licht genannt, ist zunächst Grundsätzlich nach StVZO nicht zulässig. Soweit sind wir uns einig ...

Es gibt aber Bundesländer die Ausnahmeregelungen erlassen haben nach denen diese Art von Lichtsignalen an Einsatzfahrzeugen verwendet werden dürfen. Es ist aber weiterhin keine Pauschale Erlaubnis, hierfür gibt es Einzelausfertigungen!

Die Hersteller von Sondersignalanlagen haben zum Teil derartige Steuerungen bereits vorgesehen, weil es einige Bundesländer umsetzen.
So weit.


das bedeutet, weil es wonaders erlaubt ist, gilt aber nicht für alle das gleiche.

Alex22
20.07.2006, 21:56
Schlechte Antwort auf die Frage, wo das Verbot niedergeschrieben ist...


Besser?
BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)

thorben1248
21.07.2006, 00:07
in bremen ist das standart.

thorben1248
21.07.2006, 00:13
es gab hier vor ca. 2 jahren das thema des verbots, nach prüfung wurde springlicht weiterhin zugelassen.

Borsti
21.07.2006, 00:21
§ 240 StGB:
[gelöscht]

Und wozu nötige ich ihn mit Fernlicht? Zum Platz machen? Nein, denn freie Bahn schaffen muss er sowie so!


Ja, du nötigst ihn zum freie Bahn schaffen. Das stellt einen Eingriff in sein Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) dar.

Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO

Somit ist die Nötigung tatbestandsmäßig nicht erfüllt.



Lassen wir die Diskusion über die StVZO, auto. Springlicht dahingestellt.

Vielleicht klären meine Denkanstöße einige Fragen!

Gruß...

Ein neuer Denkanstoß meinerseits: Die StVZO ist bereits seit 1952 auf "dem freien Markt" - warum wird jetzt plötzlich § 52 StVZO so hochgekocht? Springlicht war schon immer verboten - genutzt hat es trotzdem nahezu jeder...

Gruß,
ICH

Fabpicard
21.07.2006, 07:59
Die Nötigung ist hier aber nicht rechtswidrig, da du eine Rechtsgrundlage besitzt --> §§ 35, 38 StVO

1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.

2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.

3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)

4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.


MfG Fabsi

Alex22
21.07.2006, 08:24
4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.


Glaub ich nicht.
Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.

Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.

Fabpicard
21.07.2006, 08:49
Glaub ich nicht.
Das müßte vorraussetzen, daß genau diese Nötigung und allein diese Nötigung dazu verhelfen muß um das Leben oder Eigentum zu schützen.
Das würde bedeuten, der Richter müßte angeben, daß das Springlicht wesentlich mehr Wirkung auf andere Verkehrsteilnehmer hat als Blaulicht und Einsatzhorn.

- ALLEIN diese nötigung ja schonmal nicht, da du mit Blaulicht und Horn ja auch sozusagen eine nötigung ausübst... (was wiederum durch die StVO gerechtfertigt ist)

- Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.


Und die zweite Hürde, für den Rechtfertigenden Notstand müßte du genau wissen was ist, eine vages Lagebild reicht hier ebenfalls nicht aus.

Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???

Ohne dir jetzt zu nahe zu treten: Aber hast du bei "die zweite Hürde" überhaupt nachgedacht vor dem schreiben???


MfG Fabsi

justme
21.07.2006, 09:19
Hallo!

Das hat aber zunächst nichts mit Blaulicht und Einsatzhorn zutuen, da geht es lediglich um alternative Anhaltesignale für die Polizei, und nicht wie oft falsch dargestellt neues " Martinshorn ".


Klar, aber diese Ergaenzung der Sondersignalvorschriften begruendet sich doch auch auf einer landesweiten Verordnung IIRC, nicht auf einer wie auch immer gearteten bundesweiten?

Alex22
21.07.2006, 11:04
- Was ja durch allein das Hellere Licht und vorallem den Gerichteten Lichtstrahl schonmal gegeben wäre mit der mehr wirkung.


Das ist deine Interpretation .. ich bezweifel das ein Gericht dieser zustimmen wird, da sogar duch das BM-VBW nicht dieser Ansicht ist, somit knicke mal den rechtfertigenden Notstand.




Was also bedeuten würde, dass wir auch nicht mehr mit Sonder-Rechten ZU einem Einsatz fahren dürfen, weil ebenfall nur ein "vages Lagebild" vorhanden ist ???


Wäre rein theoretisch so, im rechtfertigendem Notstand, steht aber expliziet geschrieben das der Schaden namentlich bekannt sein muß, auf deutsch hier gilt bloß 100% und kein es könnte sein.

loxi
21.07.2006, 13:04
Das Benutzen der Lichthupe ist außerorts als Überholsignal eindeutig nach StVO erlaubt! Und da ich ja i.d.R. überholen will, kündiger ich meine Absicht damit an.


Der Tatbestand der Nötigung ist unter Garantie nicht erfüllt, wenn ich jemanden aus 20-30 Metern oder noch weiter paar mal in den Rückspiegel blende um meine ÜBerholabsicht anzukündigen und in seinen Grundrechten wird er damit schon mal gar nicht eingeschränkt.
Nach gerichtlicher Auffassung wird der Tatbestand der Nötigung nicht durch den blosen Einsatz der Lichthupe erfüllt sondern geht eigentlich immer mit gleichzeitugem dichten Auffahren und ähnlichen Aktionen einher. Also, wer dem anderen schon auf der Stoßstange klebt, sollte die Lichthupe lieber nicht mehr betätigen.

