Zitat Zitat von sschaebe Beitrag anzeigen
Nur weil es andere Schwachstellen gibt, darfst Du nicht einfach den Datenschutz komplett vernachlässigen.


Hier würde sich der RDler gegen seine abgegebene Verschiegenheitserklärung im Rahmen der BOS-Sprechfunkausbildung verstoßen. Ich bin mir leider nicht sicher, ob das "nur" eine Ordnungswiedrigkeit oder sogar eine Straftat ist, werde jedoch mal in meiner Verschiegenheitserklärung nachschauen.


Straftat nach §203 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB. Eine BOS Sprechfunkausbildung ist dabei zu Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht erforderlich, die Tätigkeit in diesem Bereich ist bereits hinreichend.