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Thema: Änderung des TKG

  1. #1
    Registriert seit
    10.02.2003
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    Änderung des TKG

    Hi,

    am 15.10.2003 wurde das TKG geringfügig geändert, so auch der
    "Abhör -§-" 87

    Auszug:

    § 87
    Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber
    von Empfangsanlagen

    Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, die Allgemeinheit
    oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

    Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 86 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.


    Zu § 87 (Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen)
    Die im bisherigen § 89 Abs. 6 TKG-alt getroffene Abgrenzung von „Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind“ (bisheriger Satz 1) zu „Funkaussendungen ..., die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind“ (bisheriger Satz 3) ist hinsichtlich ihrer Trennschärfe problematisch.
    Das Problem wird durch eine Präzisierung des Satzes 1 und Verkürzung des Satzes 3 gelöst.

    Zu finden ist das hier:

    http://www.bmwi.de/Redaktion/Inhalte...operty=pdf.pdf

  2. #2
    Registriert seit
    02.05.2003
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    1.029
    Und was wirkt sich jetzt wie für mich oder sonst jemand aus?

  3. #3
    Registriert seit
    10.12.2001
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    2.363
    Hallo!

    Eija..steht doch da... " das Mithören des BOS-Funks aus nichtdienstl. Anlaß heraus, ist weiterhin unzulässig! "

    MfG
    I believe on Digitalfunk

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