Hi was kann man mit einem Funkscanner noch in Hamburg abhören ? Also Polizei und Feuerwehr geht ja leider nicht mehr ... Aber geht zum beispiel der Funk vom HVV also Bus und Ubahn oder vom Sicherheitsdienst oder was ist noch möglich ? ;)
Hi was kann man mit einem Funkscanner noch in Hamburg abhören ? Also Polizei und Feuerwehr geht ja leider nicht mehr ... Aber geht zum beispiel der Funk vom HVV also Bus und Ubahn oder vom Sicherheitsdienst oder was ist noch möglich ? ;)
U-Bahn, Bus, Hochbahn-Wache auch alles digital (Tetra-Pol)
Einfach mal die:
Staatsanwaltschaft Hamburg
Gorch-Fock-Wall 15
20355 Hamburg
Telefon Zentrale: (040) 4 28 28 - 0
Telefax: (040) 4 27 98 - 1002
E-Mail: Poststelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de
kontaktieren. Nachdem man die Herren und Damen empfangen hat, sagen die einem was man sonst noch alles empfangen kann.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Hallo!
Ich glaube kaum das du _HIER_ jemanden finden wirds, der dir dazu was sagen kann.
Denn: Schon immer waren Funkfreaks in stricksten Gruppen unterteilt:
Die weitaus größte Gruppe hat sich ausschließlich für BOS-Funk interresiert.
Eine deutlich kleinere Gruppe, welche hier in Deutschland so etwa bis 1997~2000 noch über das Usenet gut vernetzt war, aber die sich inzwischen weitestgehend zerbrochen hat, war an dem Betriebsfunk oder Flugfunk interresiert.
Da gab es Taxi-Jäger, Handwerker-Jäger, leute die hinter EVU's und Schwerindustrie (vor 30 Jahren DIE Großfunknetze schlichtweg...mehr Relais und Kanalbelegungen als die BOS je hatten), Flugfunk und vieles mehr.
Darunter auch durchaus spezielle Gruppierungen die sich auf Fachbereiche spezialisiert hatten, wie den Fernempfang ausländischer Funknetze im Low-Band (so grob 30-68MHz, beispielweise BOS aus den USA und Australien).
Kurz gesagt: Mit viel Glück wird im Großraum Hamburg jemand aus dem "Betriebsfunk-Interessenbereich" leben, der dir genau sagen kann wer heute noch alles analog oder in DMR oder Tetra arbeitet. Aber den wirst du hier kaum finden, denn solche Leute interessieren sich nicht für "langweiliges BOS".
Und auch in anderen Funkforen wirst du solche Leute nicht finden.
In den 90'er Jahren des letzten Jahrhunderts hätte ich dich auf die usenetgruppe de.alt.radio-sanner verwiesen, heute ist die aber tot..:-(
Und so bleibt dir nur eines: Lade dir die aktuelle VVnöbL sowie die diversen Allgemeinzuweisungen von der BnetzA runter, und suche mit deinem Scanner die analogen Kanäle die noch als solche ausgewiesen sind.
Und du wirst schnell erkennen: Es läuft noch viel auf analog! Verflixt viel!
Und solltest du viele DMR-Aktivitäten finden...kein Problem:
http://wiki.radioreference.com/index...are_package%29
Grüße aus Dortmund
Jürgen Hüser
Hallo,
in Hamburg wird sich wohl auch noch recht viel im Hafengebiet und auf der Elbe abspielen (Nautischer Informationsfunk, Port Authority, Lotsen-, Bunker- und Schleppdienste, Schleusen usw.). Die Hafenbetreiber und Werften werden bestimmt auch noch nicht alles digital abwickeln.
Bis dann
Dominic
OK. Dann anders formuliert:
- Das Abhören von Funksendungen, die nicht für den bestimmt sind, der sie illegal abhört ist im Zweifel immer strafbar. Von sehr wenigen Ausnahmen (PMR) mal abgesehen.
- Die Verkehrsbetriebe, Flugfunk EVU und ähnliche gehören definitiv dazu.
- Die Staatsanwaltschaften lesen hier, wie bereits mehrfach bewiesen, mit.
- Ermittlungsverfahren der STA laufen im Zweifel ständig
- Wer hier also postet "Ich höre Funk ab" oder "ich haben bis vor kurzem Funk abgehört" kann auch gleich seine Daten an die STA senden.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Hallo,
die Definition "im Zweifel strafbar" hab ich persönlich noch nie in unserem Rechtsstaat gehört eher im Gegenteil "Im Zweifel für den Angeklagten".
Es gibt wesentlich mehr Funkdienste als BOS, Betriebsfunk von Behörden und Unternehmen und selbst in einigen eigentlich Nicht-öffentlichen Funkdiensten kommt es auf die tatsächlich empfangene Einzelaussendung an, ob diese unter den Schutz des Gesetzes fallen.