Die Lichthupe ist ein adäquates Mittel, um Tagsüber gerade bei Einsatzfahrten auf Bundes- und Landstraßen schon aus größerer Entfernung auf sich aufmerksam zu machen. Nebenbei sei an dieser Stelle gesagt, das blaues Licht tagsüber (im Gegensatz zur Nacht) aus physikalischen und physiologischen Gründen eher schlecht wahrgenommen wird, insofern...


Ich weiß leider nicht, wie der Satz wer sich oder andere gefährdet sieht ausgelegt werden darf, d.h. ob das nur für unmittelbar an der Verkehrssituation beteiligte gilt oder ob man z.B. auch den Patienten gefährdet sehen könnte.

telemanne
21.07.2006, 14:04
Ich stimm loxi voll und ganz zu!

HALLO LEUTE EINE FAHRT MIT BLAULICHT UND MARTINHORN IST K E I N E NÖTIGUNG!!!!


Auch das Lichthupen allein ist keine Nötigung. Nur in Verbindung mit anderen Verhaltensweisen kann eine Nötigung bejaht werden. Das wichtigste Tatbestandsmerkmal ist "Gewalt" oder "Drohung mit Gewalt"! Und das ist auch gut so. Denn sonst könnte ich fast jede Handlung im Alltag als Nötigung darstellen.

Und wenn Bedarf besteht, zieh ich noch meine Definitionen zu den Tatbestandsmerkmalen auf. Nur hab ich da grad kein Bock zu.

Jetzt hab ich noch ne Frage an den Ersteller dieses Themas. Wer hat erzählt, das Springlicht eine Nötigung ist und wie kommt er da drauf?


Gruß

Alex22
21.07.2006, 16:59
Ich nicht ... ich sag nur das es verboten ist ...
leider war die StVZO frühers beser geschrieben ... seit 30.04.2006 is einiges verändert worden.
Früher stand drin
§ 49a Abs. 1 StVZO. Die lichttechnischen Einrichtungen in Kraftfahrzeugen haben - mit Ausnahme der Fahrtrichtungsanzeiger und Warnblinkanlage sowie bei der manuellen Abgabe von Leuchtzeichen (Lichthupe) - Dauerlicht abzustrahlen.

jhr-online
21.07.2006, 17:43
Ich verstehe nicht, wie ihr immer über die selben Sachen diskutieren könnt. § 35 StVO spricht eindeutig von einer Befreiung von allen Vorschriften dieser Verordnung. Wenn jemand wissen will, was er zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben alles im Straßenverkeht darf, soll er sich alle Vorschriften (also alle Paragraphen der StVO) durchlesen. All das gilt nicht für das SoRe-Fahrzeug.
Es steht übrigens auch nirgends, dass man überhaupt Sondersignale anschalten muss. Man muss nicht mal welche haben (Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus etc.). Allerdings steht im § 35, dass man alle Sonderrechte nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwenden darf. Und was das bedeutet, legen die Richter aus. Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.

jhr

PS: Sonderrechte sind Sonderrechte (§ 35!); Wegerechte sind Unsinn.

Andreas 53/01
21.07.2006, 18:24
Ich verstehe nicht, wie ihr immer über die selben Sachen diskutieren könnt. § 35 StVO spricht eindeutig von einer Befreiung von allen Vorschriften dieser Verordnung. Wenn jemand wissen will, was er zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben alles im Straßenverkeht darf, soll er sich alle Vorschriften (also alle Paragraphen der StVO) durchlesen. All das gilt nicht für das SoRe-Fahrzeug.
Es steht übrigens auch nirgends, dass man überhaupt Sondersignale anschalten muss. Man muss nicht mal welche haben (Privatfahrzeug auf dem Weg zum Feuerwehrhaus etc.). Allerdings steht im § 35, dass man alle Sonderrechte nur unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verwenden darf. Und was das bedeutet, legen die Richter aus. Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.

jhr

PS: Sonderrechte sind Sonderrechte (§ 35!); Wegerechte sind Unsinn.


Schön.
Hat aber nichts zum Thema beigetragen.

"..befreit von den Vorschriften der StVO!" Hier geht es aber um die StVZO!!

MfG

loxi
21.07.2006, 18:40
Drei Dinge die hier klargestellt werden müssen:

1. Ich rede nicht von automatischem Springlicht (das ist in keinem Bundesgesetz vorgesehen) sondern von der verwendung der "Lichthupe" im Sinne eines Leuchtzeichens; dies ist gem. §5(5) und §16 (1) StVO vollkommen klar geregelt ist.

Da man bei einer Einsatzfahrt durch §35 StVO auch noch nicht an die beiden Gründe zur Verwendung von Lichtzeichen gebunden ist, kann man Leuchtzeichen also zusätzlich noch aus anderen Gründen (auf sich aufmerksam machen, um freie Bahn bitten...) verwenden.


