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Thema: Besitz von Tetrageraten mit TEA_2

  1. #1
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    Besitz von Tetrageraten mit TEA_2

    Wie ist die Bewertung über den Besitz von TEA_2 Geraten in Privatbesitz ? Ein Berliner Fachhandler meinte mal, das der Besitz von TEA_2 Geraten in Privatbesitz strafbar sei, er dann Motorola informieren müsste und das Gerat behalten müsste.

    Leider konnte ich bisher noch keine rechtlichen Reglungen finden. Vielleicht weiss ja einer von euch, wie das derzeit zu händeln ist.

    Obwohl ja ein TEA_2 Aufkleber auf dem Gerät noch lange kein TAE2 im Gerät ausmacht.
    Geändert von Bendix_4123Reloaded (18.12.2012 um 15:27 Uhr)
    Alle hier gemachten Infos berufen sich auf frei zugängliche Informationsportale und Unterliegen keinerlei Geheimhaltung
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  2. #2
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    Dazu gibt es ein schönes Papier der Anstalt, dass leider auf meiner gecrashten Festplatte war.
    Das Thema wurd eauch unter dem Aspket des Verkaufs entsprechener Geräte über eBay aufbereitet.
    Sinngemäß kam heraus, dass der Besitz und die Weitergabe an lizenzrechtliche und urheberrechtliche Auflagen geknüpft ist - ein Verstoß dagegen wäre entsprechend strafrechtlch zu ahnden sowie Maßnahmen zum Schutz privater Rechte einzuleiten (also Sicherstellung/ Beschlagnahme).
    Entsprechende Vorfälle/ Schritte gab es bereits.

    Viele Grüße
    Knut

  3. #3
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    Also es gibt diverse Funkhändler, die verkaufen entsprechende Gerätschaften. Daher denke ich nicht, dass das Gerät so einfach beschlagnahmt werden kann, andernfalls dürften die Geräte dann nicht einfach so an jeden verkauft werden.

    Denn ohne die SIM-Karte vom BSI ist das Gerät ja sowieso für die Teilnahme am BOS-Funkverkehr nicht zu gebrauchen.

  4. #4
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    Das ist jetzt aber sehr weit hergeholt, also Urheberrecht und so...
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  5. #5
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    Auf welcher gesetzlichen Grundlage basierend wurden denn diese Geräte beschlagnahmt?
    Mit einem Verstoß gg. das Urheberrecht oder Lizenzvertägen e.t.c. hat der "Besitz" des Gerätes ja mal überhaupt nichts zu tun:wer nicht für ihn bestimmte Nachrichten abhört,verbreitet oder vervielfältigt sie noch lange nicht.
    Man müsste aber die weiteren Hintergründe der Beschlagnahme kennen,ansonsten können nur Spekulationen angestellt werden-und die helfen keinem weiter.

    Was "die Anstalt" oder eine autorisierte Stelle schreibt ist solange scheißegal bis es eine dazugehörige Gesetzesgrundlage gibt.Gibt es die nicht,darf auch nicht beschlagnahmt,sichergestellt oder sonst irgendein "angenommener Verstoß in sonst irgendeiner Art und Weise geahndet werden...Die Anstalt oder eine AS ist weder eine legislative noch eine judikative Einrichtung.
    Sicher wird ein Gerät das bei einer Kontrolle e.t.c. auffällt erstmal eingezogen,aber wenn der Besitzer nicht blöd ist,weis wie er sich zu verhalten hat und keine Gefahr von ihm MIT dem Gerät ausgeht hat er das Gerät wieder bevor die Schicht zu Ende ist...LEIDER!

    M

  6. #6
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    Zitat Zitat von Melderprofi
    Sicher wird ein Gerät das bei einer Kontrolle e.t.c. auffällt erstmal eingezogen,aber wenn der Besitzer nicht blöd ist,weis wie er sich zu verhalten hat und keine Gefahr von ihm MIT dem Gerät ausgeht hat er das Gerät wieder bevor die Schicht zu Ende ist...LEIDER
    Warum leider? Die Zeiten, wo der bloße Besitz eines Funkgerätes strafbar war, sind vorbei!
    Wenn man danach ginge, könnte man so einiges "beschlagnahmen" bei BOS-Angehörigen. Da wird die Asservatenkammer aber in Windeseile gefüllt sein!

  7. #7
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    Zitat Zitat von Aeskulap Beitrag anzeigen
    Warum leider? Die Zeiten, wo der bloße Besitz eines Funkgerätes strafbar war, sind vorbei!
    Wenn man danach ginge, könnte man so einiges "beschlagnahmen" bei BOS-Angehörigen. Da wird die Asservatenkammer aber in Windeseile gefüllt sein!
    leider sind die zeiten vorbei, ich finds schon erschreckend, was bei ebay alles verkauft wird und was man im handel kaufen kann, da gibts handfunkgeröte mit eingebautem 5 ton geber fürs 4 meterband für um die 100 euro und teils billiger, und da wunder man sich dann wo die fehlalarme herkommen

  8. #8
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    Hallo, nochmal - Basis ist die TEA2-Lizenz! Diese ist nur einem abschließenden Nutzerkreis zugänglich gemacht worden.
    Entsprechende Geräte dürfen nur von entprechend lizensierten Händlern und Organistionen vertrieben/ genutzt werden.
    Frage war nach der Grundlage - das ist Sie, auch wenn in Deutschland (noch) nicht konsequent umgesetzt.

