Seite 1 von 2 12 LetzteLetzte
Ergebnis 1 bis 15 von 21

Thema: Heckwarnsystem in Orange

  1. #1
    Registriert seit
    24.08.2004
    Beiträge
    469

    Heckwarnsystem in Orange

    Hallo zusammen.
    Wir möchten ein Heckwarnsystem in Orange, bei einem FW Fz nachrüsten.
    Das ganze in NRW.
    Was für Vorschriften gibt es da?
    Welche Hersteller bauen ZUGELASSENES HWS?
    Was ich schon herrausbekommen habe ist, das die HWS nur bei angezogener Handbremse funktionieren darf und keine Richtung vorgeben darf.
    Was für eine Zulassung/Abnahme braucht so ein System?
    Muss es in die Papiere eingetragen werden?

    Danke schon mal für Eure Antworten.

    Gruß MichelB
    9 von 10 Mißerfolgen haben die gleiche Ursache: Mangelnde Vorbereitung

  2. #2
    DeLocke Gast
    Ob sie eine Richtung anzeigen darf kommt ganz auf die Gesetzgebung deines Bundeslandes an.

    In manchen Bundesländern darf die Feuerwehr nur absichern, also ihne Richtungsweisende Zeichen. Im Außnahmefall kann das ganze jedoch im Rahmen der Amtshilfe von der Polizei erlaubt werden.

    In anderen Bundesländern hingegen darf man auch verkehrlenkende Maßnahmen durchführen.

  3. #3
    Registriert seit
    10.08.2008
    Beiträge
    120
    Hier welche zum nachrüsten muss an die handbremse angeschlossen werden damit sie nur im stand funktionieren.
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...utnik_nano.pdf
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...od_rws_led.pdf
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...typ_43_led.pdf

    MFG

    André
    Mal gewinnt man,mal verlieren die anderen.

  4. #4
    Registriert seit
    16.07.2011
    Beiträge
    41
    Zitat Zitat von MHD MS Beitrag anzeigen
    Hier welche zum nachrüsten muss an die handbremse angeschlossen werden damit sie nur im stand funktionieren.
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...utnik_nano.pdf
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...od_rws_led.pdf
    http://www.fg-haensch.de/pdf_files/p...typ_43_led.pdf

    MFG

    André
    Ein RWS darf auch bei der fahrt betrieben werden solange diese 80 km/h auf der Autobahn und 20 km/h auf andern Straßen nicht überschreitet.

  5. #5
    Registriert seit
    24.08.2004
    Beiträge
    469
    Bei uns gibt es ein Erlass, der Vorschreibt, das die HWS NUR bei angezogener Handbremse eingeschaltet werden können darf. Der Erlass kommt von der Bezirksregierung.

    Gibt es noch andere Hersteller, die Zugelassene HWS anbieten?

    Was ist, wenn ich mir einige einzelne Lampen hole und die in ein eigenes Gehäuse baue und das ganze dann nur bei Bedarf am/auf dem Fahrzeug befestige?
    Enfällt dann die Eintragung in die Papiere und eine Zulassung vom KBA?

    Gruß Michael
    9 von 10 Mißerfolgen haben die gleiche Ursache: Mangelnde Vorbereitung

  6. #6
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    Zitat Zitat von MichelB Beitrag anzeigen
    Was ist, wenn ich mir einige einzelne Lampen hole und die in ein eigenes Gehäuse baue und das ganze dann nur bei Bedarf am/auf dem Fahrzeug befestige?
    Enfällt dann die Eintragung in die Papiere und eine Zulassung vom KBA?

    Gruß Michael
    Nein, am Fahrzeug anbringen ist anbringen, hier spielt es keine Rolle wie du es anbringst.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  7. #7
    Registriert seit
    24.03.2007
    Beiträge
    1.720
    Die RWS von Hänsch müssen nicht vom KBA eingetragen werden, da sie nach 53a der STVO zugelassen sind.

    Ist aber ratsam die Dokumente immer dabei zu haben, da die Herren im blau oder beim TÜV das nicht immer wissen.

    Gruß Andi

  8. #8
    Registriert seit
    24.08.2004
    Beiträge
    469
    Also verstehe ich das richtig:
    Wenn das ~ K.... vorhanden ist und ein Kästchen mit e1 und ner Nummer hinter dem Kästchen, braucht die Anlage nicht eingetragen werden.
    Ich muss sie nur nach Montageanleitung verbauen.

    Was ist denn mit den e65 nummern?


    Gruß Michael
    9 von 10 Mißerfolgen haben die gleiche Ursache: Mangelnde Vorbereitung

  9. #9
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Die RWS von Hänsch müssen nicht vom KBA eingetragen werden, da sie nach 53a der STVO zugelassen sind.

