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Thema: Fahrzeuge mit BOS-Funk, aber ohne SoSi?

  1. #1
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    Fahrzeuge mit BOS-Funk, aber ohne SoSi?

    Kennt Ihr Fahrzeuge, die im aktiven Dienst und LEGAL mit BOS-Funk ausgerüstet sind, aber kein Sondersignal haben? Also nicht einmal eine blaue Rundumleuchte mit Magnetfuß? Schönes Wochenende!

  2. #2
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    Ja, ein Technikfahrzeug des Teams Kommunikations- und Funktechnik der Rettungsdienst Kooperation in Schleswig-Holstein. Rettung Dithmarschen 10-17-01

    Gruß
    Alex
    --
    Alexander Adam

  3. #3
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    Klar, gibt da mehr als umgekehrt...

    Ein Fahrzeug welches zwar nicht mit Sonder-Signal durch die Straßen heizen kann, erreiche ich aber wenigstens dann auf Funk.
    Wenns zwar schön schnell durch den Verkehr krachen kann, ich es aber nicht erreiche ist da schon doofer :D

    MfG Fabsi

  4. #4
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    Will ja nicht klugscheißen aber um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen braucht man nicht zwingend eine Sondersignalanlage.

  5. #5
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    lol ... ich auch nicht aber von Sonderrechten war in diesem Thread auch nie die Rede :-D

    Sorry OT ... es war einfach stärker als ich.

    Gruß
    Alex
    --
    Alexander Adam

  6. #6
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    Ein paar Exoten gab es in unserem Bereich:

    - PKW, der mal als First-Responder geplant war, vom zuständigen Kreismitarbeiter aber verboten wurde. Bis dieses Fzg. als Betriebshure eingesetzt wurde (ELW "0komma3" für kleinere San-Dienste, Bereitschaftsleiter-Ersatz-Auto, MZW der Bereitschaft, Fachberater, Transportmittel für die Mitgliederwerber....) hatte der keine SoSi.

    - MZW einer SEG. Da er "sowieso nur im Verband fährt und bei einem Verband nur das erste und letzte Fahrzeug Kennleuchten anschaltet..." (ja ich weiss, ich beisse auch wegen diesem §27 StVO-Verstoß in die Tischplatte...) wurde dieses Fzg "wegen der Kosten" (mehrere komplette SoSi-Anlagen verstaubten übrigens im Lager und Techniker, die sie einbauen konnten gab es auch in der Einheit) nicht mit SoSi ausgerüstet, bis der Kreis da ein paar mahnende Worte sprach. Dann hatte auch dieses Auto innerhalb von einer Stunde so einen lustigen blauen Pickel mit integrieter Soundanlage mit Stecker und Schraube auf dem Dach.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  7. #7
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    Zitat Zitat von flachrelais_48 Beitrag anzeigen
    Will ja nicht klugscheißen aber um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen braucht man nicht zwingend eine Sondersignalanlage.
    Ach ja. Du bist also Polizist.

  8. #8
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    Ein kleiner Exkurs zum Thema Sonderrecht (§35 STVO) und dem Wegerecht (§38 STVO):

    Um den §35 zu nutzen braucht man keine Signalanlage da dieses Sonderrecht personengebunden ist und nicht Fahrzeuggebunden, das bedeutet, ich dürfte im Falle einer Alarmierung auch mit meinem Betriebswagen oder sonnst einem Auto zum Gerätehaus Fahren

    Beim, §38 sieht es anders aus, da hier Blaues Blinklicht und ein Martinshorn von Nöten sind, und man das meist nicht am eigenen Fahrzeug hat, kann man das Wegerecht meist nur mit einem Einsatzfahrzeug nutzen.

    Ich hoffe da etwas (Blau)Licht ins dunkel gebracht zu haben :-)

    siehe:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Sonder...rkehrsordnung)
    Auszug:
    Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Wegere...verkehrsrecht)
    Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.

  9. #9
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    Zitat Zitat von Leirbag Beitrag anzeigen
    Ach ja. Du bist also Polizist.
    Starke Kombination. Wie kommst du darauf?
    Gruß,
    Borsti

  10. #10
    Registriert seit
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    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Starke Kombination. Wie kommst du darauf?
    Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen. Dies gilt nicht für den Rettungsdienst, für Messfahrzeuge und für Straßenbau- und Reinigungsfahrzeuge, dort sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden.

    Und im §35 STVO heißt es:
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    OK, bei erneutem Durchlesen habe ich die Feuerwehr vergessen. Sorry.

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