2. Es gibt kein Gesetz in dem explizit steht "Springlicht ist verboten". Es ist aber deshalb schon verboten, weil es nicht erlaubt ist.

Allerdings können meines Wissens Behörden auf Landesebene für dieses Bundesland geltende Ausnahmen vom Bundesrecht per Verordnung erlassen, sodass man in manchen Ländern es eben per Verordnung als zusätzliche lichttechnische Einrichtung verwenden darf.


3. §35 StVO befreit nur, und zwar NUR von der StVO. D.h. es wird weder die StVZO berührt (die ja Springlicht erlauben würde) noch das StGB.



Also: Ich bleibe dabei:
Automatische Einrichtungen: Landesverordnung beachten
Lichthupe: Auf einer Einsatzfahrt gerade überland tagsüber super und rechtlich mit der Einschränkung nicht gewaltsam zu drängeln ohne weiteres vertretbar.

jhr-online
21.07.2006, 18:47
Hier geht es aber um die StVZO!!Ja eben! Deswegen ist die Diskussion ja so unsinnig... :)

Btw: loxi hat's auf den Punkt gebracht...

jhr

Alex22
21.07.2006, 19:29
Zum Beispiel, dass man mit Privatwagen keine rote Ampel überfahren darf (auch nicht dran vorbei ;-)), oder auch mit allen Signalen rechts-vor-links nur missachten darf, wenn es niemanden gefährdet usw.


Setzen 6 und nochmal informieren.

jhr-online
21.07.2006, 19:43
Du möchtest mir mitteilen, dass man mit Signal rechts-vor-links missachten darf, wenn man jemanden gefährdet, also z.B. einen PKW von rechts rammt? Den Richter möchte ich sehen, der dir Recht gibt :D

jhr

F64098
21.07.2006, 20:01
Schön.
Hat aber nichts zum Thema beigetragen.

"..befreit von den Vorschriften der StVO!" Hier geht es aber um die StVZO!!

MfG

Du kennst §70 StVZO?


MfG

Frank

Alex22
21.07.2006, 20:22
Du möchtest mir mitteilen, dass man mit Signal rechts-vor-links missachten darf, wenn man jemanden gefährdet, also z.B. einen PKW von rechts rammt? Den Richter möchte ich sehen, der dir Recht gibt :D

jhr

Sorry zuviel zitiert...
Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.

justme
21.07.2006, 21:13
Sorry zuviel zitiert...
Nein bezog sich auf die rote Ampel mit Privat PKW.

...und auch dabei waere ich auch dann aeusserst vorsichtig: gerade zum Thema Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus duerfte der Ausgang eines evtl. Verfahrens aeusserst unvorhersehbar sein - ausser in Niedersachsen, denn hier sind den FM(SB) die Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus mit Privat-KFZ ausdruecklich verwehrt.

Alex22
21.07.2006, 21:26
...und auch dabei waere ich auch dann aeusserst vorsichtig: gerade zum Thema Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus duerfte der Ausgang eines evtl. Verfahrens aeusserst unvorhersehbar sein - ausser in Niedersachsen, denn hier sind den FM(SB) die Sonderrechte bei der Anfahrt zum Geraetehaus mit Privat-KFZ ausdruecklich verwehrt.

Von wem verwehrt?
und in Bayern sind sie erlaubt ...
Aber jetzt kommen wir vom Thema ab.

jhr-online
21.07.2006, 22:20
Von wem verwehrt?Von niemandem. Hab mir das mal vom zuständigen Bundesministerium beschreiben lassen. Ich würde es, um sicher zu gehen, heute noch mal anfragen, da sich einiges geändert hat. Ich kann da auch nur jedem Mut machen; die Leute sind eigentlich ganz nett (nettes Schreiben hin => nettes Schreiben zurück).
Damals hieß es ganz klar: Sonderrechte gelten für FeuerwehrLEUTE nicht für FeuerwehrAUTOS. Allerdings haben die sich sehr zurückgehalten bei der Art der Ausübung der Rechte. Eine rote Ampel ließe sich nachts in einem Dorf bei null Verkehr für einen Ortsbrandmeister vielleicht rechtfertigen, der weiß, dass sein Stellvertreter und sein 1. Zugführer im Urlaub sind. Ob der "einfache FM" glaubhaft machen kann, dass nur so das Einsatzgeschehen erfolgreich bewältigt werden konnte, zweifle ich mal ganz stark an. Diverse Urteile haben es bereits bestätigt. Man kann's versuchen, sollte sich aber bewusst sein, dass das echt in die Hose gehen kann!

jhr

Borsti
22.07.2006, 00:14
1. Hat das schonmal garnichts mit §38 zur tun, weil dieser nur den anderen Verkehrsteilnehmen sagt, sie sollen sofort freie bahn schaffen.

Ach, und wie nennt man das denn? Es ist eine definitive Anweisung an den Verkehrsteilnehmer, sofort freie Bahn zu schaffen. Da er das nicht von sich aus machen würde, greifst du in seine allg. Handlungsfreiheit ein und "zwingst" ihn dazu.


2. Durch den §35 ist man nur von den Verordnungen DIESER Verordnung (alias StVO) soweit befreit, wie es die Erfüllung des Einsatzes vorsieht.

Nichts anderes habe ich behauptet.


