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Thema: Freistellung von der Arbeit (HiOrg)

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
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    Freistellung von der Arbeit (HiOrg)

    Hallo mal eine Frage,

    HiOrg RTW, wird als Hintergrund RTW ca. 2-3x in Monat (beispiel) Alarmiert.
    Nun ist mir zu Ohren gekommen das seit diesem jahr irgendwie das so wie bei der Feuerwehren geregelt wurde das man auch für sowas vom Arbeitgeber Freigestellt werden muss. Gibt es da rechtliche Grundlagen für?

    LG

  2. #2
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    Frag halt den, von dem es dir zu Ohren gekommen ist.
    Ich kann mir das nicht vorstellen, warum soll der Arbeitgeber jemand frei stellen?
    Um ihn bei einem anderen privaten Unternehmen arbeiten zu lassen?
    Zusätzlich wenn du im Rettungswesen fährst und du es nicht ehrenamtlich machst, muß dir der Arbeitgeber dies erstmal erlauben.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #3
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    Hey,

    Wie da die Gesetztesgrundlagen für *eigenständige* Hilfsorganisationen sind kann ich dir leider nicht sagen. Für die Feuerwehren jedoch ist es in der Regel im Brandschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

    bei uns z.B. im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:

    http://www.nds-voris.de/jportal/?que...=true&aiz=true

    http://www.bvn.de/lv_bauwirtschaft/m...rkblatt_01.pdf

    Spannend ist hier §12 und §32

    Hier ist beschrieben dass einem durch die !ehrenamtliche! Tätigkeit als Feuerwehrfrau / mann keine Nachteile entstehen dürfen und der Arbeitgeber einen hierfür entsprechend freizustellen hat. Im Umkehrschluss ist hier auch nachzulesen dass sich der Arbeitgeber die Kosten für den Ausfall der Arbeitskraft entsprechend vom Träger der Feuerwehr zurückholen kann!

    LG, Jan

    Nachtrag:

    Ich habe gerade nochmal geschaut: Ähnliche Regelungen gibt es auch für Katasrophenschutz-Einheiten (welche ja nun nicht explizit von der Feuerwehr gestellt sind). Hierfür gibt es ebenfalls Katasrophenshutz-Gesetzte (ich glaube auch auf Länderebene). Fraglich ist hier halt ob die Alarmierung des RTWs im Rahmen eines KatS Einsatzes oder als Teil einer KatS Einheit erfolgt. Falls ja könnte ich mir durchaus vorstellen dass eine derartige Regelung greifen könnte. Erfolgt die Alarmierung jedoch um Lastspitzen im Regelrettungsdienst abzufangen wird die Sache schon komplizierter...
    Geändert von Jan-Henrik (19.10.2012 um 12:53 Uhr)

  4. #4
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    Zitat Zitat von Jan-Henrik Beitrag anzeigen
    Hey,

    Wie da die Gesetztesgrundlagen für *eigenständige* Hilfsorganisationen sind kann ich dir leider nicht sagen. Für die Feuerwehren jedoch ist es in der Regel im Brandschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes geregelt.

    bei uns z.B. im Niedersächsischen Brandschutzgesetz:

    http://www.nds-voris.de/jportal/?que...=true&aiz=true

    http://www.bvn.de/lv_bauwirtschaft/m...rkblatt_01.pdf

    Spannend ist hier §12 und §32

    Hier ist beschrieben dass einem durch die !ehrenamtliche! Tätigkeit als Feuerwehrfrau / mann keine Nachteile entstehen dürfen und der Arbeitgeber einen hierfür entsprechend freizustellen hat. Im Umkehrschluss ist hier auch nachzulesen dass sich der Arbeitgeber die Kosten für den Ausfall der Arbeitskraft entsprechend vom Träger der Feuerwehr zurückholen kann!

    LG, Jan

    Nachtrag:

    Ich habe gerade nochmal geschaut: Ähnliche Regelungen gibt es auch für Katasrophenschutz-Einheiten (welche ja nun nicht explizit von der Feuerwehr gestellt sind). Hierfür gibt es ebenfalls Katasrophenshutz-Gesetzte (ich glaube auch auf Länderebene). Fraglich ist hier halt ob die Alarmierung des RTWs im Rahmen eines KatS Einsatzes oder als Teil einer KatS Einheit erfolgt. Falls ja könnte ich mir durchaus vorstellen dass eine derartige Regelung greifen könnte. Erfolgt die Alarmierung jedoch um Lastspitzen im Regelrettungsdienst abzufangen wird die Sache schon komplizierter...
    Dein letzter Satz, darum gehts mir ;-)

  5. #5
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    Welches Bundesland?

