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Thema: Notstromaggregat, Pflichttest?

  1. #1
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    Notstromaggregat, Pflichttest?

    Hallo zusammen,
    ist es irgendwo vorgeschrieben das ich einem Notstromaggregat einem Regelmäßigen Testlauf unterziehen muß?
    Wenn ja, in welchen abständen und für wie lange denn?

    Gruß

  2. #2
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    Hallo,

    was für ein Notstromaggregat meinst du? Nur ein tragbares Stromaggregat oder meinst du eine fest installierte Netzersatzanlage?

    Gruß Jan

  3. #3
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    Was verstehst du unter Testlauf.
    Es steht niergendswo geschrieben das du das Aggregat monatlich 5 min laufen lassen mußt.
    Wobei ich denke das ein Testlauf jeden Monat unter Last Sinn macht.
    Aber du mußt jährlich die Stromkomponente überprüfen.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Bergwacht9902 Beitrag anzeigen
    ist es irgendwo vorgeschrieben das ich einem Notstromaggregat einem Regelmäßigen Testlauf unterziehen muß? Wenn ja, in welchen abständen und für wie lange denn?
    Diese Angaben findest du in der für euch gültigen Gefährdungsbeurteilung, in der unter Berücksichtigung der Herstellervorgaben und anderer Vorgaben (z.B. VDS, VDE, BetrSichV, u.a.) Art, Umfang und Zeitraum der durchzuführenden Prüfungen - dazu gehört auch ein Testlauf - schriftlich und nachvollziehbar niedergelegt sind.

    Guck nicht so, das ist so!

    Im Ernst:
    Einfach in mal in die zum Aggregat gehörenden Unterlagen des Motorenherstellers reinschauen. In den meisten Fällen steht dort, das Motoren, die länger als 30 Tage nicht betrieben werden, nach dem Ablassen des Sprits mit vom Hersteller vorgebenen Mitteln konserviert werden müssen. Auch untersagen die meisten Motorenhersteller den Betrieb der Motoren mit (Otto-)Kraftstoff, der älter als 30 Tage ist.

    Aufgrund dieser Tatsachen ist ein monatlicher Testlauf faktisch verbindlich - es sei denn, du lagerst das Gerät entsprechend den Herstellervorgaben nach jeder Benutzung ein.

    Noch ein Tipp:
    Voraussichtlich Mitte 2013 wird die aktuelle BGV/GUV-V A1 durch die DGUV-Vorschrift 1 abgelöst. Damit wird auch in Hilfsorganisationen die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach ArbSchG verbindlich(!) vorgeschrieben. Verstöße können unter Umständen sogar mit Bußgeld belegt werden.
    Wer also bis dato noch nichts gemacht hat, sollte langsam in die Gänge kommen ... Übergangsfristen gibt es nicht.
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
    Sapere aude! (Horaz)

  5. #5
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Es steht niergendswo geschrieben das du das Aggregat... laufen lassen mußt.
    Doch, wie Tus-bw bereits schrieb, gehört zu jeder Netzersatzanlage (auch kleine tragbare Aggregate) genau genommen ein Betriebsstundenbuch sowie die Bedienungs und Wartungsanleitung...

    Und in der Wartungsanleitung steht dann auch drin, wie lange das Gerät *nicht gelaufen rumgammeln* darf ;)

    Ist ja letztendlich nichts anderes, als wie ein Kfz, welches sich mit der Zeit auch kaputt steht...

    MfG Fabsi

  6. #6
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    Zitat Zitat von Fabpicard Beitrag anzeigen
    Und in der Wartungsanleitung steht dann auch drin, wie lange das Gerät *nicht gelaufen rumgammeln* darf ;)
    Bei Eisemann steht nur in der Wartungsanweisung, um Ablagerungen zu vermeiden bei längern Betriebspausen (ab 30 Tage) Sprit rauslassen.
    Daraus lese ich nicht, daß es vorgeschrieben ist, das Aggregat regelmäßig laufen zu lassen.
    Anders siehts mit den BGV Prüfungen aus, diese sind in der Tat vorgeschrieben.
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  7. #7
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Bei Eisemann steht nur in der Wartungsanweisung, um Ablagerungen zu vermeiden bei längern Betriebspausen (ab 30 Tage) Sprit rauslassen.
    Daraus lese ich nicht, daß es vorgeschrieben ist, das Aggregat regelmäßig laufen zu lassen.
    Anders siehts mit den BGV Prüfungen aus, diese sind in der Tat vorgeschrieben.
    Für Privatleute mag das ja möglich sein den Gebrauch zu planen. Wie mache ich dass denn bei der Feuerwehr oder HiOrg? Woher bekomme ich die Liste, wann der nächste Einsatz ist?
    Es gibt m.W. überall Dienstanweisungen, dass Notstomaggregate 24/365 so zu lagern sind, dass sie betriebsbereit sind und ohne vorheriges Tanken mindestens 2 Stunden unter Vollast laufen können müssen. Daraus ergibt sich zwingend dass die Aggregate mindestens 1x pro Monat laufen müssen (oder ich muss halt alle 30 Tage den Sprit ablassen, eine Revision beim Hersteller machen lassen und neuen Sprit auffüllen. In dieser Zeit muss selbstverständlich ein Ersatzaggregat für einen eventuellen Einsatz bereit stehen...)
    Mit freundlichem Gruß
    AkkonHaLand, Moderator

