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Thema: Heckwarnsystem in Orange

  1. #16
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    Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

    In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Eintragungsfrei sind. (Absicherung im Stand)

    Gruß Andi

  2. #17
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    Zitat Zitat von Andi-Hamburg Beitrag anzeigen
    Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

    In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Eintragungsfrei sind. (Absicherung im Stand)

    Gruß Andi
    In dem vorher verlinktem Ministerialschreiben, welches zum Beispiel für alle Feuerwehren Bayerns gilt.
    Wenn Heckler & Koch schreibt, diese vollautomatische Schußwaffe darf jeder ohne Erlaubnis führen gilt das auch nicht.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  3. #18
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    Gegenfrage, wo steht geschrieben das Leuchten nach 53a eingetragen werden müssen?

    In der ABG vom Hänsch RWS steht drin, das diese Ei
    In dem vorher verlinktem Ministerialschreiben, welches zum Beispiel für alle Feuerwehren Bayerns gilt.
    Wenn Heckler & Koch schreibt, diese vollautomatische Schußwaffe darf jeder ohne Erlaubnis führen gilt das auch nicht.
    Die ABG ist aber nicht vom Hersteller, sondern vom Kraftfahrtbundesamt.
    Kann sie Dir gerne zukommen lassen.

    53a Abs. 3 sagt:

    *(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne daß sie nach Absatz*2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz*1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, daß sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer*20 der*Technischen*Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach §*22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S.*558) entsprechen.

  4. #19
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    Schön, ändert nichts daran, daß jedes Bundesland seine eigene Suppe kochen kann und wenn Bayern sagt, es muß eingetragen werden, dann muß es eingetragen werden.
    Wir lassen Messer und Gabel liegen ...
    ... um mit der "Schere" anderen zu helfen.

  5. #20
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    Bei dem Dokument aus Bayern geht es aber darum, die Leuchten auch während der Fahrt zu benutzen, das geht nur mit Ausnahmegenehmigung da nach 53a Abs. 3 die nur im Stand zugelassen sind. Sprich, auch in Bayern sind sie im Stand zugelassen, um sie aber bei Fahrten zu benutzen und oder mehr als zwei Leuchtkörper zu montieren wird die Ausnahmegenehmigung benötigt.
    In Bayern dürfen einige Feuerwehren ja auch Verkehrslenkende Maßnahmen treffen, was in anderen Bundesländern nicht erlaubt ist.

  6. #21
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    TÜV Aussage zu HWS

    Hallo zusammen.
    Habe mit dem TÜV Nord gesprochen.
    Der gute Herr sagte mir, das die Leuchten eine Bauartgenehmigung (Typenprüfung) nach STVZO §53 (Warnleuchten) oder §54 (Fahrtrichtungsanzeiger) oder nach der ECE R65 habe müssen. Erkennbar an dem E- zeichen mit der Landeskennung und einer Prüfnummer. Sind die Leuchten Bauartgenehmigt, brauchen sie nicht Eingetragen werden.
    Das System muss aus min. 2 Leuchten und darf aus max.6 Leuchten bestehen.
    Im Fahrerhaus muss eine Hinweisleuchte im Sichtbereich des Fahrers vorhanden sein, die das Eingeschaltet HWS anzeigt.
    An dem Schalter muss ein Hinweis angebracht sein, das das HWS nur an Einsatzstellen zur Absicherung eingesetzt werden darf.

    Abweichend von dieser Regelung ist bei uns durch eine Ausnahmegenehmigung durch die Bezirksregierung festgelegt, das das HWS nur bei angezogener Feststellbremse unabhängig von der Fz Beleuchtung betrieben werden darf. Auch darf die HWS keine Richtung vorgeben.

    Demnach darf ich also alles verbauen, was eine Typenprüfung nach einer der drei Regelungen hat und für diesen Zweck gebaut wurde.

    Das ganze ist natürlich auf des Bundesland NRW bezogen.

    Gruß Michael
    9 von 10 Mißerfolgen haben die gleiche Ursache: Mangelnde Vorbereitung

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