Ermittlungs- und Strafverfahren dürfen nur aufgrund einer tatsächlichen Tat geführt werden. Also müsste jmd. am Besten schreiben, dass er z.B. an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Uhrzeit bestimmte Funksprüche die unter den Schutz des TKG fällt abgehört hat. Am besten auch gleich mit Inhalt und mit festem Wissen des Verbots ohne Rechtfertigungsgründe, also schuldhaft.
Selbst dann müsste der Staatsanwalt schon sehr gut begründen, warum er konkret Ermittlungen in Internetforen betreibt.
Da kriegt er ziemlich schnell Probleme mit der Verhältnismäßigkeit, da dem Staat Ermittlungsverfahren ohne Anlass im Strafrecht weitgehend untersagt sind.
Dann müsste die Staatsanwaltschaft denjenigen informieren und über seine Rechte als Beschuldigter im weiteren Verfahren belehren. Sollte dieser z.B. dann in der Vernehmung den Vorwurf bestreiten oder die Aussage verweigern, wird man ihm letztendlich die Schuld auf anderem Wege nachweisen müssen. Ich habe heute noch einen Revisionsbeschluss gelesen, wo die Beweisführung zum Tatvorwurf nicht einmal ausreichend war, obwohl auf einem beschlagnahmten Scanner die Frequenzen der BOS eingespeichert waren. Ob man aufgrund der Grundlage einer so allgemeinen Frage, wie sie am Anfang gestellt wurde überhaupt bis zu Zwangsmassnahmen zur Beweisführung wie z.B. Durchsuchungen von Haus- und Hof kommen kann, bezweifle ich jetzt auch mal stark.
Ich möchte niemanden dazu aufrufen nicht öffentlichen Funkverkehr jeglicher Art abzuhören, auch sollte man diesem auch nicht unbedingt pauschal durch Bekanntgabe von konkreten Informationen wie z.B. Einzelfrequenzen Vorschub leisten.
Allerdings muss man nicht hinter jeder allgemein gehaltenen Fragen gleich des großen Rechtsbruch vermuten, der zum Untergang des Abendlandes führt. Übrigens ist der Versuch des illegalen Abhörens nicht strafbar, man muss es für die Tatbestandserfüllung tatsächlich auch tun.
Bis dann
Dominic
...und jetzt stellt sich jeder in eine andere Ecke und isst sein Pausenbrot, sonst kommt der Nikolaus nicht zu Euch in diesem Jahr.
Ach? Eine tatsächliche Tat? "Der Beschuldigte ist registrierter User im Forum 'Funkmeldesystem.de', daher ist ausreichender Verdacht auf einen Verstoß gegen TKG und StGB gegeben", so der Text des Durchsuchungsbefehls.
Informieren? Macht die STA doch: "Dingdong. Guten Tag Herr Xxx, ich bin Wachtmeister Yyy, das sind meine Kollegen Zzz, Aaa, Bbb und Ccc. Und diese drei weiteren Herren sind neutrale Beobachter ihres Ordnungsamtes Z-Town. Wir haben hier einen Durchsuchungsbefehl, sie müssen und jetzt reinlassen! Wir werden alles mitnehmen, was wir denken egal, wer der Eigentümer ist!". Vernehmung erfolgt dann in der Gerichtsverhandlung (natürlich vorher noch der freundliche Brief "Wollen Sie alles zugeben, es ist schonmal alles geschrieben, Sie brauchen nur noch unterschreiben"). Zur Schuldfeststellung reicht einzig, dass man sich in den 350 Seiten Screenshot aus dem Forum mindestens zwei Mal kritisch über einen Leiter einer BF geäußert hat und nicht dafür gesorgt hat, dass ZVEI-Codelisten, Kanallisten und Frequenzlisten (damals hier noch online) nicht nicht umgehend bei der STA angezeigt wurden.
"Burgdorfer Urteil" vom 26.11.1997 (4 DS/16 Js 7932/97)? Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass eben dieses Urteil in den letzten 17 Jahren so oft auseinendergenommen wurde, dass es das Papier nicht mehr wert ist auf dem es gedruckt wurde. Mittlerweile reicht bei den meisten Gerichten das Speichern der fraglichen Frequenz(en) auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
siehe oben
Für die Verurteilung ist es sicherer, wenn der Beschuldigte direkt mit dem Hörer am Ohr angetroffen wird. Genauso sicher ist aber auch das Finden von gespeicherten Frequenzen auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
Von den "alten Hasen" hier im Forum kann ich davon ausgehen, dass sie die Rechtslage und vor allem: Gerichtsurteilslage eigentlich kennen müssten und somit wissen, auf was sie sich einlassen (die Diskussion hier zeigt mir aber, dass es wohl doch nicht so ist...). Der User, der diesen Treat eröffnet hat, hat damit seine ERSTEN Eintrag im Forum gemacht. Aufgrund des Schreibstils gehe ich auchb davon aus, dass dieser User noch nicht über so große Erfahrungen im Funkbereich verfügt. Daher mein eindringlicher Hinweis zum Thema "Abhören von nicht für öffentliche Ohren bestimmten (Funk-)Sendungen.