    Ist aber ratsam die Dokumente immer dabei zu haben, da die Herren im blau oder beim TÜV das nicht immer wissen.

    Gruß Andi
    Vom KBA braucht sowas eh nicht eingetragen sein.
    Nur mal so zusätzlich, was hat eine Zulassung nach §53a StVZO mit einer Eintragungspflicht zu tun?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  10. #10
    Registriert seit
    24.03.2007
    Beiträge
    1.720
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Vom KBA braucht sowas eh nicht eingetragen sein.
    Nur mal so zusätzlich, was hat eine Zulassung nach §53a StVZO mit einer Eintragungspflicht zu tun?
    Nichts, weil (Kenn)Leuchten mit §53a Zulassung nicht eingetragen werden müssen. Einfach die Ein- bzw. Anbaurichtlinien beachten und gut ist. Fahre seit Jahren mit einen RWS nach §53a an verschiedenen Fahrzeugen und musste nie etwas eintragen.

    Gruß Andi

  11. #11
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Nichts, weil (Kenn)Leuchten mit §53a Zulassung nicht eingetragen werden müssen. Einfach die Ein- bzw. Anbaurichtlinien beachten und gut ist. Fahre seit Jahren mit einen RWS nach §53a an verschiedenen Fahrzeugen und musste nie etwas eintragen.
    Deine pauschale Aussage ist sehr gefährlich.
    Denn sie stimmt nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  12. #12
    Registriert seit
    24.03.2007
    Beiträge
    1.720
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Deine pauschale Aussage ist sehr gefährlich.
    Denn sie stimmt nicht.
    Wenn Du das sagst glaube ich Dir das gerne, kann eben nur sagen wie ich es erlebt habe. Einige TÜV Prüfer waren auch ner Meinung das ich das RWS trotz §53a einzutragen habe, habe aber allen das Gegenteil bewiesen und bin immer gut damit gefahren. Aber wenn Du es besser weisst, dann verlink doch bitte entsprechenden Gesetzestext.

    Gruß Andi

  13. #13
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Wenn Du das sagst glaube ich Dir das gerne, kann eben nur sagen wie ich es erlebt habe. Einige TÜV Prüfer waren auch ner Meinung das ich das RWS trotz §53a einzutragen habe, habe aber allen das Gegenteil bewiesen und bin immer gut damit gefahren. Aber wenn Du es besser weisst, dann verlink doch bitte entsprechenden Gesetzestext.

    Gruß Andi
    Hier zb.
    Zitat:
    Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO

    Bedingungen:

    2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

    Auflagen:

    2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
    Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
    *AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
    GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8
    Angehängte Dateien Angehängte Dateien
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  14. #14
    Registriert seit
    24.03.2007
    Beiträge
    1.720
    Zitat Zitat von Alex22 Beitrag anzeigen
    Hier zb.
    Zitat:
    Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 Absatz 1 Nr. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) von den Vorschriften des § 49a Absatz 1 Satz 1 StVZO

    Bedingungen:

    2. Jede einzelne Leuchte dieses Systems muß eine Bauartgenehmigung als Warnleuchte nach § 53a StVZO oder als Fahrtrichtungsanzeiger nach § 54 StVZO besitzen (Nr. 20 bzw. 21 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO).

    Auflagen:

    2. Diese Ausnahmegenehmigung ist unter Vorlage einer Kopie dieses Schreibens und der Bestätigung des ordnungsgemäßen Anbaus von der zuständigen Zulassungsbehörde in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
    Textempfehlung für die Zulassungsbehörde bei Eintragung in Fahrzeugpapiere:
    *AUSN.GENEHM.V.§ 49A F.ZUS.HECKWARNSYSTEM M. (Anzahl) GELBEN BLINKLEUCHTEN
    GEM .AUSNAHMEGEN.BAY.STMWIVT AZ 7320a357/8
    Danke, dann haben wir beide recht. Werden nur zwei Leuchten verbaut und diese nur im Stand betrieben, dann sind die nach §53a Eintragungsfrei.

    Sollen mehr als zwei Leuchten verbaut werden, und diese im "fahren" benutzt werden, dann wird die Ausnahmegenehmigung und eine Eintragung benötigt.

    Gruß Andi

  15. #15
    Registriert seit
    27.02.2002
    Beiträge
    5.255
    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Danke, dann haben wir beide recht. Werden nur zwei Leuchten verbaut und diese nur im Stand betrieben, dann sind die nach §53a Eintragungsfrei.
    Wie kommst du darauf?
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •