NBrandSchG
§29 Sicherungsmaßnahmen
Unbeschadet der von der Polizei- oder der Verwaltungsbehörde getroffenen Maßnahmen ist jedermann verpflichtet, die Sicherungsmaßnahmen zu befolgen, die die Einsatzleiter der Feuerwehren anordnen, um am Einsatzort ungehindert tätig sein zu können.

Anhang9 NBrandSchG
(VollzBeaVO)
§1 (3) Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen:
1. .....
2. zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
a) Die Hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden
b) Die Regierungsbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellv. Regierungsbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich
c) die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreifeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertreter
d) die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.

Nds. SOG (Sicherhei und Ordnungsgesetz)
§50 Verwaltungsvollzugsbeamtinnen, Verwaltungsvollzugsbeamte


(1) Die Verwaltungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der in Absatz 2 genannten Verordnung Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen.

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung zu regeln

1. die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen haben,


2. die Aufgaben, für die die Verwaltungsbehörden über ihre Verpflichtung nach Nummer 1 hinaus berechtigt sind, Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen,


3. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten sowie die Notwendigkeit der Bestätigung durch die Fachaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen,


4. die Befugnisse ( §§ 11 bis 48 ) und die Zwangsbefugnisse ( §§ 64 bis 79 ), die die Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten besitzen.



Anmerkung von mir:
somit stehen den FM (SB) die zu Vollzugsbeamten bestellt wurden die besonderen Befugnise der Vollzugsbeamten der Polizei zu.
Somit auch z.B. Platzverweise nach §17 SOG sowie die Ausübung unmittelbaren Zwanges nach §71 SOG möglich.

Somit ist die Feuerwehr berechtigt die Straße zu sperren, sofern eine Gefährdung von der Einsatzstelle ausgeht oder die Einsatzkräfte ansonsten nicht ungehindert Tätig werden können.

Blinky