Mit freundlichem Gruß
AkkonHaLand, Moderator
Hallo Leute!
Ehrlich gesagt finde ich die Diskussion hier etwas ausufernd.
Meine Praxiserfahrung von ende 80'er bis heute sieht da etwas differenzierter aus.
Mal ein paar Beispiele:
- BOS:
Wurde zwischen 1987 und heute jemand mit einem Scanner erwischt wo die Beamten ihre eigene Leitstelle raus hören konnten, wurde erst mal pauschal eine Anzeige geschrieben. Das Ermittlungsverfahren angekurbelt.
Ging es nur um das "mithören" (eine andere Story heute ist das weiterleiten von Inhalten in Fremdnetze und an unkontrollierte Personenkreise), musste man sich schon mehr zu schulden kommen lassen um ernsthaft eine Anklage und eine Verurteilung zu erleben.
Die aller meißten Ermittelungsferfahren diesbezüglich waren Rohrkrepierer.
Ein Fall der relativ nah an mir ran war lief so: Scanner gehörte einem ehrenamtlichen DLRG'ler der bei der Vernehmung glaubhaft nachweisen konnte das er regelmässig Einsätze teilnahm und selbstverständlich eine BOS-Funk Schulung nebst Vereidigung abgelegt hat.
Und schwupps...STA hatte keine Lust mehr, die während der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geräte konnten nach wenigen Wochen wieder unversehrt abgeholt werden.
Etliche solcher Fälle die ich im Laufe der Jahre mitbekommen habe, es reichte etwas Rheue und das wedeln mit irgend einem Lappen (BOS-Funkunterweisung, Amateurfunkschein, Presseausweis, und meißt wurde es noch innerhalb der polizeihirachie gestoppt, ohne das überhaupt was zur STA geleitet wurde.
- Alles andere wie...Flugfunk, Betriebsfunk, Taxifunk:
Streng nach damaligen FAG sowie heute unter dem TKG freilich illegal. Ebenso wie das abhören von BOS.
Allerdings in diesen knappen 30 Jahren die ich mitbekommen habe, ist mir diesbezüglich kein einziges Verfahren zu Ohren gekommen.
Ich lernte auch bereits in den 90'ern wo da genau das Problem liegt: Die Nachweis bzw. Beweispflicht.
Das wohl größte Problem damals und teilweise bis heute liegt in den Dienstleistungssegmenten Taxi und Abschleppdienste.
Es gab in diesen Bereichen eine Massenbewegung das Einzelpersonen und teilweise auch Firmencheffs koordiniert den Funk der Konkurrenten ab zu hören um sich gegenseitig Aufträge vor der Nase weg zu schnappen.
Das gab damals häufiger richtig Theater, ebenso zahlreiche Strafanzeigen und Ermittelungsverfahren - aber wie genau einem solchen Fahrer gerichtsfest nachweisen das er eben NICHT "zufällig vorbeikam" sondern tatsächlich den Funkspruch der Konkurrenz hörte, und böswillig entschloss "da bin ich aber schneller!"...
Wirkliche Urteile habe ich dort nie mitbekommen, nur die Randerscheinungen: Häufiger flogen Fäuste, wurden Radkreuze geschwungen, und nach und nach hat sich das bis heute wieder beruhigt.
Ganz generell halte ich das eh anders:
Scanner sind handelsübliche Produkte, vergleichbar wie Feuerwerk oder Fahrzeuge.
Mit allem kann man böswillig Schaden anrichten, ebenso kann man es aber auch lassen.
Beispielsweise gibt es viele ehemalige Taxifahrer die im Ruhestand dennoch weiterhin Taxifunk mithören, in ihrem stillen Kämmerlein und für Ihr privatvergügen. Unt Klemptner Röhrich ist es ebenso egal ob man seinen Funk mithört, wie es mir egal ist ob und wieviele mithörer auf meinem Funkkanal hängen.
Die jenigen unter euch die Dienst im Veranstaltungsbereich fahren, also Musikfestivals u.Ä. muss nur mal gucken ob sie im Puplikum leute mit Ohrhörer sehen.
