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Thema: "Blaulichtbelehrung" gemäß §35/38 StVO - Wer darf ausbilden?

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  1. #1
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    Zitat Zitat von WernerG Beitrag anzeigen
    Hm, ich werfe mal die Schlagworte UVV - besonders gefährliche Tätigkeit (hier Fahren mit Sonder- und Wegerechten) - daraus resultierende notwendige besondere Ausbildung/Schulung - regelmäßige Belehrung in den Ring
    Ich möchte wissen, WER eine solche Belehrung durchführen darf. Das es sich dabei um eine notwendige Schulung handelt, ist mir schon klar. ;-)

  2. #2
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    Rechtsgrundlage ist nicht die UVV, die zu diesem Themenkomplex m. E. überhaupt keine Aussage macht. Auch handelt es sich beim Einsatzfahrten meiner Einschätzung nach nicht regelmäßig um besonders gefährliche Tätigkeiten. Die besondere Gefährdung ergibt ja sich nicht aus der Tätigkeit an sich, sondern oft aus dem Verhalten des Tätigen ...

    Grundlage ist der sog. Blaulichterlass, Punkt 2.5. Dieser Erlass spricht lediglich von "jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung", macht aber ansonsten keine Angaben zu Anforderungen der Fortbildung. Meines Erachtens klassische Führungskräfteaufgabe. Wer unterweist, muss zum einen die notwendige Fachkunde und zum anderen eine disziplinarische Weisungsbefugnis haben.

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