3. Auch durch §§ 35, 38 StVO können Strafrechtliche Angelegenheiten weiterhin unvermindert zur Gerichtsbarkeit geführt werden. (z.B.: Ein Fahrlässige tötung während der Einsatzfahrt)

Korrekt. Auch genau meine Meinung bzw. Rechtsauffassung.


4. Die "Nötigung" kann allenfalls durch den "Rechtfertigenden Notstand" (wortwörtlich) gerechtfertigt sein. Und somit eine Rechtsgrundlade bilden.

MfG Fabsi

Nein, da im § 240 StGB "rechtswidrig" bereits Tatbestandsmerkmal ist. Fehlt ein Tatbestandsmerkmal, ist die Tat auch nicht als solche gegeben.

Gruß,
Borsti

Alex22
22.07.2006, 08:10
Ihr macht mit eurem § 35 StVO immer einen gewaltigen Denkfehler.
Es heißt nicht die StVO gilt nicht mehr sondern.

§35 Sonderrechte
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.

jhr-online
22.07.2006, 08:39
Das heißt trotz Sonderrechte mußt du dich zB im Fahrzeug anschnallen, da daß unterlassen des Anschnallens nicht dringend geboten ist um deine Aufgaben zu erfüllen.Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!
Ich war von Menschenverstand ausgegangen, der dieses "gilt nicht" entsprechend interpretiert, aber schön, dass du es noch mal übersetzt hast. Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!

jhr

Alex22
22.07.2006, 09:26
Ich werde mich nicht anschnallen und gleichzeitig versuchen, ein AT-Gerät anzulegen!


Das Fahrzeug möchte ich sehen das auf dem AGT Platz Gurte hat,
Gurte müssen eh nur in Fahrtrichtung vorhanden sein und AGTs dürfen nur gegen die Fahrtrichtung installiert sein um sie während der Fahrt anzuziehen, also schließt das eine, daß andere aus.



Bei allem Hin und Her verstehe ich aber jetzt überhaupt nicht, was das für einen Unterschied beim Thema macht?!


Ganz einfach .. hier kam immer wieder der Satz auf, ich hab Sonderrechte, man darf alle Verkehrsregeln mißachten. Unter anderem wurde auch angesprochen das beim Überholen auch das Fernlicht als Lichtsignal benutzt werden darf, wobei hier auch wieder manche Leute nicht richtig gelesen haben.
Denn,
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.

Andreas 53/01
22.07.2006, 09:33
Denn,
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.

Hallo!

Eben.
Aber, 1. wer weiß das schon, 2. wer macht das schon und 3. wenn man das macht wird man eh als Spinner oder drängler tituliert, das ganze noch in Verbindung mit einem Feuerwehr-Einsatz und einem Schild " Feuerwehr im Einsatz " isses ganz vorbei, da würde auch schon mal mit der geballten Faust gewunken!
Als Einsatzfahrzeug eine Sinnvolle Alternative, da die meisetn Autofahrer ohnehin mit dem herannahen eines einsatzfahrzeuges mit Einsatzhorn probleme haben, werden sie wahrscheinlich das Lichtsignal " bewusst " gar nicht wahrnehmen, geschweige denn darüber gedanken machen ob das nun sein durfte oder nicht...

Ich denke das Thema kann langsam zurück genommen werden, da es auch wieder zuweit davon abgekommen ist !

MfG

loxi
22.07.2006, 10:41
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§5 Überholen
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
Und somit wird das dauerhafte Abgeben der Lichthupe auch wieder untersagt, seis manuell oder automatisch.

Naja, also ab und zu wird man ja tagsüber mal vom Gegenverkehr angeblinkt (Warnung vor Radar oder ähnlichem) und ich bin noch kein einziges mal geblendet worden und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.

justme
22.07.2006, 10:53
Von wem verwehrt?
und in Bayern sind sie erlaubt ...
Aber jetzt kommen wir vom Thema ab.


Per ministeriellem Runderlass IIRC - aufgrund div. auch unterschiedlicher Urteile in Bezug auf die Gueltigkeit des beliebten Sonderrechtsparagraphen bei der Anfahrt von FM(SB) zum Geraetehaus, um die herrschende Rechtsunsicherheit zu beenden. Und wenn ein solcher Runderlass besteht (ueber den ja alle FM(SB) im Rahmen des Ausbildungsdienstes auszuklaeren sind) duerfte es aeusserst schwierig sein, eine Inanspruchnahme von Sonderrechten auf dem Weg zum Geraetehaus noch zu begruenden (einige Urteile zu diesem Thema stuetzen sich auf auf den Verbotsirrtum - hiervon kann in Nds. zumindest nicht die Rede sein).
Wohlgemerkt, dies gilt nur und ausschliesslich fuer Niedersachsen.

Alex22
22.07.2006, 11:08
und wer wirklich tagsüber durch ein kurz aufblitzendes Fernlicht geblendet wird, sollte sich mal überlegen, ob er seinen Führerschein nicht lieber freiwillig wegen mangelnder Funktion der Augen abgibt.

Jaja ...
sorry, daß ist Unsinn ...
Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.

Biermann
23.07.2006, 17:04
Jaja ...
sorry, daß ist Unsinn ...
Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.