Die werden bestimmt keine MP3's hören, sondern u.U. durchaus auf den Funkmikrofonstrecken sowie den örtlichen VA-kanälen der BOS und/oder die Kanäle der Security und der VA-Backline mithören.
Grüße aus Dortmund
Jürgen Hüser
Hallo,
ach und bei Mitarbeitern der katholischen Kirche reicht dies auch für die Hausdurchsuchung im Rahmen von Ermittlungen zu Kindesmissbrauch aus?
Dann müssen sich jetzt aber die ganzen Händler hier aber auch warm anziehen, kann ja ständig ohne Sachgrund durchsucht werden und man würde ja auch i.d.R. was finden.
Sorry, Blödsinn !!!
Es gibt mittlerweile ausreichende recht umfangreiche Kommentierungen zur StPO. Der Tenor ist, dass straflose Vorbereitungshandlungen eben keine Maßnahmen wie Durchsuchungen nach StPO begründen.
gibt´s dazu ein Urteil? Die Begründung des Gerichts zum Durchsuchungsbeschluss? Zu welchem Tatbestand wurde ermittelt? Warum durfte das Ordnungsamt beteiligt werden?Informieren? Macht die STA doch: "Dingdong. Guten Tag Herr Xxx, ich bin Wachtmeister Yyy, das sind meine Kollegen Zzz, Aaa, Bbb und Ccc. Und diese drei weiteren Herren sind neutrale Beobachter ihres Ordnungsamtes Z-Town. Wir haben hier einen Durchsuchungsbefehl, sie müssen und jetzt reinlassen! Wir werden alles mitnehmen, was wir denken egal, wer der Eigentümer ist!". Vernehmung erfolgt dann in der Gerichtsverhandlung (natürlich vorher noch der freundliche Brief "Wollen Sie alles zugeben, es ist schonmal alles geschrieben, Sie brauchen nur noch unterschreiben"). Zur Schuldfeststellung reicht einzig, dass man sich in den 350 Seiten Screenshot aus dem Forum mindestens zwei Mal kritisch über einen Leiter einer BF geäußert hat und nicht dafür gesorgt hat, dass ZVEI-Codelisten, Kanallisten und Frequenzlisten (damals hier noch online) nicht nicht umgehend bei der STA angezeigt wurden.
das von dir zitierte Urteil bezieht sich auf das tatsächlich stattgefunden Abhören und Weitergeben von Flugfunk. Ein Abhören hat also ausdrücklich stattgefunden. Das dies unter Strafe steht, bestreitet niemand."Burgdorfer Urteil" vom 26.11.1997 (4 DS/16 Js 7932/97)? Ich gehe davon aus, dass bekannt ist, dass eben dieses Urteil in den letzten 17 Jahren so oft auseinendergenommen wurde, dass es das Papier nicht mehr wert ist auf dem es gedruckt wurde. Mittlerweile reicht bei den meisten Gerichten das Speichern der fraglichen Frequenz(en) auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
siehe oben
Für die Verurteilung ist es sicherer, wenn der Beschuldigte direkt mit dem Hörer am Ohr angetroffen wird. Genauso sicher ist aber auch das Finden von gespeicherten Frequenzen auf dem Scanner oder Schleifen/RICs auf dem Funkmelder.
Mein Beschluss vom 27.05.2003 (1 Ss 89/03) und einige vergleichbare Urteile neueren Ursprungs betonen ausdrücklich, dass eben das materielle Abhören für die Tatverwirklichung erforderlich ist. Der Versuch oder nur die Möglichkeit des Abhörens ist straflos.
Es wird wohl jeder mal seinen ersten Beitrag geschrieben haben und gerade in Hamburg gibt es auch genügend Funkdienste, die nicht unter das Abhörverbot fallen. Wenn man grundsätzlich die Möglichkeit ausschließen will, dass jmd. Unfug mit gewonnen Erkenntnissen treibt, wäre doch der ganze Betrieb des Forums absurd.Von den "alten Hasen" hier im Forum kann ich davon ausgehen, dass sie die Rechtslage und vor allem: Gerichtsurteilslage eigentlich kennen müssten und somit wissen, auf was sie sich einlassen (die Diskussion hier zeigt mir aber, dass es wohl doch nicht so ist...). Der User, der diesen Treat eröffnet hat, hat damit seine ERSTEN Eintrag im Forum gemacht. Aufgrund des Schreibstils gehe ich auchb davon aus, dass dieser User noch nicht über so große Erfahrungen im Funkbereich verfügt. Daher mein eindringlicher Hinweis zum Thema "Abhören von nicht für öffentliche Ohren bestimmten (Funk-)Sendungen.
Bis dann
Dominic
Dieses Thema gabs nun doch schon sehr oft hier im Forum. Mein Vorschlag ist, wieder zum Thema zurück zu kehren.
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