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Thema: "Blaulichtbelehrung" gemäß §35/38 StVO - Wer darf ausbilden?

  1. #1
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    "Blaulichtbelehrung" gemäß §35/38 StVO - Wer darf ausbilden?

    Hallo zusammen!

    Letztens kam in meiner HiOrg die Diskussion auf, wer und auf welcher (gesetzlichen) Grundlage die sogenannten Blaulichtbelehrungen unterweisen darf und welchen Inhalt und welchem Umfang (in Stunden) diese tatsächliche haben müssen. Für den Fall das es relevant sein sollte: Es geht hier um Unterweisungen im Bundesland NRW.


    Meiner bescheidenen Meinung nach muss man dafür grundsätzlich nicht besonders qualifiziert sein. Aber da kann ich ja auch falsch liegen.
    Ich hoffe das jemand von euch dazu etwas sagen kann.

    Gruß,

    Rettungsdroide

  2. #2
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    Hm, ich werfe mal die Schlagworte UVV - besonders gefährliche Tätigkeit (hier Fahren mit Sonder- und Wegerechten) - daraus resultierende notwendige besondere Ausbildung/Schulung - regelmäßige Belehrung in den Ring

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  3. #3
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    Zitat Zitat von WernerG Beitrag anzeigen
    Hm, ich werfe mal die Schlagworte UVV - besonders gefährliche Tätigkeit (hier Fahren mit Sonder- und Wegerechten) - daraus resultierende notwendige besondere Ausbildung/Schulung - regelmäßige Belehrung in den Ring
    Ich möchte wissen, WER eine solche Belehrung durchführen darf. Das es sich dabei um eine notwendige Schulung handelt, ist mir schon klar. ;-)

  4. #4
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    Rechtsgrundlage ist nicht die UVV, die zu diesem Themenkomplex m. E. überhaupt keine Aussage macht. Auch handelt es sich beim Einsatzfahrten meiner Einschätzung nach nicht regelmäßig um besonders gefährliche Tätigkeiten. Die besondere Gefährdung ergibt ja sich nicht aus der Tätigkeit an sich, sondern oft aus dem Verhalten des Tätigen ...

    Grundlage ist der sog. Blaulichterlass, Punkt 2.5. Dieser Erlass spricht lediglich von "jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung", macht aber ansonsten keine Angaben zu Anforderungen der Fortbildung. Meines Erachtens klassische Führungskräfteaufgabe. Wer unterweist, muss zum einen die notwendige Fachkunde und zum anderen eine disziplinarische Weisungsbefugnis haben.

  5. #5
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    Es ist völlig unerheblich, in welchem Bundesland ich mich befinde. Die StVG und StVO sind BUNDESgesetze bzw. -Verordnungen und somit für alle in Deutschland gleich.

    Der Ausbilder sollte schon eine Person sein, die sich mit den nötigen Gesetzen und Vorschriften sehr gut auskennt. Also entweder jemand, der sich intensiv in die Gesetze und Kommentierungen einarbeitet (oder evtl. sogar ein Verkehrsrichter / Fachanwalt für Verkehrsrecht). Polizeibeamte sind erfahrungsgemäß keine gute Wahl, da viele (zum Glück nicht alle!) schon mit dem Unterschied Feuerwehr <-> Rettungsdienst/SEG/FR (§35 Abs.1 und 5a StVO) überfordert sind.

    In der Ausbildung würde ich übrigens nicht nur §§35 und 38 StVO, sondern z. B. auch die
    - StVO-Paragraphen 1, 3, 4, 11, 15, 15a, 21, 29, 34, 48, sowie
    - StVG-Paragraphen 2, 3, 21, 24a, 24c
    (nur eine kleine Auswahl, nicht abschließende Aufzählung!) ansprechen und erklären.

    Kurz: jeder, der von der jeweiligen Einheitsführung damit beauftragt wird, darf die Mitglieder über Alarmfahrten informieren. Als Einheitsführer (und somit für ALLES in "meiner" Einheit verantwortlich was passiert, sogar das was ich nicht weiss(!!!)) sollte ich aber schon drauf achten, das der-/diejenige auch weiss wovon er/sie redet. Wenn ich als Einheitsführer "auf Nummer Sicher" gehen will, lasse ich mir von jedem Teilnehmer bestätigen, dass er/sie über die §§ der StVO und deren Rechtfolgen belehrt wurde und nehme diese Urkunde zur Personalakte. Dann kann keiner sagen "das wusste ich aber nicht".
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  6. #6
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Es ist völlig unerheblich, in welchem Bundesland ich mich befinde. Die StVG und StVO sind BUNDESgesetze bzw. -Verordnungen und somit für alle in Deutschland gleich.
    Die fordern aber keine Unterweisung/Belehrung, sind für die Frage also nicht hilfreich.

  7. #7
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    Na das sind doch mal zwei Aussagen, mit denen ich was anfangen kann. Vielen Dank an AkkonHaLand und nederrijner für eure Hilfe.
    Gerne darf der Thread noch etwas offen bleiben. Vielleicht gibt es ja noch eine weitergehende Diskussion über das Thema.