Also das find ich jetzt aber etwas weit hergeholt...
Es macht einen Unterschied ob ich jemandem auf der Autobahn bei 160 im Kofferraum hänge und da mittels Lichthupe vor mir Platz schaffen möchte oder wenn im Gegenverkehr oder ein Stück hinter mir jemand ne Lichthupe betätigt.
Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist. Da MUSS ich als aktiver Verkehrsteilnehmer auch mal damit rechnen das so ein Fall eintritt und mich jemand warnen möchte (jetzt mal unabhängig von der Radarfalle, da ist es natürlich nicht zulässig).

Alex22
23.07.2006, 17:31
Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.

Sag mal...
Hast du die Stvo mal gelesen?
Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.

Biermann
23.07.2006, 17:39
Sag mal...
Hast du die Stvo mal gelesen?
Es ist NICHT zulässig die Lichthupe zu benutzen, sofern Gegenverkehr kommt und dann auch nur Außerorts.

Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.

Hast Du gelesen was ich geschrieben hab? Offensichtlich nicht.

Zumal ja inzwischen geklärt sein sollte das die Lichthupe als Warnzeichen zulässig ist.

Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

Das halt ich für ein Gerücht...

Alex22
23.07.2006, 18:06
Ja, habe ich. Und auch schon hier zitiert.
Ich kann es aber auch gerne nochmal tun:
§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
2. wer sich oder andere gefährdet sieht.


Sag ich doch außerhalb geschlossener Ortschaften und wer macht das dann auch innerorts wenns Springlicht geben würde? richtig alle.



Jetzt mal angenommen auf der Strasse liegt ein Ast, ein Auto oder was weiss ich vor einer Kurve. Ich darf also den Gegenverkehr nicht warnen das ihn dieses Hindernis nach der Kurve erwartet?

Das halt ich für ein Gerücht...

1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.

Biermann
23.07.2006, 18:29
1. Kannst schon, bloß ob das einer richtig auffassen würde bezweifel ich.
2. Ist das eigentlich gar nicht nötig, denn ein Blick in die StVO hilf weiter.
§3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

Somit is das warnen vor Ästen auf der Strasse eigentlich unnötig.

Das steht da so, klar.
Aber ich kenne auch nen Fall wo jemand freigesprochen wurde (oder das Verfahren eingestellt wurde, weiss ich nicht mehr im Detail), der des Nachts einen auf der Strasse liegenden Betrunkenen überfahren hat. Nach einem lichttechnischen Gutachten wurde nämlich festgestellt das der Fahrzeugführer das gar nicht erkennen konnte.
Der Freispruch / Die Einstellung hätte dann ja nicht erfolgen dürfen wenn man deine Aussage so nimmt.
Die Rede ist aber von übersehbaren Strecke, um die Kurve gucken kann ich zumindest nicht ;-)

Aber ich denke wir sollten das mal hier beenden....

loxi
25.07.2006, 15:01
Jaja ...
sorry, daß ist Unsinn ...
Der Spruch von dir erinnert mich an den Fall Turbo Rolf(Ralf) der damals gedrängelt hat und die vorrausfahrende Frau verriß damals das Lenkrad und kam von der Strasse ab, da haben auch viele gesagt, die is ja selbst schuld wenn sie so schreckhaft ist.
Einfach nur kindisch und lächerlich die Rechtfertigung in meinen Augen.

Mit Turborolf hat das mal gar nichts zu tun!

In der StVO heißt es, dass entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden dürfen. Und dies dürfte meines Erachtens tagsüber nie der Fall sein. Das wollte ich damit sagen. Und solang der Gegenverkehr nicht gefärdet wird (was er durch zwei 3 Fernlichtblitze tagsüber sicher nie werden wird) ist es nach §35 StVO eh hinfällig. Nachts sollte man da natürlich insgesamt eher aufpassen.

Für das Aufblinken bei Gefahrenwarnung gilt die Blendeinschränkung sowieso nicht und natürlich darf man auch Gegenverkehr vor Gefahren warnen.

Naja, und den anderen ins Verderben rennen zu lassen, weil er seine Geschwindigkeit mal nicht angepasst hat, ist ja wohl indiskutabel?!


Grüße

loxi

Grisuchris
25.07.2006, 17:29
Wir hatten das Neulich leider erst, Tagesfahrt, aus versehen Fernlicht an, Gegenverkehr wurde geblendet (die Scheinwerfer des LKW sind doch höher als die bei nem PKW) und hätte Fast einen Unfall gebaut.
Da es ein ehemaliges Mitglied war, hat er uns nur darauf hingwewiesen, und auf eine Anzeige verzichtet.

loxi
25.07.2006, 18:02
Wir hatten das Neulich leider erst, Tagesfahrt, aus versehen Fernlicht an, Gegenverkehr wurde geblendet (die Scheinwerfer des LKW sind doch höher als die bei nem PKW) und hätte Fast einen Unfall gebaut.
Da es ein ehemaliges Mitglied war, hat er uns nur darauf hingwewiesen, und auf eine Anzeige verzichtet.
Ich red ja auch nicht davon mit Dauerfernlicht zu fahren sonder 2-3 mal kurz (nicht jeweils 10s) den Hebel der Lichthupe zu ziehen.

