Die Frage ist, was du unter Unterlagen verstehst.

Für den Betrieb von Flüssiggasanlagen sind die Forderungen der BetrSichV, der TRG 280, der TRF 2012 und anderer Vorgaben zu berücksichtigen.

Und wir haben die Forderungen der BGV/GUV-V D34, speziell § 14:
§ 14. Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen … nur in Räumen aufgestellt werden, die so be- und entlüftet sind, … dass in der Raumluft … kein gesundheitsgefährliches Abgas/Luft-Gemisch und kein Sauerstoffmangel auftreten können.
Genauso sehen das die Hersteller der Geräte, die deshalb entsprechende Hinweise in ihre Bedienungsanleitungen aufgenommen haben, hier zwei Beispiele häufig eingesetzter Geräte:
Auszug Anleitung Remko PGM:
Die Geräte dürfen nur in gut belüfteten Räumen betrieben werden. Der ständige Aufenthalt von Personen im Aufstellungsraum ist nicht gestattet. Entsprechende Verbotsschilder sind an den Eingängen anzubringen!
Auszug Anleitung Kroll P30:
Die WLE, auf die sich diese Anleitung bezieht, dürfen nur draußen oder in Räumen aufgestellt werden, die durchgehend belüftet werden. ... Es dürfen 100 W/m³ im Verhältnis zu den leeren Cubicmetern nicht überschritten werden, der Raum darf jedoch nicht kleiner sein als 100 m³.
Änliche Aussagen finden sich auch bei allen anderen Herstellern.

Bei einem Luftdurchsatz von rund 800m³/h (30kW-Gerät) habe ich in der ausgeblasenen Warmluft eine CO2-Konzentration von rund 8%Vol.
Qualitative Messungen haben ergeben, das in mit diesen Geräten beheizten Zelten, auch wenn diese an beiden Seiten offen sind, innerhalb von Minuten die CO2-Konzentration den zulässigen AGW von 9100 mg/m³ überschreitet.

Lesetipp: ASI 8.04 "Sichere Verwendung von Flüssiggas auf Märkten, Volksfesten sowie in stationären Betrieben" -> klick