    Verkäufe derartiger Geräte von "Händlern" ohne entsprechende Genehmigung werden nach Bekanntwerden bei dem Lizenzinhaber (müsste Polizeiorganisation in Niederlanden sein) bzw. den Herstellern in der Regel entsprechend geahndet. Denn der TEA2-Algorithmus ist ein spezieller, geschützter Algorithmus nur für BOS!

    Die Zertifizierung für den legalen Vertrieb von TEA2-Geräten ist nicht ohne und setzt eine Reihe von org. und technischen Sicherheitsvoraussetzungen des Antragssteller voraus. Wenn diese alle erfüllt sind und der Hersteller das Zertifikat erhält, darf er die FuG an berechtigte Organistionen (Lizenzübereinkommen erforderlich, geschieht regelmäßig auf höchster Ebene angeschlossener Staaten und wird einer Nutzergruppe dann zur Verwendung überlassen) verkaufen.

    In wie weit deutsche Behörden und Gerichte die Thematik Urheberrechtsschutz ernst nehmen, ist eine andere Sache....

    Viele Grüße
    Knut

  9. #9
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    Zitat Zitat von knutpotsdam Beitrag anzeigen
    Verkäufe derartiger Geräte von "Händlern" ohne entsprechende Genehmigung werden nach Bekanntwerden bei dem Lizenzinhaber (müsste Polizeiorganisation in Niederlanden sein) bzw. den Herstellern in der Regel entsprechend geahndet. Denn der TEA2-Algorithmus ist ein spezieller, geschützter Algorithmus nur für BOS!
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was aber dann nur ein Problem zwischen Hersteller und Händler ist, aber sicher kein Problem des Käufers und erst Recht kein Problem in der Hinsicht, daß dieses FUG beschlagnahmt werden darf.
    Das wäre ja lustig, wenn ein Urheber alles beschlagnahmen lassen könnte, wegen Verstöße gegen Lizenzbestimmungen .
    Genau das wird aber regelmäßig getan und da die Maßnahmen nie erfolgreich vor Gericht angegriffen wurden, wohl auch rechtmäßig.

    Zugegeben nicht im Fall der FuG, wohl aber bei anderen UrhG-Verstößen (schau mal was der Zoll auf den Unterhaltungselektronikmessen so treibt).

    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.

    Auch der gutgläubige Erwerb und Unwissenheit werden nicht schützen, ein schöner Vergleich ist vielleicht der Import von Video DVDs. Da beschlagnahmt der Zoll rechtmäßig eine in den USA im niedergelassenen Handel rechtmäßig erworbene Region-Code 1 DVD bei der Einreise nach Deutschland. Der Urheber hat mit dem Region-Code entschieden, wo die DVD verbreitet werden darf, Deutschland gehört beim Region-Code 1 nicht dazu, also wird die DVD sichergestellt.

    Die Rechte des Urhebers sind sehr umfassend, einfach nur bezahlt zu haben reicht nicht um alles mit dem Werk treiben zu können.

    Urheber von TEA ist afair die niederländische Polizei, der Algorithmus ist closed source und hinsichtlich seiner kryptographischen Stärke nicht unabhängig untersucht.

    Gruß,

    BigMac

  11. #11
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    Zitat Zitat von realBigMac Beitrag anzeigen
    Wenn Du bei einem Händler einen PC mit einer SW darauf kaufst, die es auf dem freien Markt nicht gibt und Du nutzt diese, gehst Du mit Sicherheit auch nicht straffrei aus. Anders ist das hier auch nicht, der Urheber des Algorithmus hat klar die Verbreitung und Nutzung seines gesitigen Eigentums geregelt.
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
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    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Was immernoch lang kein Grund ist, aufgrund dessen den PC zu beschlagnahmen.
    Naja, erstmal muss ja forensisch nachgewiesen werden, das das nicht koscher ist.
    Also Beschlagnahme/Sicherstellung und ggfs. Einziehung oder Verfall prüfen.

    Wenn alles ok ist, gehts dann nach zwei Jahren bei der Kriminaltechnik zurück an den ehemals Beschuldigten... .

  13. #13
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    Es geht hier auch um Handels- und Exportkontrolle. TEA2 unterliegt diesen Bestimmungen und darf nicht frei verkauft werden. Der spezielle Algorhythmus ist nur für bestimmte Anwendergruppen in der EU vorgesehen.
    Der Hersteller darf diese Geräte nur über autorisierte und lizensierte Händler vertreiben und nicht über den Händler an der Ecke. Der Hersteller ist darüber nachweispflichtig.
    Diese autorisierten Händler dürfen TEA2-Geräte auch nur an Käufer mit sogenannter "End-user-license" verkaufen. Liegt diese nicht vor, ist der Verkauf illegal und der Händler bekommt Probleme. Ob der Käufer, solange er das Gerät nicht nutzt, auch belangt werden kann, weiß ich nicht, jedoch darf das Gerät eingezogen werden, da es "illegal" in den Handel gekommen ist und z.B. der Weiterverkauf in Staaten außerhalb der EU unterbunden wird.
    Das ist nicht mit illegal beschaffter Musik oder Software vergleichbar, da die Rechte nicht bei irgendeiner Firma liegen. Lizenzgeber ist die EU und durch Exportkontrolle ist ein Instrument um die "Berücksichtigung wesentlicher Sicherheitsinteressen des jeweiligen Landes/Wirtschaftsraumes zu gewährleisten".
    Geändert von Pcman (11.01.2013 um 13:32 Uhr)

  14. #14
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    Zitat Zitat von Pcman Beitrag anzeigen
    jedoch darf das Gerät eingezogen werden, da es "illegal" in den Handel gekommen ist.
    Aufgrund welchen Gesetzes?^
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
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