Rechtsgrundlage ist nicht die UVV, die zu diesem Themenkomplex m. E. überhaupt keine Aussage macht. Auch handelt es sich beim Einsatzfahrten meiner Einschätzung nach nicht regelmäßig um besonders gefährliche Tätigkeiten. Die besondere Gefährdung ergibt ja sich nicht aus der Tätigkeit an sich, sondern oft aus dem Verhalten des Tätigen ...

Grundlage ist der sog. Blaulichterlass, Punkt 2.5. Dieser Erlass spricht lediglich von "jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung", macht aber ansonsten keine Angaben zu Anforderungen der Fortbildung. Meines Erachtens klassische Führungskräfteaufgabe. Wer unterweist, muss zum einen die notwendige Fachkunde und zum anderen eine disziplinarische Weisungsbefugnis haben.