Ein kleiner Exkurs zum Thema Sonderrecht (§35 STVO) und dem Wegerecht (§38 STVO):

Um den §35 zu nutzen braucht man keine Signalanlage da dieses Sonderrecht personengebunden ist und nicht Fahrzeuggebunden, das bedeutet, ich dürfte im Falle einer Alarmierung auch mit meinem Betriebswagen oder sonnst einem Auto zum Gerätehaus Fahren

Beim, §38 sieht es anders aus, da hier Blaues Blinklicht und ein Martinshorn von Nöten sind, und man das meist nicht am eigenen Fahrzeug hat, kann man das Wegerecht meist nur mit einem Einsatzfahrzeug nutzen.

Ich hoffe da etwas (Blau)Licht ins dunkel gebracht zu haben :-)

siehe:

https://de.wikipedia.org/wiki/Sonder...rkehrsordnung)
Auszug:
Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen.
https://de.wikipedia.org/wiki/Wegere...verkehrsrecht)
Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.