Strafverfahren gegen Feuerwehrmann endgültig eingestellt
Dem beschuldigten Funkfreund und Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr in Bremen wurde vorgeworfen, er habe im Mai 2002 mittels eines selbstgebauten Senders und dazugehöriger Software eine Fünf-Ton-Folge ausgelöst und dadurch die Feuerwehrleute veranlasst, sich zum Gerätehaus zu begeben. Dort wurde der Fehlalarm festgestellt und sie wurden wieder nach Hause geschickt.
Auf die Beschwerde des Betroffenen hin, hat das Landgericht Bremen durch Beschluss vom 22. Juli 2003 die Rechtswidrigkeit einer durch das Amtsgericht Bremen angeordneten Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts des Missbrauches von Notrufen ( § 145 StGB ) und des Abhörens von Nachrichten ( § 86 TKG ) festgestellt.
Das Gericht folgte in den Entscheidungsgründen den Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt Michael Riedel, Köln, der § 145 StGB nicht für anwendbar hielt, weil das Allgemeininteresse an wirksamer Hilfe in Notsituationen zu keiner Zeit beeinträchtigt war. Das Gericht folgte der Verteidigung auch insoweit, dass die zuvor von dem Beschuldigten auf der Internetseite www.funkmeldesytem.de veröffentlichte Bauanleitung eines solchen Senders und die Zugehörigkeit des Betroffenen zur freiwilligen Feuerwehr keinen hinreichenden Verdacht begründen können. Der bei der Hausdurchsuchung aufgefundene Sender wurde von der Regulierungsbehörde überprüft. Er hatte lediglich eine Ausgangsleistung von unter 10 mW und war nicht geeignet, auf der Gleichwelle zu senden. Die Behauptung der Regulierungsbehörde, es liege der Verdacht einer Straftat gemäß § 86 TKG vor, wurde von dem Gericht mit dem Hinweis verneint, dass diese Norm nur das Abhören von Nachrichten betrifft, es hier darum aber nicht ginge, weil die Fehlalarme durch die Versendung eines Signals entstanden sind.
Da der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt nicht in Reichweite des Empfängers befunden hat, führte die Staatsanwaltschaft Bremen die Ermittlungen fort und holte ein Gutachten zu der Frage ein, ob der Sender unter Zuhilfenahme eines PC und einer Zeitschaltuhr in Betrieb genommen worden sein könnte.
Da die weiteren Ermittlungen keine hinreichenden Tatverdacht begründen konnten, wurde das Verfahren nun nach über 2 Jahren Dauer gemäß § 170 II StPO endgültig eingestellt. ( Az. Staatsanwaltschaft Bremen 692 Js 53261/02 ).
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Michael Riedel
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