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Thema: G26.3 Untersuchung

  1. #1
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    G26.3 Untersuchung

    Hallo,
    ich muss demnächst zur G26 Untersuchung...
    kann mir da jemand ma sagen was mich da so erwartet und was mögliche "Durchfallkriterien" sind?oder gibt es eine internetseite auf der man es nachlesen kann?
    danke für die antworten

    gruß

  2. #2
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    Moin,

    0,34 Min. Google:

    http://www.atemschutzunfaelle.de/dow...tersuchung.pdf

    MFG Beatzler

  3. #3
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    G26

    Ich würde auch gern wissen welche Kriterien, beim Sehtest gelten. Wie die Sehkraft für ein Auge und für beide angelegt ist

  4. #4
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    Sehtest

    Hallo Gandald2003,

    normaler Sehtest mit Buchstaben- bzw- Zahlentafel sowie Rot-Grün-Test und Räumliches Sehen mit diesen Ringen auf schwarzem Grund.

    Alles eigentlich kein Thema. Als Brillenträger das gleich angeben, dann wird nur noch geschaut, das die aktuelle Stärke noch passt. Gibt dann halt die Auflage der Brillenmaske in der G26/3.

  5. #5
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    Tach !

    >
    G 26 ( DGUV-Grundsatz 26 „Atemschutzgeräte“ )


    Erstuntersuchung:

    Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 – 3


    Nachuntersuchungen:

    bei Personen bis 50 Jahre: vor Ablauf von 36 Monaten

    Personen über 50 Jahre:

    Gerätegewicht bis 5Kg vor Ablauf von 24 Monaten

    Gerätegewicht über 5Kg vor Ablauf von 12 Monaten

    sowie jeweils bei Beendigung der Tätigkeit

    (Eine Nachuntersuchung bei Beendigung der Tätigkeit ist anzubieten wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mußten)


    Vorzeitige Nachuntersuchungen:

    Nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung , die Anlass zu Bedenken einer Weiterbeschäftigung geben könnte

    nach ärztlichem Ermessen in Einzelfällen (z.B. bei befristeten gesundheitlichen Bedenken)

    Auf Wunsch eines Beschäftigtem, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet



    Untersuchungsumfang :


    Spezielle Untersuchungen für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 :


    - Röntgenaufnahme des Thorax im PA-Strahlengang (Großformat ) bzw. Berücksichtigung eines Röntgenbefundes nicht älter als 2 Jahre

    Röngenuntersuchung:

    bei Erstuntersuchung für die Gerätegruppen 2 und 3

    bei jeder 2. Nachuntersuchung für Personen bis 50 Jahre und Gerätegruppen 2 und 3 (alle 72 Monate )

    bei jeder 2. Nachuntersuchung für Personen über 50 Jahre und Gerätegruppen 2 (alle 48 Monate )

    bei jeder 3. Nachuntersuchung für Personen über 50 Jahre und Gerätegruppen 3 (alle 36 Monate )


    - Lungenfunktionstest (Spirometrie)

    - Blutentnahme mit Bestimmung von Blutbild, ALAT (GPT) , GGT , Kreatinin i.S. ,

    - Urinstatus

    - Blutzuckerbestimmung (mögl. Nüchtern)

    - Ruhe-EKG

    - Belastungs-EKG

    bis einschließlich 39. : Sollwert (W170)

    Männer 3,0 Watt/kgKG

    Frauen 2,5 Watt/kgKG


    Lebensjahr: ab 40. Lebensjahr: Sollwert (W150)

    Männer 2,1 Watt/kgKG

    Frauen 1,8 Watt/kgKG


    - Sehtest (Sehschärfe ferne)

    - Hörtest (Luftleitung 1-6kHz für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 mit akustischer Warneinrichtung / Pfeifton )

    - Ohrspiegeleung, wenn Möglichkeit für die Aufnahme von Gasen oder Dämpfen über den Gehörgang besteht



    Dauernde gesundheitliche Bedenken :


    bei Jugendlichen unter 18 Jahren beim Tragen von Geräten im Rettungswesen und beim Tragen von Geräten der Gruppe 3 .

    In der Regel bei Personen über 50 Jahre für das Tragen von Atemschutzgeräten im Rettungswesen und für das Tragen von Geräten der Gruppe 3 .


    Dauernde gesundheitliche Bedenken bei Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 :

    allgemeine Körperschwäche

    Bewußtseins- und Gleichgewichtsstörungen

    Anfallsleiden in Abhängigkeit von Art, Häufigkeit , Prognose, und Behandlungsstand der Anfälle (siehe auch BGI 585 „Empfehlung zur Beurteilung von beruflicher Möglichekeiten von Personen mit Epilepsie“ )

    Erkrankungen oder Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems mit wesentlichen Funktionsstörungen oder deren Folgezuständen, funktionellen Störungen nach Schädel- oder Hirnverletzungen , Hirndurchblutungsstörungen

    Gemüts- oder Geisteskrankheiten, auch wenn diese abgeklungen sind, jedoch ein Rückfall nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann

    abnorme Verhaltensweisen (z.B. Klaustrophobie ) erheblichen Grades

    Alkohol- , Suchtmittel- , Medikamentenabhängigkeit

    Trommelfellperforation, falls die Gafahr für die Aufnahme von Gasen oder Dämpfen über den Gehörgang besteht

