Hi!

so...dann will ich mich mal an meinem ersten Beitrag versuchen:

Durch die Gesetzliche Unfallversicherung sind nach § 2 Abs.1 Nr.11 und 13a SGB VII Kraft gesetzes versichert "Personen, die von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden und Personen die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, ....Blut spenden....etc."

§ 13 SGB VII Sachschäden bei Hilfeleistungen:

Die nach § 2 Abs.1 Nr.11 Buchst.a und Nr. 13 Buchst. a und c Versicherten sind auf Antrag Schäden, die infolge einer der dort genannten Tätigkeiten an in ihrem Besitz befindlichen Sachen entstanden sind, sowie die Aufwendungen zu ersetzen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durften.

Hoffe ein wenig geholfen zu haben,

Gruß

Marcel