Oliver1974
26.07.2006, 08:08
Hallo zusammen,
mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

Gruss

Oliver

justme
26.07.2006, 11:00
Hallo zusammen,
mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts. Wieso ist ganz einfach zu begründen, wenn ein vorrausfahrender oder entgegenkommender das Blaulicht nicht sieht und das Martinshorn nicht hört, dann achtet er auch nicht auf ein Springlicht. Mal ganz ehrlich, man lernt zwar in der Fahrschule einmal, das "tagsüber" und "außerhalb geschlossener Ortschaften" (und nur da) Die Lichthupe als Überholsignal eingesetzt werden darf, aber hat das schon mal jemand gemacht oder gesehen? Also ich fahre seit 14 Jahren PKW und seit 11 Jahren LKW, aber ich habe das noch nie erlebt. "Nachts" oder "innerhalb von Ortschaften" ist das ganze ganz klar untersagt und läuft unter Nötigung bis hin zu vorsatz wenn es zu einem Unfall kommt (Aussage Polizei und Fahrlehrer). Das mit den festeingebauten Springlichtern (also nicht Lichthupe) wird sich eh bald komplett erledigt haben. Spätestens dann wenn sich die Gesetzeslage ändert (was demnächst passieren soll) das Fahrzeuge auch am Tag mit Abblendlicht fahren müssen. Ich persönlich beführworte das. Ich bin auch dafür, das Fahrzeuge bei Sondersignalfahrt prinzibiell Abblendlicht eingeschaltet haben müßen. Und dann ist das mit dem Springlicht eh vorbei, da bei eingeschaltetem Abblendlicht Springlicht nicht funktionieren darf (Nachtschaltung)!

Gruss

Oliver

Also zu dem Thema "Sieht man nicht": ich halte die Erkennungmöglichkeit von zwei blinkenden Fernscheinwerfern TAGSÜBER im Vergleich zu zwei blauen RKL für deutlich höher - insbesondere bei sehr großer Sonneneinstrahlung, z.B. so wie im Moment. Und wenn das Fahrzeug dann noch in die Bereiche Pol oder NEF fällt, also relativ klein und damit unauffällig und dann womöglich nur mit Elektrohörnern ausgerüstet ist, die man eh erst hört, wenn es auf gleicher Höhe ist hat man durch die Benutzung von Springlicht IMHO eine enorme Steigerung des Aufmerksamkeitsfaktors. Mir geht es jedenfalls regelmäßig so, daß ich speziell überland ein entsprechend kleines SoSi-Fahrzeug zuerst an den Springlichtern erkenne.
Und zum Thema "Bei Abblendlicht verboten": hier kenne ich Springlicht nur in der Ausprägung, daß intermittierend zwischen Abblend- und Fernlicht geschaltet wird, nicht zwischen Fernlicht und Licht aus. Von daher sehe ich kein Hindernis für Springlicht bei einer evtl. generellen Einführung von Tagfahrlicht, welches ja im Übrigen auch nicht unbedingt in der Variante "Abblendlicht tagsüber eingeschaltet" realisiert werden muß (siehe z.B. Österreich).
Und zuletzt gilt für die Sonderrechtsfahrt ja immer noch §35StVO, von daher würde ich auch kein Problem darin sehen, wenn ein SoSí-Fahrzeug bei einer Einsatzfahrt tagsüber Springlicht statt Abblendlicht benutzt (analog der hier früher gerne aufgetretenen, aber wesentlich(!) gefährlicheren Ausprägung "Bundeswehr fährt im Manöver nachts mit Tarnbeleuchtung")

DaRake
26.07.2006, 11:08
Hallo,

ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

Gruß
Sebastian

Andreas 53/01
26.07.2006, 11:11
Hallo zusammen,
mal davon abgesehen das das sogenannte Springlicht in B-W verboten ist, halte ich davon absolut gar nichts.

Oliver

Hallo!

Kann nicht sein, da gerade in Karlsruhe div. NEF und auch die Autobahnpol. mit Springlicht umherfährt!
Desweiteren, wird das " Springlicht " besonders am Tage besser wahrgenommen, da sich die Scheinwerfer in Höhe der Spiegel des Vorausfahrenden befinden..als die auf dem Dach montierten herkömmlichen Rundumkleuchten...

MfG

duese
26.07.2006, 12:31
Hallo,
ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.


Alles was nicht in der StVZO zugelassen ist, ist verboten.
Es sei denn es gibt eine Ausnahmegenehmigung.

duese

Oliver1974
26.07.2006, 12:39
Hallo zusammen,

so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

§ 16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben

wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Anmerkungen

Warnzeichen dürfen nur abgegeben werden, um vor einer konkreten Gefahr zu warnen. Hierzu gehört z.B. nicht eine "allgemeine" Warnung vor Glatteis.

Das Betätigen der Lichthupe um einen Vorrangverzicht anzukündigen ist gem. Abs. 1 der Vorschrift unzulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Wenn das Warnzeichen die Gefahr vergrößern oder erst schaffen würde, ist es unzulässig. Ein Beispiel hierfür ist das Anhupen von Fußgängern aus nächster Nähe, wenn dies zu einer schreckbedingten Fehlreaktion führen kann.