  8. #8
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    Zitat Zitat von AkkonHaLand Beitrag anzeigen
    Für Privatleute mag das ja möglich sein den Gebrauch zu planen. Wie mache ich dass denn bei der Feuerwehr oder HiOrg? Woher bekomme ich die Liste, wann der nächste Einsatz ist?
    Es gibt m.W. überall Dienstanweisungen, dass Notstomaggregate 24/365 so zu lagern sind, dass sie betriebsbereit sind und ohne vorheriges Tanken mindestens 2 Stunden unter Vollast laufen können müssen. Daraus ergibt sich zwingend dass die Aggregate mindestens 1x pro Monat laufen müssen (oder ich muss halt alle 30 Tage den Sprit ablassen, eine Revision beim Hersteller machen lassen und neuen Sprit auffüllen. In dieser Zeit muss selbstverständlich ein Ersatzaggregat für einen eventuellen Einsatz bereit stehen...)
    Die Frage war ob irgendwo ein Pflichttest vorgeschrieben ist.
    Und nicht ob dieser Test sinnvoll ist und ich kann nirgends rauslesen das ein Aggregat alle 30 Tage laufen MUSS, die Wartungsanweisung ließt sich in diesem Fall eher wie eine Empfehlung um eben eine Verschlackung zu vermeiden und jeder weiß das so eine Verschlackung nie bereits nach 30 Tagen auftritt, aber die schreiben es eben vorsichtshalber rein.
    Ich bleib dabei, es ist nur ein BGV Test vorgeschrieben und keine 30 Tage Laufprobe.
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  9. #9
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    Sorry,
    den "Pflichttest" findest du, wie bereits gesagt, in der gültigen Gefährdungsbeurteilung für das Aggregat. Rechtsgrundlage: §§2 ff GUV-V A1.

    Es gibt nicht mehr für alles eine eindeutige "Vorschrift" - und das ist auch gut so.
    Eure Verantwortlichen müssen entscheiden, ob und wie sie die Einsatzbereitschaft des Materials gewährleisten wollen.
    Die Betriebs- und Wartungsanleitungen des Herstellers sind keine Empfehlung, sondern Stand der Technik und Unfallverhütung und somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung einer der anzuwendenden Maßstäbe. Du darfst diese Anforderungen jederzeit übererfüllen, aber niemals schlechter sein.

    Ebenfalls sind die zwingend notwendigen regelmäßigen praktischen Unterweisungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen - und das lässt sich "sicher" nur bei laufendem Aggregat bewerkstelligen.
    Geändert von Tus-bw (11.12.2012 um 11:54 Uhr)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
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  10. #10
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    Danke mal vorab für die Infos.
    Wie man sieht das das Thema gar nicht so undiskutabel ist.
    @ Jan, es handelt sich um ein tragbares Aggregat.
    Mir fällt jetzt spontan nur das Betriebsbuch ein wo die Stunden eingetragen werden,
    nach der großen Anleitung etc muß ich mal schauen.
    Gruß

  11. #11
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Sorry,
    den "Pflichttest" findest du, wie bereits gesagt, in der gültigen Gefährdungsbeurteilung für das Aggregat. Rechtsgrundlage: §§2 ff GUV-V A1.
    Jetzt wirds aber lächerlich.
    Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren.

    Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt?
    Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen.

    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Sorry,
    Ebenfalls sind die zwingend notwendigen regelmäßigen praktischen Unterweisungen der Mitarbeiter zu berücksichtigen - und das lässt sich "sicher" nur bei laufendem Aggregat bewerkstelligen.
    Dafür muß ich aber nur eines betreiben und kann die anderen 9 baugleichen im Keller stehen lassen.
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  12. #12
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    Eben, da geht es um die Sicherheit der Arbeitsmittel und den Arbeitnehmerschutz, sprich: von dem Stromerzeuger sollen keine Gefährdungen ausgehen und ein damit verbundener Instandhaltungs- oder Reparaturbedarf soll ggf. erkannt werden.

