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Thema: Anhänger vom Land NRW

  1. #1
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    Anhänger vom Land NRW

    Guten Tag zusammen
    Ich habe da mal eine Frage
    Wir besitzen einen Technik Anhänger des Landes NRW
    Wenn man diesen Ankuppelt an ein Fahrzeug ,kann man das Blaulicht nicht mehr sehen
    heißt nach hinten ist gar Keine Signalwirkung
    Der Anhänger ist vom Boden Gemessen 2,40 m Hoch
    Sprich der nachfolgende Verkehr kann gar nicht sehen das ich das Blaulicht anhabe
    Muss nicht eigentlich auf dem Technik Anhänger ebenfalls ein Blaulicht sein
    Wenn man sich mit dem Land darüber unterhält bekommt man nur blöde Sprüche .

    Gruß
    Kreuzler

  2. #2
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    17

    Keine Blaulicht-Signalwirkung bei angekuppeltem Technik Anhänger des Landes NRW

    Hallo,

    ich kann überhaupt nicht verstehen, warum von Seiten des Landes nur "dumme Sprüche" kommen, denn im Einsatzfall zählt doch auch die Absicherung der Einsatzstelle und der Einsatzkräfte.
    Meiner Meinung nach müsste da eigentlich eine Rundumkennleuchte auf dem Anhänger verbaut sein, vor alle wenn das Zugfahrzeug "kleiner" als der Anhänger ist.

    Wenigstens eine Magnetkennleuchte (soweit ein passender Anschluss verfügbar ist!) sollte dringend auf dem Anhänger verbaut werden.

    Manche Dinge verstehe ich nicht. ...

    Gruß
    Bfmg

  3. #3
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    1.737
    Zunächst einmal sollte man klären, ob eine Rundumsichtbarkeit des "blauen Blinklichts" überhaupt gegeben sein muss. Die StVZO sieht das nicht vor. Ich meine, mich da an an 270° Sichtbarkeit erinnern zu können. Sprich: Von vorne und von den Seiten muss es sichtbar sein, der Viertelkreis am Heck ist egal.

    Dafür spricht auch, dass diverse Fahrzeuge nicht über ein Heckblaulicht verfügen bzw. letzteres separat schaltbar ist oder es eben ganz legal nicht sichtbar ist, wenn ein Anhänger gezogen wird.

    Dann lässt sich wohl nur sagen: Einem geschenktem Gaul schaut man nicht ins Maul. Fahrzeuge aus Bundes- und Landesbeschaffungen sind eben häufig, sagen wir mal, zweckmäßig und ohne Extras. Wer mehr will, kann alles haben, muss es aber dann auch selbst bezahlen.

    Zumal bei so einem Gespann die Absicherung nach hinten vmtl. nicht die oberste Priorität hat. Bei Fahrten im Verband ist ein nicht abschaltbares Heckblaulicht sogar kontraindiziert.

    Wenn es trotzdem gewünscht ist, kann man bei demjenigen, der einem das Fahrzeug zur Verfügung stellt, sachlich nachfragen, ob man die Um- bzw. Nachrüstung auf eigene Kosten fachmännisch durchführen darf. Das wird in der Regel unter der Voraussetzung erlaubt, dass der Einsatzzweck nicht verändert wird und der Umbau vollständig rückgängig gemacht werden kann.

  4. #4
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    120
    Das Problem kenne ich. Die OFD und die Landeseigenen Prüfer sagen Nein zum anbau einer RKL auf Anhänger da dieses nicht zulässig ist laut STvZO.

    gruß

    MHD MS
    Mal gewinnt man,mal verlieren die anderen.

  5. #5
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    153
    Also ... bringen wir mal eine Linie rein.

    1. Das Anbringen einer Rundumkennleuchte auf einem Anhänger ist, wie schon richtig dargestellt, nach StVZO nicht zulässig.

    2. Die geometrische Sichtbarkeit muss 360° betragen, hierzu sind am Fahrzeug ggf. mehrere Rundumkennleuchten anzubringen. Für Fahrten im Verband oder auch beim Anhängerbetrieb darf die geometrische Sichtbarkeit auch auf ± 135° von vorne gesehen bezogen auf die Fahrzeuglängsachse reduziert werden. (Anbaubedingungen)

    3. Ist die geometrische Sichtbarkeit durch Aufbauten, Wechselladerbehälter oder auch Anhänger nicht gegeben, kann dieser Mangel z.B. durch eine zeitweilig hochsetzbare Kennleuchte am Fahrzeug behoben werden. Ist dieses technisch nicht möglich, bleibt noch:

    4. Es kann natürlich versucht werden, für das Anbringen einer Rundumkennleuchte auf dem Anhänger eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO von § 49a StvZO bzw. § 52 StVZO zu bekommen. Bei einer am Anhänger fest angebauten Kennleuchte ist in der Regel danach ein Mitführen des Anhängers an Zivilfahrzeugen nicht mehr zulässig! (und wird aus diesem Grund bei Anhängern aus ZS bzw. KatS-Beschaffungen des Bundes bzw. der Länder in der Regel abgelehnt!)
    Geändert von Tus-bw (24.03.2014 um 07:55 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  6. #6
    Registriert seit
    09.08.2011
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    32
    Wenn ich das noch richtig in Erinnerung habe: An- und Umbauten bei Landesfahrzeugen müssen vollständig rückbaubar sein, also ohne Bohrlöcher etc, das geht dann bei festen Leuchten nicht. Das Zugfahrzeug (Landesfahrzeug)des Betreuungsanhängers hat ein Steckblaulicht, an dem kann eine Verlängerung angebracht werden, so dass diese dann ca 50 cm höher steht. Das Organisationseigene Zugfahrzeug des Anhänger Technik war so auszuwählen, dass es eine Rundumsichtbarkeit ermöglicht. Stand jedenfalss bei der Übergabe bei uns so drin.

    Gruß

    Frank

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