Ein belästigendes Hupen, um den Vordermann zur Weiterfahrt zu veranlassen, stellt keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dar, ist aber als Verstoß gegen § 16 StVO eine Ordnungswidrigkeit (Urt. des OLG Schleswig, veröff. in: Verkehrsrechtliche Mitteilungen, 1974, S. 14)

Nachzulesen unter: http://www.stvkr.de/StVO/par16.htm

Gruss

Oliver

justme
26.07.2006, 13:00
Hallo zusammen,

so habe mal etwas im Net gesurft und habe folgendes Gefunden.

§ 16 Warnzeichen

[...]

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

[...]
Gruss

Oliver

Hallo,
ich hab mal genau das stehenlassen, was zeigt, daß dieser Paragraph genau wie alle anderen der StVO nicht vorbehaltlos für SoSi-Fahrten gilt: für die ist erstmal §35 wichtig, die Ausrüstung wird (grundsätzlich) in der StVZO geregelt, kann aber zusätzlich auch z.B. per Ausnahmeregelung (wie die bereits erwähnten Yelp!-Hörner und das rote Blinklicht als Anhaltesignal für die Pol in Hessen(?) vorgenommen werden.

Carsten Gösch
26.07.2006, 14:03
Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen

Biermann
26.07.2006, 14:08
Ich würd sagen wenn ich eine gültige Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für eine eben solche Schaltung habe brauch ich gar nicht argumentieren....

Und offensichtlich gibt es diese noch.

justme
26.07.2006, 14:38
Eigentlich hast Du bewiesen, dass er gilt.

Nämlich dürfen Warnzeichen nicht aus Tönen verschiedener Höhen bestehen, damit sie nicht mit dem Einsatzhorn verwechselt werden können. Das Einsatzhorn ist kein Warnzeichen! Es signalisiert nicht eine Gefahr, sondern macht den Verkehrsteilnehmer auf seine Pflicht aufmerksam sofort freie Bahn zu schaffen.

Richtig ist, daß StVO und StVZO durch §35 StVO eingeschränkt werden, sofern es zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgabe dringend geboten ist, bzw. notwendig ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden (RettD-Fzg).

Wenn Ihr also argumentiert, daß eine Springlichtschaltung aufgrund dieser Einschränkung zulässig ist, müsstet Ihr im Einzelfall nachweisen können, daß der Einsatzzweck ohne diese Schaltung nicht erfüllbar gewesen wäre. Denn nur dann dürft Ihr Euch über diesen Teil der Verordnung hinwegsetzen

Ich denke, ein Problem besteht u.A. auch darin, daß hier gleichzeitig über die Benutzung der Lichthupe (aka Warnzeichen) während einer SoSi-Fahrt und der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Springlicht als zusätzliches Sondersignal diskutiert wird. Und das Yelp!-Horn würde ich schon eher unter Warnzeichen als unter Einsatzhorn einordnen, aber auch für dieses gilt §16 StVO nicht, wwenn eine gültige Ausnahmegenehmigung nach StVZO vorliegt.

Und §35 StVO schränkt erstmal NUR die StVO, nicht die StVZO ein - in der werden Ausnahmen im §70 definiert. Und dort findet sich zum Einen in Abs. 4 der bekannte Passus aus der StVO ("befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist") wieder, zum anderen können gerade für Einrichtungen wie Springlicht Ausnahmegenehmigungen gemäß Abs 1 erteilt werden.

DG3YCS
26.07.2006, 15:14
Hallo,

irgenwie dreht sich hier alles im Kreis und jeder hat zum "Springlicht" seine Meinung...

Ich persöhnlich finde das Springlicht IN BESTIMMTEN SITUATIONEN gar nicht so verkehrt. Bei uns fuhren früher einige Fahrzeuge des RD damit herum, mittlerweile sieht man es aber nicht mehr. (Die NOCH damit ausgerüsteten Fahrzeuge haben auch Tagsüber Abblendlicht an, was ja das Springlicht deaktiviert.) Im (sehr) nahen Niedersachsen hat es die Polizei aber...

Aus meiner persöhnlichen Erfahrung muss ich sagen, das ich das Springlicht z.b. in Ortschaften für wenig Sinvoll halte. Hier ist durchaus durch das Blaulicht (+Frontblizer) und das Horn genügend Warnwirkung gegeben.
MAn muss ja immer die gefahrene Geschwindigkeit und die maximale Distanz bei Sichtkontakt berücksichtigen. Auch wirkt sich hier die Blendung aufgrund der größeren Nähe zu Gegenverkehr größer auch, allerdings empfinde ich die nicht als so gravierend, da es ja immer nur ein kurzes Aufleuchten und das bei Tage ist. Das ist schon ein Himmelweiter unterschied zu jemanden der durchgehend mit Fernlicht fährt.
Auf "normalen" Landstraßen finde ich die vorteile auch nicht so Groß, kann man meiner Meinung nach auch locker drauf verzichten.

