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Thema: Fahrzeuge mit BOS-Funk, aber ohne SoSi?

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Zitat Zitat von flachrelais_48 Beitrag anzeigen
    Will ja nicht klugscheißen aber um Sonderrechte in Anspruch zu nehmen braucht man nicht zwingend eine Sondersignalanlage.
    Ach ja. Du bist also Polizist.

  2. #2
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    Ein kleiner Exkurs zum Thema Sonderrecht (§35 STVO) und dem Wegerecht (§38 STVO):

    Um den §35 zu nutzen braucht man keine Signalanlage da dieses Sonderrecht personengebunden ist und nicht Fahrzeuggebunden, das bedeutet, ich dürfte im Falle einer Alarmierung auch mit meinem Betriebswagen oder sonnst einem Auto zum Gerätehaus Fahren

    Beim, §38 sieht es anders aus, da hier Blaues Blinklicht und ein Martinshorn von Nöten sind, und man das meist nicht am eigenen Fahrzeug hat, kann man das Wegerecht meist nur mit einem Einsatzfahrzeug nutzen.

    Ich hoffe da etwas (Blau)Licht ins dunkel gebracht zu haben :-)

    siehe:

    https://de.wikipedia.org/wiki/Sonder...rkehrsordnung)
    Auszug:
    Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen.
    https://de.wikipedia.org/wiki/Wegere...verkehrsrecht)
    Im deutschen Straßenverkehrsrecht bezeichnet man als Wegerecht das Recht, von anderen Verkehrsteilnehmern „freie Bahn“ zu verlangen. Dies wird durch gleichzeitiges Einschalten von Blaulicht und Folgetonhorn (Sondersignal) angezeigt. Die rechtliche Grundlage bildet § 38 StVO.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Leirbag Beitrag anzeigen
    Ach ja. Du bist also Polizist.
    Starke Kombination. Wie kommst du darauf?
    Gruß,
    Borsti

  4. #4
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    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Starke Kombination. Wie kommst du darauf?
    Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden: Sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen. Dies gilt nicht für den Rettungsdienst, für Messfahrzeuge und für Straßenbau- und Reinigungsfahrzeuge, dort sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden.

    Und im §35 STVO heißt es:
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

    OK, bei erneutem Durchlesen habe ich die Feuerwehr vergessen. Sorry.

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