Hallo SauerlandHSK,
völlig egal, ob jemand spricht und gesprochene Inhalte von sich gibt oder ob "lediglich" die 5-Ton-Folge durchläuft.
§89 TKG gilt für beides:
1) Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis genommen werden.
2) Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden.

Bereits beim "Mitteilen" des Inhalts der Aussendung, die nur für einen begrenzten Personenkreis bestimmt war, "ist er dran".

Keine Rechtsberatung, lediglich eine Interpretation der Gesetzestexte.