Allerdings muss ich sagen auf BAB und ähnlich ausgebauten Strecken finde ich die Warnwirkung unübertroffen! Vor einigen Tagen auf der BAB31 zwischen Lingen und Schüttdorf habe ich das noch wieder gemerkt.
ca. 2 Minuten bevor der Streifenwagen auf meiner höhe war, habe ich bereits das Springlich im Rückspiegel bemerkt. Ca. 1 Minute vorher konnte man bei günstigen Licht das Blaulicht erahnen, aber nur bei günstigen Licht und weil ich wusste da kommt was, sonst hätte ein flüchtiger Blick alleine niemals ausgereicht. ca. 30sek. vorher war das Blaulicht so deutlich, dass man es auch bei einem flüchtigen Blick in den Spiegel gesehen hätte.
Ca. 10sec. vorher habe ich erst das Horn gehört.
Also ein Zeitgewinn von ca 1 1/2 Minuten...
(Ich fuhr ca. 130, der Streifenwagen einiges schneller)

Natürlich gilt das nicht für alle Situationen, denn Bebaung, Licht und individuelle Sinnesleistungen machen ja auch einen Unterschied, dennoch würde ich behaupten das auf BAB Springlicht wirklich Sinn macht!
Aber wie gesagt: MEINE MEINUNG.

Aber nun zur Rechtslage:
Eine Auslegung des §70 STVO Abs. 4 dahingehend, das für die Fahrzeuge der BOS im Rahmen der dringend geotenen hoheitlichen Tätigkeit die verwendung von Springlicht zulässig sei, halte ich für schlichtweg falsch.

Denn Einerseits unterliegen die Fahrzeuge ja auch der STVZO wenn gerade kein Einsatz ist. Und die STVZO regelt ja hauptsächlich nicht die verwendung, sondern was wie verbaut sein darf. Und wer baut die Schaltung beim Einsatz ein und dann wieder aus???
Ausserdem steht in diesem Paragraphen ausdrücklich, das:

...Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig...

Im Prinzip kann man das Springlicht auch als Kennleuchte ansehen, also fällt dieser weg wohl selbst beim Einsatz flach.

Allerdings gibt es ja noch den §70 Abs.1 Satz 2


1) Ausnahmen können genehmigen...

...die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller...

Wenn nun also die zuständige oberste Landesbehörde eine Ausnahmegenehmigung mit dem Inhalt: Polizei darf Springlich, oder auch Polizei und RD darf Springlicht, oder vieleicht auch alle KFZ mit Blaulicht dürfen auch Springlicht... erlässt, dann dürfen diese KFZ auch damit ausgerüstet sein (immer) und es in den in der Ausnahmegenehmigung genannten Situationen (zb. In verwendung mit BL+MH, oder in verwendung mit SOSI Ausserorts, oder auch in verbindung mit SOSI auf BAB...) nutzen.

Und das ist halt der Weg den einige Bundesländer gegangen sind.
Deshalb braucht sich niemand rechtfertigen usw. Es ist in diesem Fall eine zulässige Ausrüstung und BASTA.

Gruß
Carsten

Alex22
26.07.2006, 18:54
Hallo,

ich möchte an dieser Stelle nochmal nach etwas Schriftlichem fragen, wo ausdrücklich niedergeschrieben ist, dass Springlicht verboten ist.

Gruß
Sebastian

erst lesen dann posten.
BM-VBW vom 19.03.01 (33/36.25.61/001 BM 2001)

Mr. Blaulicht
28.07.2006, 13:01
Moin moin,

melde mich auch mal wieder zurück:

Es gibt - wenn ich das hier richtig lese - also vier Licht-Kombinationen im Zusammenhang mit Blaulicht:
1) Blaulicht ohne sonstige Beleuchtung: mit Sicherheit relativ unvernünftig, sowohl Tags als auch NAchts
2) Blaulicht mit normalem Ablendlicht: Finde ich persönlich die beste Kombination, die hier möglich ist (wir haben kein Springlicht). Der Gegenverkehr wird nicht in seiner Sicht beeinträchtigt.
3) Blaulicht mit Springlicht. Sicherlicher sehr gute Vorauswarnung und wahrscheinlich auch vor dem Blaulicht zu erkennen, das die Beleuchtungszeitspannen wesentlich länger sind.
4) Blaulicht mit kontinuierlichem Fernlicht: Ich bin schon öfters von solchen Fahrzeugen, die mir so entgegenkamen geblendet worden. Und gerade in der Situation, wenn mal als normaler PKW-Fahrer gestresst ist und schnell Platz machen will, auch noch geblendet zu werden, halte ich für gefährlich.

Die Lichthupe einzusetzen, um vor mir als Einsatzfahrzeug zu warnen, halte ich für durchaus legitim.
Das Argument "wenn ich für andere eine Gafahr darstelle, habe ich mich falsch verhalten" ist zwar eigentlich richtig, läßt sich aber durch einschlägige Statistiken eindeutig widerlegen.
Ich persönlich machs auch so: Wenn ich mit Signal von hinten an ein Fahrzeug heranfahre und merke, dass er mich nicht früh genug wahrnimmt, bekommt er die Lichthupe von mir. Ist deutlich effektiver als das Horn und auch früher wahrzunehmen. Ausserdem schont es die Anwohner, da sie deutlich leiser ist.

Gruß, Mr. Blaulicht

hannibal
28.07.2006, 13:08
Genau so ist es richtig und macht am meisten Sinn

mach ich genau so

neulich ist das Neff von hinten gekommen mit Springlicht fand ich gut