  8. #8
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    NRW hatte ich beim TO überlesen, sorry. Wer aber der Meinung ist, dass die Unfallkassen, Unfallversicherungsträger sich nicht hierzu äußern sollte mal aktuell nach der DGUV-Info 205-024 "Unterweisunghilfen für Einsatzkräfte mit Fahraufgaben" schauen.....Und: nicht nur ich bin der Meinung, dass Einsatzfahrten sehr wohl gefahrgeneigte / gefährliche Tätigkeiten sind....Man betrachte nur die in solchen Fällen weitaus höhere Wahrscheinlichkeit, in einen VU verwickelt zu werden, ob nun schuldhaft oder nicht.

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  9. #9
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    Für welche Behörde?

  10. #10
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Polizeibeamte sind erfahrungsgemäß keine gute Wahl, da viele (zum Glück nicht alle!) schon mit dem Unterschied Feuerwehr <-> Rettungsdienst/SEG/FR (§35 Abs.1 und 5a StVO) überfordert sind.
    Wie genau kommst du zu dieser überheblichen und schlichtweg falschen Aussage? Hoffentlich handelt es sich hierbei um eine Einzelmeinung...
    Gruß,
    Borsti

  11. #11
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    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Wie genau kommst du zu dieser überheblichen und schlichtweg falschen Aussage? Hoffentlich handelt es sich hierbei um eine Einzelmeinung...
    Schön wäre es, wenn es Einzelmeinung wäre...., "betriebliche Erfahrung" würde der Jurist jetzt sagen.
    Ich hatte ja geschrieben: "...da viele (zum Glück nicht alle!)". Es gibt einige Polizeibeamte, die kennen den Unterschied in §35 Abs.1 "die Feuerwehr" und §35 Abs.5a "Fahrzeuge des Rettungsdienstes". In genau die selbe Richtung geht §35 Abs.1 "der Katastrophenschutz" gegenüber "die SEG". SEG ist per se erstmal KEIN Katastrophenschutz und fällt somit unter "die Fahrzeuge des Rettungsdienstes". Fazit: jeder einzelne Angehörige der Feuerwehr hat im Alarmfall (wenn nicht bei der Alarmierung schon erkennbar ausgeschlossen ->Alarmstichworte z. B.: "Bereitstellung", "Gerätehaus besetzen", "Marschbereitschaft herstellen bis xx:xx Uhr", "...") die Sonderrechte gemäß §35 Abs.1 StVO, der SEG-ler nach §35 Abs.5a in der Regel aber NICHT! (Ausnahme für die SEG-ler ->Alarmstichwort auf dem DME: "Kats-Alarm").

    Ob die entsprechenden Polizeibeamten den Unterschied tatsächlich nicht kennen oder schlicht nicht kennen wollen überlasse ich der Interpretation jedes einzelnen Lesers. Fakt ist jedoch: in meiner Nähe gibt (gab?) es z. B. ein Polizeirevier, auf das Polizeibeamte versetzt wurden um sich nach "nicht ganz korrekter Ausübung ihres Berufes nach Vorstellung des Dienstherren" zu bewähren (BAB, Bundesstraße, Hochburg der Kriminalität direkt im Einzugsbereich dieses Revieres, also genug Möglichkeiten tätig zu werden). Für jede Handlung (z. B.: Straftäter gefasst, bei Geschwindigkeitskontrolle jemanden erwischt, jemanden mit zu viel am Auto getuned und nicht eingetragen erwischt, ...) gab es Punkte zu sammeln. Wer nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Punktezahl erreicht hatte, wurde nach §14 Abs.2 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) aus dem Dienst entfernt.

    Zum Glück wandelt sich das aber langsam. Gerade einige ältere Polizisten die ich kenne, kommen in den letzten Jahren vermehrt mit zu den Schulungen. "Das wurde uns damals nicht so geschult, viele Kollegen - auch ich - dachten immer die Sonderrechte wären an die Kennleuchte gebunden" (etwas einfach wiedergegebene Aussage) ist meist die Antwort auf die Frage, ob sie was Neues in unserer Ausbildungsstunde mitnehmen konnten.
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  12. #12
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Schön wäre es, wenn es Einzelmeinung wäre...., "betriebliche Erfahrung" würde der Jurist jetzt sagen.
    Mit "Einzelmeinung" meinte ich, dass es hoffentlich ausser dir sonst niemand gibt, der sich zu solch einer Aussage hinreißen lässt.