    Wenn es um die reine Funktionssicherheit des Gerätes geht, greift diese Rechtsgrundlage doch gar nicht. Bei Sicherheitsstromversorgungen von Gebäuden könnte man ggf. etwas über die jeweilige Prüfverordnung für Sonderbauten herleiten, da bin ich aber nicht so im Thema. Ansonsten braucht man doch nicht für alles, was organisatorisch Sinn macht, eine explizite Rechtsgrundlage. Dass man regelmäßig tanken muss steht so vmtl. auch nirgendwo.

  13. #13
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    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Jetzt wirds aber lächerlich. Aus der UVV einen monatlichen Pflichtest für ein SEA herauszuinterpretieren. Frage, was für eine Gefährdung für den "Arbeitnehmer" (Feuerwehrmann) tritt wohl auf, wenn das SEA nicht anspringt? Anders sieht es aus mit den BGV A3 Prüfungen.
    Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
    Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
    Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.

    Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...

    Aber das ist nicht mein Problem. :)
    Beste Grüße, Udo
    -----------------
    Erfahrung heißt gar nichts. Man kann seine Sache auch 35 Jahre schlecht machen. (frei nach Kurt Tucholsky)
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  14. #14
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    Zitat Zitat von Tus-bw Beitrag anzeigen
    Das hat nichts mit "lächerlich" oder interpretieren zu tun, sondern mit Verantwortung für die eigenen Leute und diejenigen, deren Gesundheit und u.U. Leben von unserer Tätigkeit und der Zuverlässigkeit unserer Technik abhängt.
    Mir kommen gleich die Tränen. Ich bin ja auch FASi bzw. Sicherheitsingenieur, aber hier wird es langsam lächerlich.

    Fakt ist, das die Verantwortlichen (der Unternehmer) eine Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Standes der Technik und der Unfallverhütung zu erstellen haben.
    Dabei sind ebenfalls Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Tätigkeit für Dritte entstehen können.
    Hää?
    ArbSchG: "Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln ..."
    GUV-V A1: "Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten
    mit ihrer Arbeit verbundenen
    Gefährdungen ... ermitteln ..."

    Stromerzeuger spring nicht an - keine Tätigkeit, keine Gefährdung.

    Du kannst natürlich einen turnusmäßigen Testlauf unterlassen - kommt es aber durch Unterlassungen oder Missachtung von Herstellervorgaben beim Einsatz durch ein nicht oder fehlerhaft funktionierendes Gerät zu einem Personenschaden ... liegt der Nachweis der Sorgfaltspflicht bei den Verantwortlichen. Gelingt das nicht .... € bis 5 Jahre ...
    Keine Frage, dass funktionierende Geräte Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Feuerwehr sind, ggf. kommt auch ein Organisationsverschulden in Betracht. Die Argumentation über die Gefährdungsbeurteilung ist doch aber eher abstrus und äußerst angreifbar.

  15. #15
    Registriert seit
    15.04.2006
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    793
    edit: Da war mein Vorredner etwas schneller ;) So sehe ich das auch...
    ---

    Hallo zusammen,

    liest sich ja recht interessant die ganze Diskussion ;)

    Verstehe trotzdem noch nicht, wodruch es beim Ausfall eines Stomerzeugers zu Schäden Dritter kommen sollte!? (Fest verbaute NEA/Batterieanlagen in Krankenhaus etc. mal außen vor, da gelten ganz andere Maßgaben.)

    Wenn der Erzeuger im Einsatz nicht funktioniert, funktioniert er halt nicht, was natürlich nicht gut zu heißen ist. Woraus soll dabei ein Schaden entstehen?
    OK, wenn man das ganz weit spinnt: Erzeuger geht nicht an, somit lässt sich das Hydraulikaggregat (Schere/Speizer) nicht nutzen und damit jemand nicht aus seiner Notlage befreien...

    Wenn wir so weit runter gehen im Sinne was könnte wenn und nicht usw... dann ziehen wir das ganze aber ganz groß auf...
    Gruß
    Sebbel2

    Sebastiand(..)funkmeldesystem.de

    __________________________________________________ _______
    „Wenn es mehrere Möglichkeiten gibt, eine Aufgabe zu erledigen, und eine davon in einer Katastrophe endet oder sonstwie unerwünschte Konsequenzen nach sich zieht, dann wird es jemand genau so machen.“ (Murphy)

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