    Für alles, was nicht Feuerwehr oder (echter!) Katastrophenschutz (also festgestellter Katastrophenfall) ist, würde mich eine entsprechende Regelung wundern.

  6. #6
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    Okay,

    dann bekommt die ganze Betrachtung einen etwas anderen Blickwinkel aber wir können ja trotzdem mal versuchen das ganze etwas genauer unter die Lupe zu nehmen ;)

    also wir nehmen mal an es handelt sich um einen RTW einer x-belibigen Hilforganisation (und !nicht! einer Feuerwehr)!

    Sollten die eingesetzten Personen auf diesem RTW *arbeiten*, daher es gibt ein Arbeitsverhältniss (z.B. ein 400 € Aushilfenvertrag oder ein Studentenjob) zwischen den Einsatzkräften und der Hilfsorganisation ist die Lage klar! Dann handelt es sich um eine Nebentätigkeit und Alex22 hat recht, also dein Arbeitgeber muss dir sogar erlauben diese Tätigkeit auszüben.

    Verrichten die Einsatzkräfte ihre Arbeit ehrenamtlich wird die Lage schon schwieiger...
    Ich würde jetzt mal versuchen mir das ganze anhand des Bayrischen Rettungsdienstgesetztes herzuleiten. In diesem wird von der "Organisierten Ersten Hilfe" gesprochen (First Responder Einheiten). Ich denke dieser Fall wäre dann mit einem ehrenamtlichen-HiOrg RTW vergleichbar . Hierzu gibt es einen ganz guten Leitfaden von Bayrischen Ministerium für Inneres:

    http://www.stmi.bayern.de/imperia/md...ersthelfer.pdf

    hier wird in 1.1.2 explizit gesagt dass selbst Feuerwehrangehörige welche eine First Responder Tätigkeit ausüben !keinen! Freistellungsanspruch haben!


    aber , ich bin kein Jurist, daher kann bei euch natürlich auch alles anders sein ;)

  7. #7
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    Ein ehrenamtlich besetzter RTW zur Abdeckung von Spitzen im Regel-RD ist ganz sicher keine "organisierte Erste Hilfe", sondern eben ein Einsatzmittel des Rettungsdienstes.

  8. #8
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    Zitat Zitat von Quattro96 Beitrag anzeigen
    Hallo mal eine Frage,

    HiOrg RTW, wird als Hintergrund RTW ca. 2-3x in Monat (beispiel) Alarmiert.
    Nun ist mir zu Ohren gekommen das seit diesem jahr irgendwie das so wie bei der Feuerwehren geregelt wurde das man auch für sowas vom Arbeitgeber Freigestellt werden muss. Gibt es da rechtliche Grundlagen für?

    LG
    Bitte druck dir alle rechtlichen Grundlagen aus, halte diese deinem Chef fordernd unter die Nase, und verpiss dich 2-3 Mal von der Arbeit.

    Ich gebe dir ein Vierteljahr.

  9. #9
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    Hallo
    ich würde einfach mal sagen das steht im FSHG

  10. #10
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    Zitat Zitat von Christians112 Beitrag anzeigen
    Hallo
    ich würde einfach mal sagen das steht im FSHG
    "Einfach mal sagen" ist manchmal eben keine gute Idee ...

  11. #11
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    Das FSHG bezieht sich auf die Feuerwehr in diesem Fall in NRW

    Es regelt höchstens das Mitwirken der Feuerwehren im Rettungsdienst und stellt die Träger fest. Alles andere steht im RettG.

    Weiterhin ist im FSHG das Mitwirken der privaten HiOrg. geregelt. Alles andere z.B die Verfahrensweise beim DRK, JUH usw. wird dort nicht betrachtet.

    Ich meine aber auch das es beim THW als Bundesanstalt wieder ein anderer Fall ist und der Helfer freigestellt werden muss!

  12. #12
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    Zitat Zitat von florian_Coesfeld Beitrag anzeigen
    Ich meine aber auch das es beim THW als Bundesanstalt wieder ein anderer Fall ist und der Helfer freigestellt werden muss!
    Hallo,

    Fakten bitte!
    Meinung reicht nicht.

    Wo steht was genau. Gesetzesname, Paragraf etc.

    Nur darauf können rechtliche Ansprüche begründet werden und nicht auf auf irgendwelche Meinungen oder Aussagen dritter in Foren etc.

    Keine Diskussion - entweder eindeutig gesetzlich geregelter Anspruch oder - war nett sie kennengelernt zu haben - aber ihre Brötchen können sie sich ab morgen woanders verdienen.

    Klaus
    ----------------------------------------------------
    http://www.klaus-paffenholz.de/bos-funk/

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