    Zahnvollprothesen, für das Tragen von Atemschutzgeräten mit Mundstückatemanschluß

    Erkrankungen oder Veränderungen der Atmungsorgane, die deren Funktion stärker beeinträchtigen, wie Lungenemphysem, chronisch-obsrtuktive Lungenerkrankung , Bronchialsthma

    krankhaft verminderte Vitalkapazität und/oder verminderte Einsekundenkapazität oder bei Abweichung vom Normbereich anderer Meßgröße

    Erkrankungen mit Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufs mit Einschränkung der Leistungs- und Regulationsfähigkeit: z.B. Zustand nach Herzinfarkt , Blutdruckveränderungen stärkeren Grades

    Erkrankungen oder Veränderungen des Brustkorbes mit stärkeren Funktionsstörungen

    Erkrankungen oder Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates mit stärkeren Funktionsstörungen

    zur Verschlimmerung neigenden Hauterkrankungen

    Veränderungen, die den Dichtsitz des Atemanschlusses beeinträchtigen, z.B. Narben

    Erkrankungen oder Veränderungen der Augen, die eine akute Beeinträchtigung der Sehfunktion bewirken können, z.B. gestörte Lidfunktion

    korrigierte Sehschärfe unter 0,7 / 0,7 (unter 0,8 bei langjähriger Einäugigkeit ) für den Einsatz im Rettungswesen .

    Hörverlust von mehr als 40B bei 2 kHz auf dem besseren Ohr bei Einsatz im Rettungswesen

    festgestellte Schwerhörigkeit für das Tragen von Geräten der Gruppe 2 und 3 mit akustischer Warneinrichtung (Pfeifton), sofern die Schwerhörigkeit die Wahrnehmung des Warnsignals verhindern kann.

    Übergewicht von mehr als 30% nach Broca (Körpergröße in cm weniger 100 = kg Sollgewicht ) oder vergleichbaren Grenzwerte anderer Indizes (z.B. BMI >30)

    Stoffwechselkrankheiten , insbesondere Zuckerkrankheit oder sonstige Störungen der Drüsen mit innerer Sekretion, insbesondere der Schilddrüse , der Epithelkörperchen oder der Nebennieren, sowei sie die Belastbarkeit stärker einschränken

    Eingeweidebrüche

    <

    Gruß

    Bestel

  6. #6
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    "Der BMI entscheidet nicht über Atemschutztauglichkeit"

    Tach !

    Hier ein Artikel auf www.Rettungsdienst.de zum Thema:

    http://www.rettungsdienst.de/nachric...516#more-26516


    Die Überschrift "Der BMI entscheidet nicht über Atemschutztauglichkeit" finde ich allerdings missverständlich ...


    Gruß
    Bastel

  7. #7
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    Zitat Zitat von Bastel Beitrag anzeigen
    Die Überschrift "Der BMI entscheidet nicht über Atemschutztauglichkeit" finde ich allerdings missverständlich ...
    Wieso, entscheiden tut der Arzt ;-)

    Wenn man sich beide Verfahren (Broca und BMI) mal einfach im Vergleich ansieht, merkt man, dass die Anforderungen nicht so unterschiedlich sind. Selbst bei Personen über 2m Körpergröße sind das max. 10 kg Unterschied.
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  8. #8
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    nederrijner schrieb:
    >...Wieso, entscheiden tut der Arzt ;-)...<

    Eben.
    Und der wird sich dann zukünftig noch mehr mit dem Fehlschluss der Probanden auseinander setzen müssen.

    Aus
    "Der BMI entscheidet nicht über Atemschutztauglichkeit"
    wird dann sehr schnell
    "Das Körpergewicht hat mit der Atemschutztauglichkeit nichts zu tun"


    Und ich kenne sehr viel Kammeraden und Führungskräfte die das tatsächlich glauben.
    Das böse Erwachen kommt dann leider meist erst wenn der Arbeitsmediziner mal wechselt und sich dann "strenger" an den G26 gehalten wird ...
    Und wenn dann noch nach einem Unfall rauskommt: der untersuchende Arzt der "G26" war gar kein Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ...
    Aber wir machen das alle ja nur ehrenamtlich ...


    Gruß
    Bastel

  9. #9
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    Zitat Zitat von Bastel Beitrag anzeigen
    Und wenn dann noch nach einem Unfall rauskommt: der untersuchende Arzt der "G26" war gar kein Facharzt für Arbeitsmedizin bzw. ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ...
    ... ist das erstmal ein Problem für den Arzt ...

  10. #10
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    G26.3

    "korrigierter Sehschärfe unter 0,7/0,7 (bei langjähriger Einäugigkeit 0,8) für den Einsatz im Rettungswesen". was soll man darunter verstehen????

  11. #11
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    Dass man mit Sehhilfe ("korrigiert") mindestens eine Sehschärfe von 0,7 auf beiden Augen haben muss und ggf. bei langjähriger Einäugigkeit, wenn man also daran gewöhnt ist, auch 0,8 mit dem verbleibenden Auge reichen können.

    Zur Angabe Sehschärfe als Dezimalzahl findet man eine Erläuterung bei Wikipedia, kurzgefasst: Die Sehschärfe wird als Bruch aus der individuellen Entfernung, aus der eine Zeile auf einer Sehpobentafeln noch erkannt werden kann, und der "Normentfernung" für diese Zeile errechnet.

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