So, in einem (aus Saarbrücken recht unfreundlich gestaltetem) Telefonat mit Herrn J. aus der dortigen Außenstelle der BNetzA bin ich eigentlich darauf verwiesen wurden, die Auslegung der Zuteilungsurkunde doch bei den AS bzw. der BDBOS zu erfragen.......als ob man die Auslegung eines Gesetzes dann auch z.B. dem Straftäter überlassen würde?!
(Vergleiche hinken, ich weiss, aber eigentlich sollte doch die, eine Zuteilungsurkunde erlassende, Behörde wissen und Auskunft geben dürfen/sollen, wie sie ihre "Worte" denn gemeint hat, oder?!?)
Er hat dann noch die Info gegeben, dass eine neue Zuteilungsurkunde kurz vor der Herausgabe stände und sich dann manch Frage beantworten würde ;-/ (ohne das ich meine Frage stellen konnte).
Zu diesem Punkt 7 und der Formulierung "....und...."..................wenn ich mir die unmittelbar dazu aufgeführte Tabelle mit den Spalten "Länderfälle", "Kanal-Frequenzen" und "Abstand zur Grenze in km für DMO und MB" anschaue, entdecke ich dort die für die DMO-Gruppen verwendeten Frequenzen wieder und dann auch mit Angaben versehen, in welchem Grenzfall welcher Abstand zur Bundesgrenze einzuhalten ist.
Dies spricht ja dann wohl doch mehr für die Auslegung, dass diese Zusatzbestimmungen (hier mal DMO-Antennenhöhe genannt) für beide Fälle (DMO-Nutzung und mobile Basisstationen) doch nur im Grenzgebiet zum benachbarten Ausland gelten.