    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ich hatte ja geschrieben: "...da viele (zum Glück nicht alle!)". Es gibt einige Polizeibeamte, die kennen den Unterschied in §35 Abs.1 "die Feuerwehr" und §35 Abs.5a "Fahrzeuge des Rettungsdienstes". In genau die selbe Richtung geht §35 Abs.1 "der Katastrophenschutz" gegenüber "die SEG". SEG ist per se erstmal KEIN Katastrophenschutz und fällt somit unter "die Fahrzeuge des Rettungsdienstes". Fazit: jeder einzelne Angehörige der Feuerwehr hat im Alarmfall (wenn nicht bei der Alarmierung schon erkennbar ausgeschlossen ->Alarmstichworte z. B.: "Bereitstellung", "Gerätehaus besetzen", "Marschbereitschaft herstellen bis xx:xx Uhr", "...") die Sonderrechte gemäß §35 Abs.1 StVO, der SEG-ler nach §35 Abs.5a in der Regel aber NICHT! (Ausnahme für die SEG-ler ->Alarmstichwort auf dem DME: "Kats-Alarm").
    Vielen Dank für diesen spannenden Exkurs in die Welt der StVO. Mir ist dieser Unterschied wohl bekannt, er war nämlich Inhalt des Studiums.

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Ob die entsprechenden Polizeibeamten den Unterschied tatsächlich nicht kennen oder schlicht nicht kennen wollen überlasse ich der Interpretation jedes einzelnen Lesers. Fakt ist jedoch: in meiner Nähe gibt (gab?) es z. B. ein Polizeirevier, auf das Polizeibeamte versetzt wurden um sich nach "nicht ganz korrekter Ausübung ihres Berufes nach Vorstellung des Dienstherren" zu bewähren (BAB, Bundesstraße, Hochburg der Kriminalität direkt im Einzugsbereich dieses Revieres, also genug Möglichkeiten tätig zu werden). Für jede Handlung (z. B.: Straftäter gefasst, bei Geschwindigkeitskontrolle jemanden erwischt, jemanden mit zu viel am Auto getuned und nicht eingetragen erwischt, ...) gab es Punkte zu sammeln. Wer nicht innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Punktezahl erreicht hatte, wurde nach §14 Abs.2 Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG) aus dem Dienst entfernt.
    Sag mal, glaubst du das wirklich was du da schreibst? Solch ein Punktesystem kann aus diversesten Gründen nicht existent sein. Von den rechtlichen Gründen mal abgesehen fallen mir da sofort die moralischen als auch die tatsächlichen Gründe ein. Schon mal drüber nachgedacht, dass man Straftaten nur dann aufklären kann, wenn sie auch tatsächlich passieren? Passiert keine Tat in der Dienstzeit des "bösen" Beamten, kann er sie auch nicht aufdecken bzw. aufklären. Das bedeutet der Faktor "Glück" entscheidet über die gesammelten "Punkte" und somit über die Entfernung aus dem Dienst? Lustig, diese Klage würde sicherlich bereits in erster Instanz vor dem VG durchgewunken werden....

    Und in der Praxis? Polizei die Bußgelder verhängt, weil sie damit Punkte sammelt um nicht ihren Job zu verlieren? Wie glaubhaft soll das sein? Welchen Beweiswert hat das bei einem etwaigen Verfahren vor dem AG? Richtig, gar keinen. Weil der "unabhängige" Zeuge mehr als parteiisch ist. Schließlich geht es doch darum seinen Beamtenstatus zu behalten und nicht die Wahrheit ans Licht zu bringen.

    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Zum Glück wandelt sich das aber langsam. Gerade einige ältere Polizisten die ich kenne, kommen in den letzten Jahren vermehrt mit zu den Schulungen. "Das wurde uns damals nicht so geschult, viele Kollegen - auch ich - dachten immer die Sonderrechte wären an die Kennleuchte gebunden" (etwas einfach wiedergegebene Aussage) ist meist die Antwort auf die Frage, ob sie was Neues in unserer Ausbildungsstunde mitnehmen konnten.
    Dann lass dir mal von einem Polizeibeamten sagen, dass es auch Bundesländer gibt, wo offensichtlich der Ausbildungs- und Wissensstand höher ist als in deinem und es eine regelmäßige Fortbildungspflicht gibt, der auch genüge getan wird.

    Abschließend möchte ich dir noch mit auf den Weg geben, dass die Rechtsgebiete, die von Polizeibeamten beherrscht werden müssen, wesentlich umfangreicher sind als dein übersichtliches Spezialwissen zum Theme "Sonderrechte als FM/RDler". Dazu kommt noch, dass dieser Bereich so selten abgerufen wird, dass es in der Regel ausreichend ist, wenn man sich dann dazu beliest....
    Gruß,
    Borsti

  13. #13
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    Zitat Zitat von Borsti Beitrag anzeigen
    Mit "Einzelmeinung" meinte ich, dass es hoffentlich ausser dir sonst niemand gibt, der sich zu solch einer Aussage hinreißen lässt.
    Ich hatte mal bei einer Fortbildungsveranstaltung mit einem Hauptkommissar aus dem Verkehrskommissariat zu tun, der sich im Themenkomplex 35/38 nicht gerade mit Ruhm bekleckert hat. Und auch "normale" Beamte im Streifendienst geben im persönlichen Gespräch schon einmal seltsame Ansichten von sich. Von daher ist meiner Erfahrung nach an der Aussage schon etwas dran. Polizisten sind in diesem Bereich meistens auch lediglich Anwender, aber halt solche mit Polizeibrille. Das macht sie nicht zwangsläufig zu Experten für andere Blaulichtsektoren.

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